Sitzung vom 27. April 2023

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle Verwaltung der Kirchenfabriken

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle Verwaltung der Kirchenfabriken

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Das Rundschreiben vom 21. Januar 2019 der Regierung der wallonischen Region regelt die Verpflichtung der Kirchenfabriken zur Offenlegung ihrer Vermögen. Bisher gibt es eine solche Verpflichtung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht. Es ist allerdings zu beachten, dass den Gemeinden, die für die Billigung der Haushalte und Rechnungen der Kirchenfabriken zuständig sind, gemäß Artikel 13 des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle Verwaltung der Kirchenfabriken Aufstellungen der Mieten und Pachten und der Renten und Zinsen geliefert werden müssen. Damit haben die Gemeinden einen nicht unerheblichen Einblick in die Vermögenswerte der Kirchenfabriken.

Die Regierung schlägt aus Transparenzerwägungen eine Anpassung des Erlasses vom 13. November 2008 über die finanzielle Verwaltung der Kirchenfabriken hinsichtlich der Verpflichtung der Kirchenfabriken zur Offenlegung ihrer Vermögen in Analogie zur Regelung der Wallonischen Region vor.

Das Gutachten des Bischofs von Lüttich liegt vor und ist positiv. Der Rat für Verwaltungsangelegenheiten des Protestantisch-Evangelikalen Kultes und der Metropolit-Erzbischof des Ökumenischen Patriarchats von Konstantinopel haben nicht auf die Anfrage eines Gutachtens innerhalb von 30 Tagen reagiert. Auf Grund von Artikel 8 des Programmdekretes 2005 vom 21. März 2005 gilt das Gutachten als erteilt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten des Bischofs von Lüttich liegt vor. 
  • Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage: 

Dekret vom 19. Mai 2008 über die materielle Organisation und die Funktionsweise der anerkannten Kulte, Artikel 27