Sitzung vom 27. April 2023

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 28. Januar 2021 zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Dekrets vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 28. Januar 2021 zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Dekrets vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018.

Der Ministerpräsident, Minister für Lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Durch das Programmdekret 2022 vom 15. Dezember 2022 wurde das Datum für das äußerste Inkrafttreten des Dekrets vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 vom 1. Januar 2024 auf den 1. Januar 2029 verschoben. Die Maßnahme wurde wie folgt begründet: „Das Datum des Inkrafttretens der neuen Haushalts- und Buchführungsbestimmungen der Gemeinden soll auf den 1. Januar 2029 verschoben werden. Aufgrund der vielschichtigen und komplexen Anforderungen, die eine Einführung in den Gemeinden mit sich bringt, und den mittlerweile vorliegenden Erfahrungswerten aus den drei Pilotgemeinden (Raeren, Lontzen und Eupen) wird die Arbeitsmethode dahingehend angepasst, dass der Fokus auf das Erreichen eines hohen Reifegrades in den drei genannten Gemeinden gelegt wird. Anschließend kann von einer umso einfacheren Einführung in den anderen Gemeinden ausgegangen werden. Ein vorgezogenes Inkrafttreten für einzelne Gemeinden per Regierungserlass bleibt dennoch möglich.“ (Parl. Dok., PDG, Sitzungsperiode 2022-2023, Nr. 233/1, S. 15)

Demnach ist es erforderlich, dieses Datum auch im Erlass der Regierung vom 28. Januar 2021 zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Dekrets vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 abzuändern.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Am 8. März 2023 teilte der Staatsrat mit, dass der Begutachtungsantrag zwar am selben Tag unter der Nummer 73.195/4 eingereicht wurde, aber dass die Gesetzgebungsabteilung nicht in der Lage sein wird, fristgerecht ein Gutachten abzugeben. Der Erlass kann demnach ohne Staatsratsgutachten verabschiedet werden.

5. Rechtsgrundlage: 

Dekret vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018, Artikel 90