Sitzung vom 13. April 2023

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 14. Oktober 2019 zur Anerkennung von Assistenztieren und über die Zugangsrechte zu öffentlichen Orten von Personen in Begleitung eines Assistenztieres

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Ausführung des Dekrets vom 14. Oktober 2019 zur Anerkennung von Assistenztieren und über die Zugangsrechte zu öffentlichen Orten von Personen in Begleitung eines Assistenztieres.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Sinne der gesellschaftlichen Teilhabe von Personen mit Unterstützungsbedarf wurde am 14. Oktober 2019 das Dekret zur Anerkennung von Assistenztieren und über die Zugangsrechte zu öffentlichen Orten von Personen in Begleitung eines Assistenztieres verabschiedet. Mit vorliegendem Erlassvorentwurf werden die entsprechenden Ausführungsbestimmungen festgelegt. 

Für den Vorentwurf wurde sich an folgenden gleichartigen Erlassen und Rechtstexten, die von den anderen Gebietskörperschaften Belgiens verabschiedet wurden, orientiert:  

  • Code réglementaire wallon de l'action sociale et de la santé, art. 821 - 831; 
  • Arrêté du 22 octobre 2009 portant exécution de l'ordonnance du 18 décembre 2008 relative à l'accès des chiens d'assistance aux lieux ouverts au public; 
  • Besluit van 29 maart 2013 van de Vlaamse Regering betreffende de regels inzake de attestatie van assistentiehonden, vermeld in artikel 4 van het decreet van 20 maart 2009 houdende de toegankelijkheid van publieke plaatsen voor personen met een assistentiehond; 
  • Besluit van 12 juni 2015 van de Vlaamse Regering tot goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de Cel Machtiging Assistentiehondenscholen. 

Im Vergleich zu den anderen Gebietskörperschaften bezieht sich das Dekret vom 14. Oktober 2019 jedoch nicht nur auf Assistenz- oder Servicehunde, sondern auf alle Arten von Assistenztieren.

In erster Linie muss der Assistenztrainer durch die Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben (DSL) zugelassen werden. Diese Zulassung ist daran gebunden, dass dieser Trainer einer Vereinigung angeschlossen ist, die gewissen europäischen bzw. internationalen Standards entspricht. 

Aktuell gibt es zwei Vereinigungen in Belgien, die den europäischen bzw. internationalen Standards genügen. Dazu zählt die Vereinigung „A propos de nous-Dyadis“ in Brüssel sowie die Vereinigung „Os’mose – Chiens d’assistance“ in Tilff. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Verwaltung wird dem Verwaltungsrat eine einmalige Bezuschussung für den Trainingslehrgang eines Assistenztieres in Höhe von 10.000 € vorschlagen. Stimmt der Verwaltungsrat diesem Vorschlag zu, wird diese Regelung im Hilfsmittelverzeichnis für Mobilitätsmittel, materielle und soziale Hilfen festgelegt. Aufgrund von eingereichten Kostenvoranschlägen liegen die Gesamtkosten für das Training eines Assistenztieres bei ungefähr 15.000 €. Bei der AVIQ wird aktuell der Trainingslehrgang eines Blindenhundes mit 5.000€ und der eines Servicehundes mit 3.000€ bezuschusst. In Flandern bezuschusst die VAPH den Trainingslehrgang sowohl eines Blindenhundes als auch eines Servicehundes mit jeweils 13.000 €. Die Bezuschussungsregel der Unterstützungsmittel wird wie die anderen im Hilfsmittelverzeichnis für Mobilitätsmittel, materielle und soziale Hilfen festgehalten. Jede Änderung in diesem Verzeichnis muss durch den Verwaltungsrat der DSL genehmigt werden.

4. Gutachten: 

  • Der Vorschlag des Verwaltungsrats der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben vom 22. Januar 2021 liegt vor. 
  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 30. März 2023 liegt vor.  
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 6. April 2023 liegt vor. 
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 7. April 2023 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20; 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7; 
  • Dekret vom 14. Oktober 2019 zur Anerkennung von Assistenztieren und über die Zugangsrechte zu öffentlichen Orten von Personen in Begleitung eines Assistenztieres, Artikel 4 Nummer 3, Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1, Artikel 7 §1 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 sowie Artikel 9 §3.