Sitzung vom 6. April 2023

Erlass der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten. 

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Personalschlüssel

In der Gesetzgebung zur Regelbezuschussung der Beschützenden Werkstätten, hiernach BWs, sind die Zuschüsse für Kaderpersonal, d.h. Vorarbeiter, von der Anzahl der betreuten Personen mit Unterstützungsbedarf, hiernach PMUs, abhängig. Die Norm beträgt derzeit 1 Vorarbeiter für 10 PMU’s.

Eine PMU kann in einer BW ein Praktikum über einen Vertrag der DSL absolvieren oder eine Genehmigung für eine Bezuschussung des Arbeitsvertrags durch die DSL erhalten, wenn der zuständige Mitarbeiter der DSL die PMU nach Überprüfung der Zugangskriterien anhand des Indikationsinstrumentes „ICF-Arbeit“ in eine BW orientiert.  

Bei der DSL existiert eine Warteliste, auf der die Personen notiert werden, deren Teilnahmehemmnisse anhand des Instruments „ICF-Arbeit“ erhoben werden sollen. Auf dieser Liste stehen unter anderem PMUs, die sich für eine Tätigkeit in einer BW interessieren.  

Diese Interessenten zählen momentan zu denjenigen, mit denen das „ICF-Arbeit“ prioritär durchgeführt wird, da die BWs weitere PMUs einstellen möchten. Anfang Juni war bei 12 Personen, die Interesse an einer Beschäftigung in einer BW hatten, das „ICF-Arbeit“ in Bearbeitung. Weitere 36 PMU’s mit entsprechendem Interesse standen auf der Warteliste. 

Da es der DSL aufgrund des Rückstandes bei der Bearbeitung des Indikationsinstrumentes „ICF-Arbeit“ zeitnah nicht möglich ist, genügend PMUs zur Erfüllung der Kadernorm und Beschäftigung unter Arbeitsvertrag in die BWs zu vermitteln, schlägt die Verwaltung vor, diese Norm für die Dauer von 12 Monaten zu fixieren, damit die Finanzierung der Vorarbeiter in den Werkstätten gewährleistet bleibt.

Lohnerhöhung ab dem 01.04.2022:

Die Arbeiter der Beschützenden Werkstätten werden je Berufskategorie (1 bis 7) mit jeweils einem Stundenlohn vergütet:

  

am 01/03/2022 

am 01/04/2022 

am 01/05/2022 

  

Index 

Anpassung AIP 

Index 

GDMME 

1.791,34  

1.806,16  

1.842,28  

BEK 

  

  

  

10,8787  

10,9686  

11,1880  

10,9870  

10,9870  

11,2067  

11,1427  

11,1427  

11,3656  

11,5073  

11,5073  

11,7374  

12,3728  

12,3728  

12,6203  

12,6474  

12,6474  

12,9003  

12,8755  

12,8755  

13,1330  

 

Der Stundenlohn der niedrigsten Lohnkategorie wird dabei direkt vom höchsten Garantierten Durchschnittlichen Monatlichen Mindesteinkommen (=GDMME) abgeleitet.

Das überberufliche Arbeitsabkommen (CCT) Nummer 43 sah bis zum 31.03.2022 gestaffelt nach Alter und Berufserfahrung 3 verschiedene GDMMEs vor: 1.725,21 € ab 18 Jahre, 1.770,99 € ab 19 Jahre mit 6 Monaten Berufserfahrung und 1.791,34 € ab 20 Jahre mit einem Jahr Berufserfahrung. Durch die Überberufliche Übereinkunft (AIP vom 25.06.2021) wurde die CCT Nr. 43 am 15.07.2021 dahingehend geändert, dass diese 3 verschiedenen GDMMEs in einen Wert ab dem 01.04.2022 verschmelzen: 1.806,16 €, der somit 14,82 € höher als der höchste Wert (1.791,34 €) oder 80,95 € als der niedrigste Wert ist.

Gutachten des Staatsrates Nr. 73.020/1 vom 6. März 2023

Im Anschluss an die erste Lesung wurde das Gutachten des Staatsrates eingeholt. In seinem Gutachten Nummer 73.020/1 vom 6. März 2023 weist dieser darauf hin, dass die Daten der eingeholten Gutachten in der Präambel berichtigt bzw. ergänzt werden sollten (Bemerkung 3). Dieser Bemerkung wurde Rechnung getragen. 

Außerdem weist der Staatsrat darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 2 des Vorentwurfs auf die in Artikel 10 Nummer 3 des abzuändernden Ministeriellen Erlasses erwähnten Gruppenleiter eingegrenzt werden muss, sofern die in Absatz 2 erwähnte Aussetzung lediglich diese Gruppenleiter und nicht den ganzen Kader betrifft (Bemerkung 4). Diesem Kommentar wurde ebenfalls Rechnung getragen, der Artikel wurde dementsprechend angepasst. 

Abschließend weist der Staatsrat auf die Regeln bezüglich des rückwirkenden Inkrafttretens von Verordnungen hin (Bemerkung 5). Diese Bemerkung wurde ebenfalls zur Kenntnis genommen. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Auf Jahresebene werden die Zuschüsse für die Beschützenden Werkstätten, die durch Anpassung der Zuschussätze für die 3 untersten Leistungskategorien (LEK E, LEK D und LEK C) entstehen, rund 26.000 € betragen. Grob würde dies für den Haushalt 2022 dann 19.500 € betragen und für das Jahr 2023 die vollständigen 26.000 €.

Im Haushalt 2022, sind ausreichend Mittel zur Bezuschussung vorhanden.

Im Jahr 2023 hat die DSL die Zuweisung für die Beschützenden Werkstätten auf dem Stand des Ursprungshaushalts gelassen. Da die DSL derzeit wenige PMUs in die Werkstätten vermittelt, müssten die im Haushalt 2023 eingetragenen Mittel ausreichen.

4. Gutachten: 

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 73.020/1 vom 6. März 2023 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

Artikel 14 §1 Absatz 2 des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben