Sitzung vom 6. April 2023

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zur Vereinbarung zwischen dem Königreich Belgien und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die von dieser Organisation in Belgien vorzunehmende Gründung eines Verbindungsbüros bei den Organen der Europäischen Union samt Anhang, geschehen zu Paris am 3. Juli 2013

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zur Vereinbarung zwischen dem Königreich Belgien und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die von dieser Organisation in Belgien vorzunehmende Gründung eines Verbindungsbüros bei den Organen der Europäischen Union samt Anhang, geschehen zu Paris am 3. Juli 2013.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Die Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Sie wurde am 16. November 1945 gegründet. Ihre Aufgabe besteht darin, zur Wahrung des Friedens und der Sicherheit beizutragen, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Nationen durch Bildung, Wissenschaft und Kultur fördert. Ziel ist es, in der gesamten Welt die allgemeine Achtung vor der Gerechtigkeit und dem Recht sowie vor den Menschenrechten und den Grundfreiheiten zu stärken. Dies gilt für alle Menschen ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung und der Sprache fußend auf der Charta der Vereinten Nationen. Derzeit hat die Unesco 193 Mitgliedsstaaten und 11 assoziierte Mitglieder.

Im Jahr 2010 informierte die Unesco die belgischen Behörden über ihre Absicht, in Brüssel ein Verbindungsbüro bei den Europäischen Institutionen zu eröffnen. Ziel war es, die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union und ihren verschiedenen Institutionen, unter anderem der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu verstärken.

Als Sonderorganisation der Vereinten Nationen ist der Status ihres Verbindungsbüros in Belgien ab dem Zeitpunkt, an dem es seine Arbeit aufnimmt, zwar durch das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 geregelt. Dennoch schließt Belgien grundsätzlich mit jeder einzelnen Sonderorganisation, die beabsichtigt, in Belgien eine Vertretung zu errichten, ein bilaterales Zusatzabkommen ab. 

Dieses Zusatzabkommen, das am 3. Juli 2013 in Paris geschlossen wurde, regelt bestimmte Angelegenheiten, die nicht unter das Übereinkommen von 1947 fallen. Es gewährt dem Leiter des Büros die Immunitäten, Vorrechte und Erleichterungen, die den Mitgliedern des diplomatischen Personals diplomatischer Vertretungen zuerkannt werden. Die Mitarbeiter des Büros genießen grundsätzlich keine Privilegien. Es wird ihnen jedoch eine sogenannte "Erstniederlassungsfreiheit" gewährt. Wenn sie ihren Dienst in Belgien antreten, können sie während eines Zeitraums von zwölf Monaten ihr erstes Fahrzeug, ihre Möbel und die für die Ausstattung ihrer Wohnung erforderlichen Gegenstände mehrwertsteuer- und zollfrei erwerben. Darüber hinaus sind sie während dieses Zeitraums von der belgischen Einkommensteuer befreit und sie unterliegen nicht der Regelung der belgischen Sozialversicherung.

Der Staatsrat betrachtete die Vereinbarung in seinem Gutachten vom 5. Juli 2016 (59.564/VR) zum entsprechenden föderalen Gesetzesvorentwurf als einen gemischten Vertrag. Nach der sechsten Staatsreform 2014 wurde die Zuständigkeit für das Kindergeld an die Gemeinschaften übertragen und vorliegende Vereinbarung (siehe Artikel 6) hat somit seitdem einen gemischten Charakter.

Die Arbeitsgruppe Gemischte Verträge hat in ihrer Sitzung vom 19. September 2017 den gemischten Charakter der Vereinbarung bestätigt. 

Die Vereinbarung wurde bereits am 3. Juli 2013 vom Föderalstaat unterzeichnet.

Damit die Vereinbarung in Kraft treten kann, bedarf sie der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 27. März 2023 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 29. März 2023 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlagen: 

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 92bis §4ter 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis 
  • Zusammenarbeitsabkommen vom 8. März 1994 bezüglich der Bestimmungen für den Abschluss von gemischten Verträgen, Artikel 6