Sitzung vom 16. März 2023

Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 10. März 2023 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen regionalen Behörden oder von den zuständigen Agenturen beauftragten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionen und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktuntersuchung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen regionalen Behörden oder von den zuständigen Agenturen beauftragten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionen und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktuntersuchung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano.

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 10. März 2023 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen regionalen Behörden oder von den zuständigen Agenturen beauftragten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionen und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktuntersuchung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird damit beauftragt, den Dekretentwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen: 

In den letzten zwei Jahren wurden unter anderem mehrere Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission geschlossen, um die notwendigen Maßnahmen zur Bewältigung der weltweiten COVID-19-Pandemie zu ergreifen.

Zwischen den vorerwähnten Parteien wurde unter anderem das Zusammen-arbeitsabkommen vom 25. August 2020 in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektions-dienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano geschlossen.

In diesem Zusammenarbeitsabkommen ist wie in anderen zu diesem Zweck geschlossenen Zusammenarbeitsabkommen unter anderem die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen, um die Auswirkungen des Coronavirus COVID-19 auf die Volksgesundheit, das nationale Gesundheitssystem und die Volkswirtschaft möglichst zu minimieren.

In dem vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommen ist die Einrichtung verschiedener Datenbanken (I bis V) vorgesehen, in denen verschiedene Daten verarbeitet werden, um die Ermittlung von Personen, die mit dem Coronavirus COVID-19 infiziert sind, zu ermöglichen und eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern, indem auch die letzten Kontaktpersonen der infizierten Personen ermittelt werden. Im Zusammenarbeitsabkommen werden die Personen in verschiedene Kategorien (I bis VI) unterteilt, deren Daten in verschiedenen Datenbanken verarbeitet werden. Die Regeln für diese Verarbeitung werden festgelegt durch Bestimmung der Zwecke der Verarbeitung, durch Bestimmung der Kategorien von Personen und der Kategorien der erhobenen personenbezogenen Daten, durch Bestimmung, wie diese Daten übermittelt werden können, wer Zugriff auf sie hat und welche Anwendungen geschaffen werden, um die Ermittlung zu ermöglichen, durch Bestimmung der Fristen für die Aufbewahrung der Daten, durch Klärung der Rechte der betreffenden Personen und durch Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten.

In den Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 ist Folgendes vorgesehen: 

(i) Einrichtung einer Datenbank für die Testergebnisse der betreffenden Personen und die anschließende Kontaktrückverfolgung, 

(ii) Einrichtung von Datenbanken und Strukturen, die für die Erhebung der zur Kontaktrückverfolgung notwendigen Informationen unerlässlich sind.

Außerdem wurde ein Rahmen geschaffen, der es ermöglicht, neben der manuellen Kontaktrückverfolgung durch die Kontaktzentren auch digitale Kontaktrückverfolgungen über eine digitale Kontaktrückverfolgungsanwendung durchzuführen. Mit dieser digitalen Kontaktrückverfolgungsanwendung können die Bürger feststellen, ob sie unlängst mit einer infizierten Person in Kontakt gekommen sind.

Die durch das vorerwähnte Zusammenarbeitsabkommen eingerichteten Datenbanken bilden auch die Grundlage für die Ausstellung der Test- und Genesungszertifikate im Rahmen des digitalen EU-COVID-Zertifikats. Darüber hinaus werden die in diesen Datenbanken enthaltenen Informationen weiterhin für die wissenschaftliche Forschung und die epidemiologische Überwachung der Pandemie des Coronavirus COVID-19 benötigt.

Infolge des Entscheids Nr. 110/2022 des Verfassungsgerichtshofs vom 22. September 2022 sind einige Änderungen am vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommen vorzunehmen. Diese Änderungen erfolgen durch den Text des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens.

Der Verfassungsgerichtshof hat geprüft, ob das Zusammenarbeitsabkommen vom 25. August 2020 Bestimmungen enthält, die mit der Verfassung unvereinbar sind. Der Gerichtshof bestätigte die Verfassungsmäßigkeit des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 - mit Ausnahme von drei Aspekten (von denen zwei in vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen berücksichtigt werden).

Zunächst stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass das vorerwähnte Zusammenarbeitsabkommen gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Aufbewahrungsfristen für die in den verschiedenen Datenbanken gespeicherten personenbezogenen Daten vorsieht. Der Gerichtshof stellte fest, dass das Zusammenarbeitsabkommen vom 25. August 2020 in Bezug auf die Datenbanken I bis III eindeutige Aufbewahrungsfristen umfasst, dass aber die vorgesehene Aufbewahrungsfrist für die in Datenbank IV gespeicherten Daten nicht hinreichend klar ist und daher nicht mit den Artikeln 10, 11 und 22 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der DSGVO vereinbar ist. Daher ist die Aufbewahrungsfrist für die Datenbank IV näher anzugeben.

Der Verfassungsgerichtshof stellte sodann fest, dass im Zusammenarbeitsabkommen vom 25. August 2020 die für die Verarbeitung Verantwortlichen der verschiedenen Datenbanken bestimmt werden. Er ist jedoch der Ansicht, dass es in Bezug auf die Datenbank I - anders als im Zusammenarbeitsabkommen vorgesehen - gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gibt. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass nicht nur Sciensano, sondern auch die zuständigen föderierten Teilgebiete oder ihre Agenturen, unter deren Aufsicht die Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams arbeiten, als für die Verarbeitung Verantwortliche der Datenbank I anzusehen sind.

Schließlich stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die von der Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit des Informationssicherheitsausschusses erteilten Genehmigungen und insbesondere die Übermittlung der in der Datenbank II gespeicherten pseudonymisierten personenbezogenen Daten an Dritte zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung mit der Verfassung unvereinbar sind. Angesichts der Tatsache, dass die Zuständigkeiten des Informationssicherheitsausschusses im Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit festgelegt sind, können die Parteien des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens in diesem Text diesbezüglich keine Abhilfe schaffen.

Daher ist zunächst die Aufbewahrungsfrist für die Datenbank IV näher anzugeben. Artikel 15 §1 dritter bis sechster Satz und §3 zweiter Satz des Zusammenarbeits-abkommens vom 25. August 2020 sind entsprechend abzuändern. Infolge des Gutachtens des Staatsrates wird außerdem verdeutlicht, für welche Zwecke die Daten in der Datenbank IV verarbeitet werden. Diese Zwecke fügen sich in den Kontext der COVID-19-Pandemie.  Des Weiteren wird festgelegt, dass die Datenbank IV gemäß den Bestimmungen der DSGVO aufrechterhalten wird, wobei jede Weiterverarbeitung der in der Datenbank IV aufgenommenen personenbezogenen Daten durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz (worin der Zweck einer neuen Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten bestimmt wird) vorgesehen und zugelassen werden muss, es sei denn, die Weiterverarbeitung (i) ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats zu den im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 §1 erforderlich oder (ii) betrifft die in der Datenbank IV aufgenommenen Daten, die keine personenbezogenen Daten darstellen, sofern diese Verarbeitung einen rechtmäßigen Zweck einschließt. Es wäre schließlich nicht empfehlenswert, im Fall einer anderen/neuen (Gesundheits-)Krise eine identische oder ähnliche Datenbank einrichten zu müssen, wo doch heute bereits eine solche Datenbank besteht.

Ferner wird durch vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen eine Änderung in Artikel 2 §4 des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 hinsichtlich der für die Verarbeitung Verantwortlichen der Datenbank I vorgenommen.

Das Zusammenarbeitsabkommen ist der Datenschutzbehörde zur Stellungnahme (Stellungnahme Nr. 08/2023 vom 20. Januar 2023), der "Vlaamse Toezichtscommissie voor de verwerking van persoonsgegevens" (Flämischer Kontrollausschuss für die Verarbeitung personenbezogener Daten) zur Stellungnahme (Stellungnahme Nr. 2022/110 vom 13. Dezember 2022), dem Staatsrat zur Begutachtung (Gutachten Nr. 72.638/VR vom 20. Januar 2023), dem "Vlaamse Raad WVG" (Flämischer Rat für Wohlbefinden, Volksgesundheit und Familie) zur Stellungnahme (Stellungnahme vom 5. Dezember 2022), dem französischsprachigen Konzertierungsorgan zur Stellungnahme und dem französischsprachigen ministeriellen Konzertierungsausschuss zur Konzertierung (Stellungnahme vom 24. November 2022) vorgelegt worden. Die Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens wurden entsprechend angepasst.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Anpassung des Rechtsrahmens des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 entstehen keine Kosten.  

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten Nr. 72.638/VR des Staatsrates vom 20. Januar 2023 liegt vor. 
  • Das Gutachten Nr. 08/2023 der Datenschutzbehörde vom 20. Januar 2023 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage:  

  • Artikel 5 §1 I Nummer 8 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. 
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.