Sitzung vom 16. März 2023

Genehmigung der Enteignung mit gemeinnützigem Zweck des unbeweglichen Gutes gelegen Bahnhofstrasse in 4780 Sankt Vith, Gemarkung 1, Flur G, Nr. 51 K2 mit einer Fläche von 36a 14ca gemäß Artikel 17 des Dekrets vom 22. November 2018 über das Enteignungsverfahren

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung beschließt die Enteignung mit gemeinnützigem Zweck des unbeweglichen Gutes gelegen Bahnhofstrasse in 4780 Sankt Vith, Gemarkung 1, Flur G, Nr. 51 K2 mit einer Fläche von 36a 14ca gemäß Artikel 17 des Dekrets vom 22. November 2018 über das Enteignungsverfahren, zu genehmigen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Tourismus ist mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Der Eigentümer des durch den Erlass der Regierung vom 6. Mai 2021 zur endgültigen Unterschutzstellung als archäologische Stätte der Parzelle Bahnhofstraße in 4780 Sankt Vith, Gemarkung 1, Flur G, 51 K2 endgültig denkmalgeschützten unbeweglichen Gutes hat keine Maßnahmen getroffen oder keine Absicht geäußert, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 10 des Dekrets vom 23. Juni 2008 zur Erhaltung dieses Gutes nachzukommen. Dieses unbewegliche Gut wird somit vom Eigentümer nicht hinreichend unterhalten, sodass dessen Erhalt gefährdet ist.  

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Dekrets vom 23. Juni 2008 ist es der Deutschsprachigen Gemeinschaft gestattet, „endgültig geschützte Denkmäler, Ensembles oder historische Kulturlandschaften, die nicht hinreichend unterhalten werden, im öffentlichen Interesse [zu] enteignen“. 

Ebenfalls ermächtigt Artikel 33 des Dekrets vom 23. Juni 2008 die Deutschsprachigen Gemeinschaft auf der Grundlage eines Gutachtens der Königlichen Denkmal- und Landschaftsschutzkommission (nachstehend „KDLK“ genannt) „im öffentlichen Interesse die Enteignung archäologischer Stätten zu betreiben, um archäologische Güter auszugraben, sie [zu] untersuchen oder hervorzuheben“. 

Im Gutachten der KDLK vom 19. September 2022 wird der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgeschlagen, aufgrund von Artikel 33 des Dekrets vom 23. Juni 2008 das von vorliegender Enteignung betroffene Gut zum Nutzen der Allgemeinheit zu enteignen. Begründet wird dieser Vorschlag durch die Tatsache, „dass die als unbedingt erhaltenswert eingestufte Befunde noch immer frei liegen und fortwährend wechselnden Witterungsverhältnissen ausgesetzt sind. Dringend notwendige Maßnahmen zur nachhaltigen Konservierung der Befunde hätten längst in Angriff genommen werden müssen. Aufgrund der ausstehenden Konservierung der Mauerreste und Fundamente kommt es zu einem nicht wiederbringbaren Substanzverlust der historischen Strukturen. Der momentane Zustand des geschützten Areals kann nach Meinung der Kommission nicht länger hingenommen werden. Unter diesen Bedingungen ist nicht nur die zwingende weitere Erforschung des Geländes nicht mehr gewährleistet, sondern ist auch die vorgesehene Nutzung der archäologischen Stätte zunehmend gefährdet“.

Um die Integrität und den archäologischen, historischen, kulturellen, orts-, und regionalgeschichtlichen sowie identitätsstiftenden Wert zu schützen, erweist sich der Rückgriff auf die Enteignung als notwendig. 

In ihrer Sitzung vom 10. November 2022 hat die Regierung gemäß den Artikeln 7 bis 9 des Dekrets vom 22. November 2018 über das Enteignungsverfahren die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, um das volle Eigentum des unbeweglichen Gutes gelegen Bahnhofstrasse in 4780 Sankt-Vith, Gemarkung 1, Flur G, Nr. 51 K2 mit einer Fläche von 36a 14ca zu übernehmen, beschlossen. 

Die Enteignung verfolgt das gemeinnützige Ziel, das von der Enteignung betroffene endgültig geschützte unbewegliche Gut auf der Grundlage der Artikel 14 und 33 des Dekrets vom 23. Juni 2008 instand zu setzen und die Unterhaltung, Nutzung und Zugänglichkeit zu gewährleisten. Durch die Enteignung soll der archäologische und historische Wert des geschützten Denkmals durch die Durchführung der notwendigen Unterhaltsarbeiten und die Ausarbeitung eines Aufwertungskonzepts gewährleistet werden und der Zustand, die Erforschung und die Erschließung der archäologischen Güter an der Stätte sichergestellt werden. 

Am 21. November 2022 (Posteingang: 29. November 2022) wurde gemäß Artikel 9 des Dekrets der Wallonischen Region vom 22. November 2018 und Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Region vom 17. Januar 2019 zur Ausführung des Dekrets vom 22. November 2018 über das Enteignungsverfahren, abgeändert durch das Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 29. März 2021, die Enteignungsakte bei der Verwaltung eingereicht. 

Gemäß den Artikeln 10 bis 15 des Dekrets vom 22. November 2018 hat die Verwaltung eine Beratungs- und Informationsphase vorgenommen. Aufgrund der daraufhin eingereichten positiven Stellungnahmen der Instanzen und der Tatsache, dass keine beeinträchtigenden Bemerkungen durch den Inhaber von Rechten eingereicht wurden, hat die Verwaltung das Enteignungsvorhaben der Regierung für gemeinnützig erklärt und ist der Ansicht, dass die Enteignung vorgenommen werden kann.  

Am 27. Februar 2023 hat die Verwaltung gemäß Artikel 9 des Dekrets vom 22. November 2018 der Regierung einen zusammenfassenden Bericht, der ihre Stellungnahme sowie einen Beschlussvorschlag enthält, übermittelt.  

Aufgrund der positiven Stellungnahme, die im Rahmen der Beratungs- und Informationsphase der Verwaltung eingereicht wurden, der Tatsache, dass keine beeinträchtigenden Bemerkungen durch den Inhaber von Rechten eingereicht wurden und der positiven Stellungnahme der Verwaltung wird die Fortsetzung der Enteignung mit gemeinnützigem Zweck des unbeweglichen Gutes gelegen Bahnhofstrasse in 4780 Sankt-Vith, Gemarkung 1, Flur G, Nr. 51 K2 mit einer Fläche von 36a 14ca genehmigt, unter der Voraussetzung, dass ein Versuch zur gütlichen Abtretung gemäß den Artikeln 26 und 27 des Dekrets vom 22. November 2018 vorgenommen wird.  

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen zu diesem Zeitpunkt keine Kosten. Die Kosten entstehen entweder zum Zeitpunkt der gütlichen Abtretung oder nach Beendigung der gerichtlichen Phase.

4. Gutachten: 

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 6. März 2023 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Belgische Verfassung, Artikel 16 und 139 
  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6quater und 79 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 51 
  • Dekret vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und historischen Kulturlandschaften sowie über die Ausgrabungen, Artikel 14 und 33 
  • Dekret vom 22. November 2018 über das Enteignungsverfahren  
  • Dekrete vom 29. April und 6. Mai 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 
  • Erlass der Regierung vom 20. November 2008 zur Ausführung des Dekrets vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, der Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen 
  • Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Januar 2019 zur Ausführung des Dekrets vom 22. November 2018 über das Enteignungsverfahren 
  • Erlass der Regierung vom 6. Mai 2021 zur endgültigen Unterschutzstellung als archäologische Stätte der Parzelle Bahnhofstraße in 4780 Sankt Vith, Gemarkung 1, Flur G, 51 K2