Sitzung vom 9. März 2023

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 23. April 2015 zur Regelung der Spesenerstattung in gewissen Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:  

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 23. April 2015 zur Regelung der Spesenerstattung in gewissen Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Regierung beschließt, den Vorentwurf dem Sektorenausschuss XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft zwecks Verhandlung vorzulegen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:  

Bei der Berechnung der Kilometerentschädigungen für mit dem Privatwagen durchgeführte Dienstfahrten wird bisher einmal im Jahr der Kilometersatz auf den durch den Föderalstaat veröffentlichten Satz angepasst. Der Föderalstaat hat entschieden, dass aufgrund der derzeitigen Preisentwicklungen der Satz nun nicht mehr jährlich, sondern einmal im Quartal angepasst veröffentlicht wird. Um in der Deutschsprachigen Gemeinschaft kohärent zu diesem Vorgehen zu sein, wird in Artikel 12 des Erlasses der Regierung vom 23. April 2015 zur Regelung der Spesenerstattung in gewissen Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft das Wort „jährlich“ gestrichen. Dies hat den Vorteil, auch bei möglichen zukünftigen Anpassungen des Veröffentlichungs-Rhythmus durch den Föderalstaat die gleiche Vorgehensweise anwenden zu können. 

Zudem wird zur Reduzierung von Verwaltungsaufwand abgeändert, dass bei den pauschalen Kosten, wenn es ausschließlich um Dienstfahrten mit dem privaten PKW geht, keine Belege eingereicht werden müssen. 

Um die Auswirkungen des Preisanstiegs bereits bei aktuellen Spesenanträgen zu berücksichtigen, soll der Erlass rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. 

3. Finanzielle Auswirkungen: 

Es entstehen keine neuen Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. 

4. Gutachten:  

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 28. Februar liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage:  

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 §3 Absatz 1 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 54 Absatz 1 
  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 102 §1 Absatz 1