Sitzung vom 2. März 2023

Erlass der Regierung zur Einrichtung des Dienstes „Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft“

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Einrichtung des Dienstes „Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft“.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Im Rahmen der Umwandlung des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, einer Einrichtung öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 87 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, in einen Dienst mit getrennter Geschäftsführung im Sinne von Artikel 74 desselben Dekrets ist eine Reihe von formalen Schritten erforderlich. Dieser Erlassentwurf bildet den ersten Schritt des Umwandlungsprozesses.

Durch Artikel 1 des vorliegenden Erlassentwurfes wird auf Ebene der Hauptverwaltung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein „gewöhnlicher“ interner Dienst eingerichtet. Hierbei handelt es sich um eine formale Handlung, die (noch) nicht dazu bestimmt ist, die gleichnamige Einrichtung öffentlichen Interesses aufzulösen oder zu ersetzen. Es ist eher von einer „leeren Hülle“ auszugehen, die dazu bestimmt ist, am Ende des Prozesses zum Dienst mit getrennter Geschäftsführung zu werden.

In einem Folgeschritt und nach der Verabschiedung eines entsprechenden Dekrets wird der durch den vorliegenden Erlass geschaffene Dienst zu einem Dienst mit getrennter Geschäftsführung im Sinne von Artikel 74 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft umgewandelt.

Die Artikel 2 und 3 des vorliegenden Erlassentwurfes, die die Aufgaben und die Organisation des Dienstes betreffen, sind dazu bestimmt, in einem weiteren Folgeschritt, sobald der entsprechende Dienst mit getrennter Geschäftsführung per Dekret geschaffen wurde, durch einen Abänderungserlass präzisiert zu werden.

Da dieser Erlass den Anfangspunkt der Umwandlungsprozedur schafft, ist ein Inkrafttreten vor den Folgeschritten erforderlich. Der Erlass tritt somit am 31. Dezember 2023 in Kraft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 §1 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 54 Absatz 1