Sitzung vom 2. März 2023

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Einrichtung des Dienstes mit getrennter Geschäftsführung „Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben“

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Einrichtung des Dienstes mit getrennter Geschäftsführung „Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben“.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Verwaltungsrats der Dienstelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben zu beantragen.

Die Regierung beschließt, den Vorentwurf dem Sektorenausschuss XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft zwecks Verhandlung vorzulegen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Pensionsministers zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrats der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Im Rahmen der Umwandlung der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, einer Einrichtung öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 87 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, in einen Dienst mit getrennter Geschäftsführung im Sinne von Artikel 74 desselben Dekrets ist eine Reihe von formalen Schritten erforderlich. Dieser Erlassvorentwurf bildet den dritten und letzten Schritt des Umwandlungsprozesses.

Der vorliegende Erlassvorentwurf verfolgt dabei die folgenden Ziele:

Die Aufgaben, die dem per Dekret eingerichteten Dienst mit getrennter Geschäftsführung zugeteilt werden sollen, sind per Regierungserlass zu präzisieren. Aus praktischen Gründen wird dies als Abänderung des Erlasses der Regierung zur Einrichtung des Dienstes „Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben“ erfolgen. Konkret wird die Aufgabenliste so gestaltet, dass auf die einzelnen Aufträge verwiesen wird, die per Dekret der Regierung zugeteilt wurden. Somit würde sich demnach der Kreis schließen: Die Aufgaben der Einrichtung öffentlichen Interesses, die der Regierung per Dekret zugeteilt wurden, werden in diesem finalen Schritt wieder der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben in ihrer neuen Eigenschaft als Dienst mit getrennter Geschäftsführung zurückgeführt.

Schließlich werden mit diesem Regierungserlass auch eine Vielzahl von anderen Erlassen abgeändert oder ersetzt werden müssen. Zum einen geht es darum, die Verweise auf die Einrichtung öffentlichen Interesses aus verschiedenen Ausführungsbestimmungen zu entfernen. Hierbei handelt es sich insbesondere um dienstrechtliche Vorgaben die aufgrund von Artikel 102 §1 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erlassen wurden.  Zum anderen handelt es sich um Erlassabänderungen, die darauf abzielen, in gewissen Bestimmungen, die beispielsweise dem Verwaltungsrat der Einrichtung öffentlichen Interesses Aufgaben zuerteilten, diese Verweise durch Verweise auf den zuständigen Minister zu ersetzen. Wo dies angebracht ist, wird festgehalten werden, dass Entscheidungen aufgrund eines Gutachtens des per Dekret geschaffenen Verwaltungsausschusses getroffen werden müssen. Diese Aufgaben des Ministers werden wiederum der Führungsebene des Dienstes mit getrennter Geschäftsführung per Vollmacht übertragen werden können.

Inkrafttreten

Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Das Ziel ist ein zeitgleiches Inkrafttreten der Bestimmungen des Dekrets und des Erlasses am 1. Januar 2024, sodass ab diesem Datum der Dienst mit getrennter Geschäftsführung „Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben“ vollends handlungsfähig und die Kontinuität in der Erbringung seiner derzeitigen Dienstleistungen gesichert ist.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Reform an sich ist haushaltsneutral. Allerdings werden sich die Netto-Pensionslasten für die Deutschsprachige Gemeinschaft verringern.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 §1  
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 54 Absatz 1 
  • Dekret vom 13. Dezember 2016 über Maßnahmen im Bereich des selbstbestimmten Lebens