Sitzung vom 2. März 2023

AGR St. Vith : St. Vith – Kulturzentrum Triangel – Brandschutztüren - Anerkennung der Dringlichkeit

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Infrastrukturvorhabens „St. Vith – Kulturzentrum Triangel – Brandschutztüren“ gemäß Art. 22 des Dekretes zur Infrastruktur vom 18. März 2002 an.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Antragsteller des Infrastrukturvorhabens „St. Vith – Kulturzentrum Triangel – Brandschutztüren“ ist die Autonome Gemeinderegie (AGR) St. Vith. Der Antrag auf Anerkennung der Dringlichkeit datiert vom 15. Februar 2023.

Infolge eines Brandschutzberichts der Hilfeleistungszone DG vom 19. Dezember 2022 hat sich herausgestellt, dass die aktuelle Belegungskapazität des Kulturzentrums Triangel in St. Vith oberhalb der maximalen Evakuierungskapazität liegt, und zudem gewisse Notausgänge nicht der aktuellen Gesetzgebung entsprechen. 

Demnach müssen dringend Umänderungsarbeiten an den Brandschutztüren und Notausgängen stattfinden, um diesen Missstand zu beseitigen und die Verkehrssicherheit der Mitarbeiter und Nutzer bei voller Auslastung im Betrieb zu gewährleisten.

Die begründete Erklärung des Bürgermeisters der Gemeinde St. Vith über die Gefährdung der Öffentlichkeit vom 4. Februar 2023 sowie die Kostenschätzung der durchzuführenden Umbauarbeiten sind dem Infrastrukturdienst im Ministerium innerhalb der vorgesehenen Frist von einem Monat übermittelt worden. 

Die Gesamtkosten für die o. e. Arbeiten belaufen sich auf Grundlage der Kostenschätzung der AGR St. Vith vom 15. Februar 2023 auf insgesamt 550.000€, für alle Arbeiten und notwendigen Planungshonorare.

Aus diesen Gründen stellt die AGR St. Vith einen vollständigen Antrag auf Anerkennung des Dringlichkeitsverfahrens im Sinne von Art. 22 des Dekretes zur Infrastruktur vom 18. März 2002.

3. Finanzielle Auswirkungen:

OB 70 - PR 10 - ZW 63.21
(Zuschüsse für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung von Kultureinrichtungen der Gemeinden)
Projektkosten: 550.000€
Maximaler Zuschuss (75%): 412.500€

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Finanzinspektion ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage: 

Dekret zur Infrastruktur vom 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung.