Sitzung vom 2. März 2023

Beschluss der Regierung zur Genehmigung des Projektes zur Neugestaltung des Übernachtungstraktes im KUZ in Burg Reuland

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt das Projekt zum Umbau des „Haus Anita“ sowie die Gestaltung des Areals des KUZ in Burg Reuland.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Das Begegnungszentrum KUZ ist seit vielen Jahren einer der touristischen Pfeiler der Gemeinschaft und ein fester Bestandteil in der Gemeinde Burg Reuland. 

Der Standort Burg Reuland ist nicht nur im Inland sondern auch über die Grenzen hinaus bei den Schulen bekannt und zieht zahlreiche Gäste an.

Um diesem Anspruch auch in der Zukunft gerecht zu werden, sollen bereits jetzt die nötigen Maßnahmen ergriffen werden. Die dadurch erhofften positiven Effekte auf das KUZ sollen sich langfristig auch auf den Standort Ostbelgien ausweiten.

Der Gebäudetrakt des „Haus Anita“ wird den aktuellen Anforderungen entsprechend im Stil einer Jugendherberge umgebaut.  

Diese Umbauarbeiten ermöglichen es dem KUZ ebenfalls für neue Zielgruppen attraktiv zu werden: Fahrradfahrer, Wanderer und Familien kommen die Zeiten in denen aktuell weniger Gruppengeschäft stattfindet, das Angebot des KUZ nutzen. 

Zudem werden durch die Arbeiten an der Außenhülle des Gebäudes Energiekosten gesenkt.

Das KUZ Begegnungszentrum wird im Jahr 2023 einen neuen Namen erhalten. Statt KUZ wird das Zentrum ab dem 15.03.2023 ViDO heißen. Die formellen Schritte zur Namensänderung werden im Programmdekret durchgeführt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Rahmen der Haushaltserstellung wurde eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 4 Millionen Euro im Ausgabenhaushalt der DgG Gemeinschaftszentren für die Umsetzung des Konzeptes vorgesehen. Die Genehmigung des Projektes zieht keine direkten finanziellen Auswirkungen nach sich.

Finanzielle Auswirkungen werden bei der Umsetzung der im Projekt vorgesehenen Investitionsmaßnahmen anfallen.

4. Gutachten: 

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage: 

Keine.