Sitzung vom 9. Februar 2023

Rückzug des Beschlusses vom 10. November 2022 zur Genehmigung der Enteignung mit gemeinnützigem Zweck der unbeweglichen Güter gelegen in 4728 Hergenrath, Gemarkung 3, Flur C, Nr. 1 D, 8 A, 8 C, 9, 11 C, 11 E, 11 F, 11 G, 13 B, 14 C, 14 D, 14 E, 16 C, 11 B, 11 A, 13 A, 13 C, 13 D, 16 B, 14 M, 17 A, 17 B, 17 G, 17 H, 17 L, 58, 59 D und 59 L und Flur D, Nr. 416 M und 419 E mit einer Fläche von 26ha 2a 27ca

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung beschließt, den Beschluss vom 10. November 2022 zur Genehmigung der Enteignung mit gemeinnützigem Zweck der unbeweglichen Güter gelegen in 4728 Hergenrath, Gemarkung 3, Flur C, Nr. 1 D, 8 A, 8 C, 9, 11 C, 11 E, 11 F, 11 G, 13 B, 14 C, 14 D, 14 E, 16 C, 11 B, 11 A, 13 A, 13 C, 13 D, 16 B, 14 M, 17 A, 17 B, 17 G, 17 H, 17 L, 58, 59 D und 59 L und Flur D, Nr. 416 M und 419 E mit einer Fläche von 26ha 2a 27ca zurückzuziehen. 

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Tourismus ist mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

In ihrer Sitzung vom 30. Juni 2022 hat die Regierung gemäß den Artikeln 7 bis 9 des Dekrets vom 22. November 2018 über das Enteignungsverfahren die Einleitung eines Enteignungsverfahrens der unbeweglichen Güter gelegen in 4728 Hergenrath, Gemarkung 3, Flur C, Nr. 1 D, 8 A, 8 C, 9, 11 C, 11 E, 11 F, 11 G, 13 B, 14 C, 14 D, 14 E, 16 C, 11 B, 11 A, 13 A, 13 C, 13 D, 16 B, 14 M, 17 A, 17 B, 17 G, 17 H, 17 L, 58, 59 D und 59 L und Flur D, Nr. 416 M und 419 E mit einer Fläche von 26ha 2a 27ca, genehmigt.

Die Einleitung des Enteignungsverfahrens war auf die Nichtbeachtung durch den damaligen Inhaber von Rechten des Artikels 10 des Dekrets vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und historischen Kulturlandschaften zurückzuführen. In der Tat drohte aufgrund von mangelnden Instandsetzungs- und Unterhaltarbeiten ein Verlust von denkmalgeschützten Gebäudeteilen.  

Das verfolgte gemeinnützige Ziel der Enteignung war es, die von der Enteignung betroffenen denkmalgeschützten Gebäudeteile instand zu setzten, um die Integrität des geschützten Denkmals und dessen geschichtliche, künstlerische und volkskundliche Bedeutung zu schützen. Mit der Durchführung der notwendigen Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten sollte der Erhalt der geschützten Denkmäler gewährleistet und im Rahmen einer Aufwertung deren geschichtliche, künstlerische und volkskundliche Bedeutung in der Zeit fortgesetzt werden.  

Am 4. Juli 2022 wurde gemäß Artikel 9 des Dekrets der Wallonischen Region vom 22. November 2018 und Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Region vom 17. Januar 2019 zur Ausführung des Dekrets vom 22. November 2018 über das Enteignungsverfahren, abgeändert durch das Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 29. März 2021, die Enteignungsakte bei der Verwaltung eingereicht. 

Am 20. Oktober 2022 hat die Verwaltung gemäß Artikel 9 des Dekrets vom 22. November 2018 der Regierung einen zusammenfassenden Bericht, der ihre Stellungnahme sowie einen Beschlussvorschlag enthält, übermittelt. 

Aufgrund des zusammenfassenden Berichts der Verwaltung hat die Regierung in ihrer Sitzung vom 10. November 2022 die Enteignung mittels eines Beschlusses genehmigt. Dieser Beschluss erlaubt es der Regierung, das Enteignungsverfahren weiterzuführen, sollte keine Einigung zur gütlichen Abtretung gefunden werden. Gemäß Artikel 20 des Dekrets vom 22. November 2018 verfällt der Beschluss binnen zehn Jahren nach seiner Notifizierung an den Enteigner oder der für diese Notifizierung eingeräumten Frist, sollte er nicht umgesetzt werden.

Am 20. Dezember 2022 wurden die von der Enteignung betroffenen unbeweglichen Güter durch die Vereinbarung zwischen der EYNE PGmbH und der PROMA AG vom 20. Dezember 2022 über die Abtretung von Aktien und Forderungen (Convention de cession d’actions et de créances) von der EYNE PGmbH an die PROMA AG übertragen. Die Verpflichtungen des Artikels 10 des genannten Dekrets vom 23. Juni 2008 obliegen nun der PROMA AG. Dies führt zu der Feststellung, dass das gemeinnützige Ziel der Enteignung und somit die Weiterführung des Enteignungsverfahrens nicht mehr gegeben sind.

Aus diesem Grund soll der Beschluss vom 10. November 2022 zurückgezogen werden, um das Enteignungsverfahren formal zu beenden, ohne die in Artikel 20 des Dekrets vom 22. November 2018 vorgesehenen Verjährungsfrist ablaufen zu lassen. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. 

4. Gutachten: 

Es sind keine Gutachten erforderlich. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Belgische Verfassung, Artikel 16 und 139 
  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6quater und 79 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 51  
  • Dekret vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und historischen Kulturlandschaften sowie über die Ausgrabungen 
  • Dekret vom 22. November 2018 über das Enteignungsverfahren 
  • Dekrete vom 29. April und 6. Mai 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 
  • Königlicher Erlass vom 18. Juli 1966 zur Unterschutzstellung als Denkmal der Emmaburg in Hergenrath 
  • Erlass der Regierung vom 20. November 2008 zur Ausführung des Dekrets vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, der Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen 
  • Erlass der Regierung vom 22. Oktober 2015 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1966 zur Unterschutzstellung als Denkmal des Schlosses Emmaburg in Hergenrath 
  • Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Januar 2019 zur Ausführung des Dekrets vom 22. November 2018 über das Enteignungsverfahren