Sitzung vom 2. Februar 2023

Dekretentwurf zur Zustimmung zum Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung über das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen Gebietskörperschaften, geschehen zu Utrecht am 16. November 2009

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zum Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung über das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen Gebietskörperschaften, geschehen zu Utrecht am 16. November 2009.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen. 

2. Erläuterungen: 

Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung schloss die Lücke bei den gemeinsamen europäischen Standards zur Definition und zum Schutz der Rechte von kommunalen Behörden. Sie verpflichtet die Vertrags-Parteien außerdem zur Anwendung grundlegender Regeln, welche die politische, administrative und finanzielle Unabhängigkeit der lokalen Gebietskörperschaften gewährleistet. Belgien unterzeichnete die Charta am 15. Oktober 1985. Sie wurde durch Königlichen Erlass vom 19. März 2004 genehmigt und trat dann am 1. Dezember 2004 in Kraft.

Das vorliegende Zusatzprotokoll zur Charta verankert nunmehr das Recht aller Bürgerrinnen und Bürger, sich aktiv mit den Angelegenheiten einer kommunalen Gebietskörperschaft zu befassen beziehungsweise mitzuwirken. Demokratische Institutionen können ohne Bürger-Beteiligung nur noch unzureichend funktionieren. Die Beteiligung stärkt zudem die Legitimität der Entscheidungen. Sie legt des Weiteren den Fokus auf die Rechenschaftspflicht der Entscheidungsträger. Das Ziel ist es schlussendlich, angemessene und bedarfsorientierte Entscheidungen zu treffen.

Die Unterzeichnung dieses Zusatzprotokolls fand am 16. November 2009 in Utrecht auf der Konferenz der für lokale und regionale Gebietskörperschaften zuständigen Minister statt. Neben Belgien haben bisher 23 weitere Länder das Zusatzprotokoll unterzeichnet: Albanien, Armenien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Island, Litauen, Malta, Montenegro, die Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Portugal, Serbien, Slowenien, Schweden, die Schweiz, die Ukraine, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern. Folgende Länder haben das Zusatzprotokoll bereits ratifiziert: Armenien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Ungarn, Island, Litauen, Malta, Nordmazedonien, Norwegen, die Niederlande, Serbien, Slowenien, Schweden, die Schweiz, die Ukraine und Zypern.

Ursprünglich war auch geplant, das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten im Zusatzprotokoll aufzunehmen. Dieses Vorhaben wurde schließlich nach der Verabschiedung eines getrennten Vertrags aufgegeben. Dieser Vertrag über den Zugang zu öffentlichen Dokumenten wurde am 18. Juni 2009 angenommen und von Belgien unterzeichnet. In der Präambel des vorliegenden Zusatzprotokolls wird auf diesen Vertrag verwiesen, um die Verbindung zwischen beiden Verträgen hervorzuheben. Der Vertrag wird dem Parlament in Kürze nach Abschluss aller vorgeschriebenen Formalitäten (unter anderem Staatsratsgutachten) ebenfalls zur Zustimmung vorgelegt.

Beim vorliegenden Zusatzprotokoll handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge im schriftlichen Verfahren am 8. Oktober 2009 beschlossen und in der Sitzung vom 29. Oktober 2009 bestätigt hat. Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2009. Damit das Zusatzprotokoll in Kraft treten kann, bedarf es noch der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Der Staatsrat hat sein Gutachten Nr. 71.838/2/V zum Dekretvorentwurf am 11. August 2022 abgegeben. Er hatte keine Bemerkungen.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Verfassung, Artikel 130 
  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 5, 6 und 16 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1