Sitzung vom 26. Januar 2023

Erlass der Regierung zur Festlegung des Koeffizienten zur Auszahlung der jährlichen pauschalen Zuschüsse 2022 an die Einrichtungen der Erwachsenenbildung

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Festlegung des Koeffizienten zur Auszahlung der jährlichen pauschalen Zuschüsse 2022 an die Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

Der Minister für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Durch vorliegenden Erlass legt die Regierung den Koeffizienten von 1,0625 fest, um die jährlichen pauschalen Zuschüsse 2022 zugunsten der Einrichtungen der Erwachsenenbildung an die verfügbaren Haushaltsmittel anzupassen.

Im Dekret vom 16. Dezember 2021 zur Festlegung des Haushaltplans der Einnahmen und des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Jahr 2022 sowie nach der 1. Haushaltsanpassung vom 20. Juni 2022 betrugen die vorgesehen Haushaltsmittel 886.000,00 EUR. 

Der Höchstbetrag, der zuletzt im Jahr 2017 (indexiert) angepasst wurde, beläuft sich auf 73.793,47 EUR pro Einrichtung und Jahr. Demnach betrug die Festlegungssumme für das Jahr 2022 insgesamt 885.521,64 EUR.

In der Regierungserklärung vom 19. September 2022 hat die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft entschieden alle Zuwendungen an die Einrichtungen des nicht kommerziellen Sektors um 6,25% zu erhöhen. Diese Erhöhung ergibt einen Zuschussbetrag 2022 pro Einrichtung in Höhe von 78.405,56 EUR. Demnach wurden infolge der 2. Haushaltsanpassung vom 15. Dezember 2022 die Verpflichtungs- und Ausgabeermächtigungen 2022 auf 941.000,00 EUR erhöht.

Der zusätzlich zu gewährende Zuschuss 2022 pro Einrichtung beträgt 4.612,09 EUR.

Der Regierungserlass wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 verabschiedet.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Nach Anwendung des errechneten Koeffizienten 2022 ergibt das Total der Pauschalzuschüsse 2022 für die zwölf Einrichtungen der Erwachsenenbildung 940.866,72 EUR (=12 * 78.405,56 EUR).

Im am 15. Dezember 2022 angepassten Haushalt 2022 stehen im OB 30 PR 14 ZW 33.21 941.000 EUR zur Verfügung.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereiches Lokale Behörden und Kanzlei vom  
16. Januar 2023 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:  

  • Dekret vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung 
  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft 
  • Dekret vom 16. Dezember 2021 zur Festlegung des Haushaltplans der Einnahmen und des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Jahr 2022, zuletzt abgeändert am 15. Dezember 2022.