Sitzung vom 26. Januar 2023

Vorentwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19 von Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe und zur Änderung der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19 von Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe und zur Änderung der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19.

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19 von Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe und zur Änderung der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

In den letzten zwei Jahren wurden unter anderem mehrere Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission geschlossen, um die notwendigen Maßnahmen zur Bewältigung der weltweiten COVID-19-Pandemie zu ergreifen.

Unter den oben erwähnten Parteien ist das Zusammenarbeitsabkommen vom 12. März 2021 über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19 geschlossen worden, das die Ermittlung der anonymen Durchimpfungsrate gegen COVID-19 ermöglicht hat.

In diesem Zusammenarbeitsabkommen ist wie in anderen zu diesem Zweck geschlossenen Zusammenarbeitsabkommen unter anderem die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen, um die Auswirkungen des Coronavirus COVID-19 auf die Volksgesundheit, das nationale Gesundheitssystem und die Volkswirtschaft zu minimieren.

Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen regelt die Erweiterung der Zwecke des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19.

Erweiterung der Zwecke des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. März 2021

  1. Erweiterung des Zwecks: Möglichkeit zur Berechnung der Durchimpfungsrate 

Aufgrund des oben erwähnten Zusammenarbeitsabkommens ist es bereits möglich, die anonyme Durchimpfungsrate gegen COVID-19 zu bestimmen.

Gemäß Artikel 5 §1 römisch I Absatz 1 Nr. 8 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen sind die Gemeinschaften für die Gesundheitserziehung und die Tätigkeiten und Dienst-leistungen im Bereich der Präventivmedizin sowie jegliche Initiative im Bereich der Präventivmedizin zuständig. Diese Zuständigkeit der Gemeinschaften umfasst auch die Impfpolitik.

Um die oben erwähnte Zuständigkeit effektiv und effizient ausüben zu können, ist es erforderlich, dass die Flämische Gemeinschaft die anonyme Durchimpfungsrate von Bevölkerungsgruppen hinsichtlich der Impfung gegen COVID-19 berechnen kann, einschließlich der Personen, die in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Gesundheits- und Sozialeinrichtungen wohnen oder arbeiten.

Die Berechnung dieser anonymen Durchimpfungsraten ist für die Flämische Gemeinschaft notwendig, um gezielte Maßnahmen zur Sensibilisierung der Zielgruppen und zur Prävention und Kontrolle der Infektionskrankheit COVID-19 zu entwickeln.

Die Erweiterung des Zwecks des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens sieht für die Flämische Gemeinschaft also die Möglichkeit vor, die anonyme Durchimpfungsrate von Bevölkerungsgruppen hinsichtlich der Impfung gegen COVID-19 zu berechnen, einschließlich der Personen, die in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Gesundheits- und Sozialeinrichtungen wohnen oder arbeiten. Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen verpflichtet die Flämische Gemeinschaft jedoch in keiner Weise dazu.

Die Tatsache, dass nur die Flämische Gemeinschaft die Möglichkeit erhält, die anonyme Durchimpfungsrate zu berechnen, bedeutet eine asymmetrische Anwendung des Zusammenarbeitsabkommens. Wie die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bereits in früheren Gutachten (zum Beispiel Gutachten Nr. 61.026/VR, Gutachten Nr. 71.908/VR) dargelegt hat, ist gegen den Abschluss asymmetrischer Zusammenarbeitsabkommen grundsätzlich nichts einzuwenden, sofern der Gleichheitsgrundsatz und, im vorliegenden Fall, die geltenden Regeln über den Sprachengebrauch eingehalten werden.

Vorliegende Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens sieht die Möglichkeit vor, zu diesem Zweck über die Nationalregisternummer eine Verknüpfung mit dem in Vaccinnet+ registrierten Impfstatus herzustellen (um zu vermeiden, dass die anonyme Durchimpfungsrate nicht berechnet werden kann, weil die Daten von Vaccinnet+ nicht für diesen Zweck verwendet werden dürfen). Darüber hinaus kann die Flämische Gemeinschaft auch die BIS-Nummer, wenn keine Nationalregisternummer für denselben Zweck zur Verfügung steht, und die Berufsidentifikationsnummer von Fachkräften der Gesundheitspflege verarbeiten, um die anonyme Durchimpfungsrate gegen COVID-19 von Fachkräften der Gesundheitspflege, die in den der Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft unterstehenden Gesundheits- und Sozialeinrichtungen arbeiten, zu berechnen.

Um die anonyme Durchimpfungsrate in den betreffenden Einrichtungen berechnen zu können, muss die Nationalregisternummer oder, falls Letztere nicht verfügbar ist, die BIS-Nummer des Betreffenden mit seinem Impfstatus aus Vaccinnet+ verknüpft werden.

Jedenfalls muss die Nationalregisternummer (oder BIS-Nummer) als individuelles Identifikationsmittel verwendet werden, um die anonyme Durchimpfungsrate zu berechnen.

Da es bisher keine solide Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Nationalregisternummer, der BIS-Nummer oder der Berufsidentifikationsnummer zu diesem Zweck gab, wird mit vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen eine solide rechtliche Verankerung gewährleistet.

Die Berufsidentifikationsnummer wird nur verarbeitet, um die anonyme Durchimpfungsrate von Fachkräften der Gesundheitspflege, die in den der Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft unterstehenden Gesundheits- und Sozialeinrichtungen arbeiten, zu berechnen.

Der Begriff "anonym" setzt jedoch voraus, dass die Daten gemäß der DSGVO verarbeitet werden und dass personenbezogene Daten, auf deren Grundlage die anonyme Durchimpfungsrate berechnet wird, vollständig gelöscht werden, sobald die Berechnung erfolgt ist, so dass es unmöglich ist, die ursprüngliche Person zurückzuverfolgen.

Die Ermittlung der anonymen Durchimpfungsrate von Bevölkerungsgruppen durch die Flämische Gemeinschaft hinsichtlich der Impfung gegen COVID-19, einschließlich der Personen, die in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Gesundheits- und Sozialeinrichtungen wohnen oder arbeiten, wird von der Flämischen Gemeinschaft als notwendig erachtet, da dies zu einem besseren Verständnis der Einstellung zur Impfung seitens der Personen, die in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Gesundheits- und Sozialeinrichtungen wohnen oder arbeiten, führen wird und es ermöglichen wird, Mängel im Impfprogramm zu ermitteln. Ziel ist, dass jeder Einzelne bewusst entscheiden kann, ob er sich gegen COVID-19 impfen lassen will oder nicht. Dies erfordert jedoch eine Kombination aus allgemeinen und gezielten Informationen. Insbesondere ist es von größter Bedeutung, dass der Arzt (Hausarzt, Facharzt) auf der Grundlage seiner genauen Kenntnis der medizinischen Anamnese des ihm anvertrauten und ordnungsgemäß aufgeklärten Patienten die Erforderlichkeit einer Impfung des Patienten beurteilt. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass ständig auf eine ausreichende Durchimpfungsrate (zum Beispiel 70 Prozent) zu achten ist und dass es wichtig ist, dies gezielt (zum Beispiel über Kampagnen) zu verfolgen.

Um die anonyme Durchimpfungsrate von Impfungen gegen COVID-19 zu erfahren, ermöglicht das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen Dritten, wie zum Beispiel der Datenbank Vaccinnet+ entweder (i) die Nationalregisternummer oder (ii) die BIS-Nummer oder, falls dies für die Berechnung der anonymen Durchimpfungsrate von Fachkräften der Gesundheitspflege, die in den der Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft unterstehenden Gesundheits- und Sozialeinrichtungen arbeiten, erforderlich ist, die Berufsidentifikationsnummer der betreffenden Person an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu übermitteln, damit die anonyme Durchimpfungsrate berechnet werden kann. Da das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen dem Grundsatz der Datenminimierung entspricht, ist vorgesehen, entweder (i) die Nationalregisternummer oder (ii) die BIS-Nummer oder, falls dies für die Berechnung der anonymen Durchimpfungsrate von Fachkräften der Gesundheitspflege, die in den der Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft unterstehenden Gesundheits- und Sozialeinrichtungen arbeiten, erforderlich ist, die Berufsidentifikationsnummer zu verarbeiten. Es werden nur die für den spezifischen Zweck erforderlichen Identifikationsdaten verarbeitet.

Die oben erwähnten Daten werden als notwendig erachtet, um das Ziel der Berechnung der anonymen Durchimpfungsrate von Bevölkerungsgruppen durch die Flämische Gemeinschaft hinsichtlich der Impfung gegen COVID-19, einschließlich der Personen, die in den der Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft unterstehenden Gesundheits- und Sozialeinrichtungen wohnen oder arbeiten, erreichen zu können. Da die Verarbeitung dieser Daten zu diesem Zweck im Zusammenarbeitsabkommen vom 12. März 2021 noch nicht vorgesehen und daher nicht möglich war, ist eine Änderung dieses Zusammenarbeitsabkommens durch vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen erforderlich.

Es erscheint auch angebracht, diesen Verarbeitungszweck für die Impfcode-Datenbank vorzusehen. In der Tat ist Vaccinnet+ eine hierarchische Datenbank, was die Verknüpfung mit Daten aus einer anderen externen Datenbank oft (noch) schwieriger macht. Im Gegensatz dazu ist die Verknüpfung von Daten zwischen verschiedenen Datenbanken einfacher, wenn man mit einer relationalen Datenbank arbeitet, wie zum Beispiel der Impfcode-Datenbank, da jetzt speziell für diesen Zweck eine relationale Datenbank eingerichtet worden ist. In diesem Sinne ist es daher angebracht und notwendig, je nach den technischen Gegebenheiten die Daten, um die es hier geht, aus Vaccinnet+ oder der Impfcode-Datenbank abzurufen oder nicht.

Da es sich bei Vaccinnet+ um eine hierarchische Datenbank und bei der Impfcode-Datenbank um eine relationale Datenbank handelt, muss die Möglichkeit vorgesehen werden, die eine oder andere Datenbank zu verwenden, um eine genaue Analyse auf der Grundlage korrekter Daten durchführen zu können.

Es ist zu betonen, dass die Daten (die in Artikel 3 §2 Nr. 1/1 erwähnt sind, d. h. die Nationalregisternummer oder die BIS-Nummer oder - falls sie zur Berechnung der anonymen Durchimpfungsrate der Fachkräfte der Gesundheitspflege, die in den der Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft unterstehenden Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen arbeiten, erforderlich ist - die Berufsidentifikationsnummer) nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, die anonyme Durchimpfungsrate von Bevölkerungsgruppen hinsichtlich der Impfung gegen COVID-19 zu ermitteln, einschließlich Personen, die in den der Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft unterstehenden Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen arbeiten oder wohnen.

Durch das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen verfügt die Flämische Gemeinschaft daher über die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der vorerwähnten personenbezogenen Daten, die sie mit der in Vaccinnet+ erfassten Durchimpfungsrate verknüpfen möchte.

Die wesentlichen Elemente der vorerwähnten Verarbeitung sind im Zusammenarbeitsabkommen vom 12. März 2021 festgelegt, das bezüglich der Zwecke durch vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen erweitert wird. Die Datenverarbeitung erfolgt selbstverständlich gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung.

  1. Erweiterung des Zwecks: Möglichkeit zur Berechnung der Finanzierung 

Die Finanzierung der Impfungen gegen COVID-19 wird vom Föderalstaat und von den föderierten Teilgebieten geregelt; sie berechnen die Aufteilung der Finanzierung untereinander.

Durch den vorerwähnten Datenaustausch, bei dem die Nationalregisternummer der betreffenden Person dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mitgeteilt wird, ist es auch möglich, die Finanzierung der Impfungen gegen COVID-19 zu berechnen, zum Beispiel anhand des Wohnsitzes der betreffenden Person. Es wurde nämlich festgestellt, dass Bürger, die auf dem Gebiet eines bestimmten föderierten Teilgebiets wohnen, sich auf dem Gebiet eines anderen föderierten Teilgebiets gegen COVID-19 haben impfen lassen. Dadurch ist es möglich, im Falle einer Impfung gegen COVID-19 durch ein anderes föderiertes Teilgebiet als dasjenige, in dem die betreffende Person wohnt, Regelungen für die Berechnung der Finanzierung zu treffen.

Im Zusammenarbeitsabkommen vom 12. März 2021 war bereits vorgesehen, die Finanzierung der Impfung gegen COVID-19 zwischen dem Föderalstaat und den föderierten Teilgebieten zu berechnen, aber darin war noch nicht vorgesehen worden, dazu die Nationalregisternummer zu verwenden. Somit wird das vorerwähnte Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf diesen Zweck erweitert, indem vorgesehen wird, dass die Nationalregisternummer für Daten sowohl aus Vaccinnet+ als auch aus der Impfcode-Datenbank verwendet wird. Die Datenverarbeitung erfolgt selbstverständlich unter anderem gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten und des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Da es bislang noch keine solide Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Nationalregisternummer zu diesem Zweck gab, wird mit vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen eine solide rechtliche Verankerung gewährleistet. Da in vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen der Grundsatz der Datenminimierung beachtet wird, wird die Verarbeitung der Nationalregisternummer oder der BIS-Nummer in Betracht gezogen. Für die Berechnung der Finanzierung der Impfung gegen COVID-19 ist lediglich die Nationalregisternummer oder die BIS-Nummer erforderlich. Durch die Einfügung des Wortes "oder" wird der vorerwähnte Grundsatz eingehalten.

Die in Artikel 3 §2 Nr. 1/2 erwähnten Daten, nämlich die Nationalregisternummer oder die BIS-Nummer, können also lediglich für die Berechnung der Finanzierung der Impfungen verarbeitet werden.

  1. Erweiterung des Zwecks: Registrierung der im Ausland geimpften Bürger in Vaccinnet+ 

Vaccinnet+ enthält die Daten in Bezug auf die Impfungen, die auf belgischem Staatsgebiet vorgenommen worden sind. Ein Teil der belgischen Bevölkerung ist jedoch außerhalb des belgischen Staatsgebiets geimpft worden. Die Registrierung dieser Impfungen kann auch in Vaccinnet+ erfolgen, allerdings nur, sofern die betreffende Person ihre Zustimmung gegeben hat, was jedoch Schwierigkeiten bereitet. Es kommt nämlich vor, dass die Zustimmung nicht erteilt wird (z. B. weil die Person vergisst, sie zu erteilen). In diesem Fall wird die Impfung nicht in Vaccinnet+ registriert und somit ist die Bestimmung des Impfstatus nicht möglich.

In vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen wird eine Rechtsgrundlage für die Registrierung der im Ausland vorgenommenen Impfungen in Vaccinnet+ vorgesehen, wenn die betreffende Person den Nachweis anhand eines digitalen EU-COVID-Zertifikats oder einer belgischen digitalen Abschrift einer ausländischen Impfbescheinigung erbringt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:  

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 18. Januar 2023 liegt vor. 
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 19. Januar 2023 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:  

  • Artikel 5 §1 I Nummer 8 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. 
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.