Sitzung vom 19. Januar 2023

AktiF- und AktiF PLUS– Beschäftigungsförderung - Antrag der VoG Beschützende Werkstätte Eupen (P0123)

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung gewährt der VoG Beschützende Werkstätte Eupen für die Laufzeit vom 1. April 2023 bis 31. Dezember 2024 eine projektgebundene AktiF-/AktiF PLUS- Stelle.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Die VoG Beschützende Werkstätte Eupen hat am 5. Januar 2023 einen vollständigen Antrag auf eine projektgebundene AktiF-Stelle eingereicht. 

Diese Stelle wird zur Fortführung der Beschäftigung einer befristeten SINE-Stelle beantragt. Die SINE-Laufzeit endet am 31. März 2023. Der Arbeitnehmer soll als Produktionsmitarbeiter eingestellt werden.

Die AktiF-Rechtstexte sehen vor, dass ein Arbeitnehmer nicht innerhalb von einem Jahr beim selben Arbeitgeber im Rahmen einer der beiden Beschäftigungsmaßnahmen eingestellt werden darf. Artikel 5, Nummer 3 des AktiF-Ausführungserlass vom 28.09.2018 sieht jedoch Ausnahmen vor. Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen von SINE beschäftigt war, kann dieser in der Folge im Rahmen der AktiF-Maßnahme erneut eingestellt werden.

Die SINE-Arbeitnehmer weisen meist bereits drei Vermittlungshemmnisse auf. Sie sind niedrig qualifiziert, d.h. verfügen über keinen Abschluss der Oberstufe der Sekundarschule. Ferner ist die SINE-Arbeitszeit im AktiF-Dekret der Arbeitslosigkeit gleichgestellt, so dass mit der Langzeitarbeitslosigkeit das zweite Vermittlungshemmnis erfüllt ist. Hinzu kommt, dass Art. 10 Nr. 2. des Ausführungserlasses festlegt, dass Zielgruppenarbeitnehmer bei einer beschützenden Werkstätte oder einer sozialen Werkstätte ebenfalls, als vermindert arbeitsfähig gelten und somit ein zusätzliches Vermittlungshemmnis aufweisen. Aufgrund dessen kann der Arbeitnehmer einen AktiF PLUS-Zuschuss für diese Stelle erhalten.

Aufgrund des ministeriellen Rundschreibens vom 11. Januar 2019 (ABM 078) ist der Arbeitnehmer von der Verpflichtung sich als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt einzutragen befreit. Der Arbeitnehmer muss aber im Vorfeld, sprich vor Ablauf der betreffenden Förderperiode, eine AktiF-Bescheinigung beim Arbeitsamt beantragen.

Der Fachbereich Beschäftigung erachtet den Antrag nach Begutachtung als unterstützungswürdig und empfiehlt die Genehmigung der Stelle. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Genehmigung der Stelle wird in 2023 den OB 30 PR 23 ZW 33.02 voraussichtlich mit 19.350 €belasten.

In den Folgejahren wird diese Beschäftigungen jährlich jeweils mit maximal 24.624 €  bezuschusst unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsgrundlagen.

4. Gutachten: 

Es liegt ein Gutachten des Fachbereichs Beschäftigung vom 10. Januar 2023 vor.

Es liegt ein Gutachten des Finanzinspektors vom 12. Januar 2023 vor.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Dekret vom 28. Mai 20018 zur AktiF- und AktiF PLUS– Beschäftigungsförderung; 
  • Erlass vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS– Beschäftigungsförderung