Sitzung vom 19. Januar 2023

Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 19. Dezember 2022 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Nutzung der Aufbau- und Resilienzfazilität

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 19. Dezember 2022 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Nutzung der Aufbau- und Resilienzfazilität.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen (Artikel 64 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft) zu beantragen.

2. Erläuterungen: 

1. Allgemeine Einleitung

Um die wirtschaftlichen Folgen der Covid-Krise einzudämmen, die Mitgliedstaaten in ihrem Wiederaufbau und in der Stärkung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Resilienz zu stärken, hat die EU-Kommission ein umfangreiches Konjunkturprogramm erstellt.

Um von diesem Gebrauch machen zu können, werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen innovativen, auf den digitalen und ökologischen Wandel ausgerichteten Wiederaufbauplan zu erstellen.

Belgien hat fristgerecht seinen Wiederaufbau- und Resilienzplan am 30. April 2021 eingereicht. Dieser Plan wurde konzertiert unter Beteiligung des Föderalstaates und der Teilstaaten ausgearbeitet und erlaubt es Belgien, sich auf eine klimaneutrale, digitale und inklusive Zukunft auszurichten.

2. Umfang des Zusammenarbeitsabkommens

Das vorliegende Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und ihre Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der von der Europäischen Kommission im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität ausgezahlten Mittel und beschreibt die damit verbundenen Verfahren (Art. 1).

Artikel 2 beschreibt die Zuständigkeiten der einzelnen Vertragsparteien bei der Umsetzung des belgischen Wiederaufbau- und Resilienzplans, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte des Plans.

In Artikel 3 werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Rahmen der Umsetzung des Plans näher erläutert. Diese Verpflichtungen sind in vollem Umfang in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität enthalten.

Artikel 4 sieht vor, dass jede zuständige Behörde ihre eigenen Prüfungshandlungen durchführen lässt, um die für den Zahlungsantrag erforderliche Zusammenfassung der Prüfungen zu erstellen. Dies setzt die Benennung einer Prüfbehörde auf ihrer Ebene sowie die Einrichtung eines Systems zur Datenerhebung und -speicherung voraus.

Artikel 5 bestimmt, dass die Unterlagen für den Zahlungsantrag vom Interföderalen Begleitausschuss für die Überwachung des Plans erstellt und von der Interministeriellen Konferenz für Wiederaufbau und strategische Investitionen genehmigt werden. 

Artikel 6 enthält detaillierte Angaben zu den Informationen, die die Vertragsparteien dem Interföderalen Begleitausschuss zur Vorbereitung des Dossiers für den Zahlungsantrag übermitteln müssen. 

Artikel 7 regelt die Gesamtverteilung des EU-Beitrags für Belgien im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität auf die Vertragsparteien.

Artikel 8 legt die Zuständigkeit der Interministeriellen Konferenz fest, nach jeder Bewertung des Dossiers des Zahlungsantrags durch die Europäische Kommission über die Rückzahlung der europäischen Mittel an die Parteien zu beraten. 

Artikel 9 legt fest, dass, wenn alle Etappenziele und/oder Zielwerte, die von einem Zahlungsantrag betroffen sind, von der Europäischen Kommission als erreicht bewertet werden, die Zahlung an den Föderalstaat weitergeleitet und an die anderen Vertragsparteien gemäß der vom Konzertierungsausschuss festgelegten Verteilung des gesamten europäischen Finanzbeitrags zurückgezahlt wird.

Artikel 10 sieht in seinem ersten Absatz vor, dass, wenn mindestens ein Etappenziel und/oder Zielwert, das/der von einem Zahlungsantrag betroffen ist, von der Europäischen Kommission als nicht erreicht bewertet wird/werden, was zu einer Aussetzung der Zahlung führt, der Anteil der zuständigen Vertragspartei für das nicht erreichten Etappenziel und/oder den nicht erreichten Zielwert in Höhe des von der Europäischen Kommission ausgesetzten Betrags gekürzt wird.

Artikel 10 Absatz 2 fügt hinzu, dass in dem Fall, dass der von der Europäischen Kommission ausgesetzte Betrag höher ist als der Anteil der zuständigen Vertragspartei für das nicht erreichte Etappenziel und/oder den nicht erreichten Zielwert, der Anteil der für letzteres nicht zuständigen Parteien im Verhältnis zu dem Anteil der anderen Vertragsparteien, der auf der Grundlage der vom Konzertierungsausschuss beschlossenen Aufteilung berechnet wird, verringert wird.  

Artikel 11 legt in seinem ersten Absatz fest, dass im Falle der Aufhebung der Aussetzung durch die Europäische Kommission jeder Vertragspartei der entsprechende Betrag, den sie zur Bereinigung des Saldos übernommen hatte, zurückerstattet wird. 

Artikel 11 Absatz 2 stellt klar, dass die Vertragsparteien, die für das nicht erreichte Etappenziel/den nicht erreichten Zielwert nicht zuständig sind, zuerst die Rückerstattung erhalten werden. 

Artikel 12 bestimmt, dass im Falle einer von der Kommission beschlossenen Kürzung des europäischen finanziellen Beitrags für Belgien, die auf das Fehlen von Korrekturmaßnahmen zur Erreichung eines nicht erreichten Etappenziels/Zielwerts zurückzuführen ist, der von der Kommission gekürzte Betrag von dem Anteil der für dieses Etappenziel/diesen Zielwert zuständigen Stelle von der vom Konzertierungsausschuss festgelegten Aufteilung des gesamten europäischen finanziellen Beitrags abgezogen wird. 

Artikel 12 Absatz 2 legt die Zuständigkeit des Konzertierungsausschusses für die Beratung fest, falls der von der Kommission gekürzte Betrag höher ist als der verbleibende Finanzrahmen der zuständigen Stelle für das nicht erreichte Etappenziel/den nicht erreichten Zielwert.

Artikel 13 besagt, dass die Vertragsparteien sich verpflichten, die Europäische Kommission zu entschädigen, falls ihre Verantwortung für Betrug, Korruption, Interessenkonflikte, Doppelfinanzierung oder die schwerwiegende Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem Finanzierungsabkommen zwischen der Europäischen Kommission und Belgien festgestellt wird.

Artikel 14 legt fest, dass dieses Abkommen für die Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität, d. h. bis Dezember 2026, geschlossen wird.  

Artikel 15 ist eine Klausel zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesem Abkommen.

Artikel 16 bestimmt, dass das Zusammenarbeitsabkommen an dem Tag in Kraft tritt, an dem der letzte Akt zur Zustimmung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. 

Die Unterzeichnung des Abkommens hat am 19. Dezember 2022 stattgefunden. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Billigung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das Zusammenarbeitsabkommen ermöglicht die Auszahlung der RRF-Mittel zugunsten der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Höhe von 38.181.983 EUR gemäß Beschluss des Konzertierungsausschusses vom 13. Juli 2022.

4. Gutachten: 

Das Gutachten des Staatsrats Nr. 72.261/VR vom 6. Oktober 2022 liegt vor. Auf Grundlage des Gutachtens wurde das Zusammenarbeitsabkommen vom 13. Juli 2022 angepasst und eine aktualisierte Version am 19. Dezember 2022 von den Vertragsparteien unterzeichnet, auf die sich der vorliegende Dekretentwurf bezieht.

Die Bemerkungen des Staatsrats in Bezug auf das Zusammenarbeitsabkommen und den Dekretvorentwurf betreffen in erster Linie sprachliche Aspekte und wurden umgesetzt. 

Die Bemerkung des Staatsrats, dass die Definition von verwendeten Abkürzungen in den verfügenden Teil des Zusammenarbeitsabkommens aufgenommen werden muss, wurde durch Änderungen in den Artikeln 2, 3 und 5 umgesetzt.

Sprachliche Änderungen wurden im Text des Zusammenarbeitsabkommens vorgenommen, um die Bemerkung des Staatsrats hinsichtlich einer gesetzgebungstechnischen und sprachlichen Überprüfung zur Behebung von Mängeln umzusetzen.

Artikel 16 des Zusammenarbeitsabkommens wurde angepasst, um die Bemerkung des Staatsrats zur Diskrepanz zwischen dem in der Begründung und dem in Artikel 16 erwähnten Zeitpunkten des Inkrafttretens zu beseitigen.

Der Text des einzigen Artikels des vorliegenden Dekretentwurfs wurde angepasst, um die Bemerkung des Staatsrats zu den diesbezüglichen gesetzgebungstechnischen Gepflogenheiten umzusetzen.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1