Sitzung vom 19. Januar 2023

Vollmacht zur Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung erteilt dem Außenminister oder seinem Vertreter Vollmacht zur Unterzeichnung in ihrem Namen des Rahmenabkommens zwischen dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen.

Der Ministerpräsident wird damit beauftragt, dies dem Außenminister und dem zuständigen Dienst des FÖD Auswertige Angelegenheiten mitzuteilen.

2. Erläuterungen: 

Ziel dieses Rahmenabkommens ist es, den rechtlichen Rahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zwischen Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg festzuschreiben. Ein besserer Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung im Grenzgebiet soll so gewährleistet werden. Außerdem sollen die Kontinuität und die Optimierung der Gesundheitsversorgung sowie der Wissensaustausch garantiert beziehungsweise gefördert werden.

Das Abkommen zieht dabei ebenfalls die Lehren aus der jüngsten Gesundheitskrise.

Zwischen Belgien und Luxemburg sind aufgrund des vorliegenden Rahmenabkommens dann konkret in folgenden Bereichen Zusammenarbeitsabkommen zu schließen: 

  • in der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Berufstätigen im Gesundheitsbereich, insbesondere ihre statutarischen Aspekte, 
  • bezüglich der Organisation des medizinischen Transports von Patienten in nicht dringenden Fällen, 
  • in der Gewährleistung der Kontinuität der Versorgung, insbesondere bei der Aufnahme und Information der Patienten, 
  • hinsichtlich der Festlegung von Kriterien für die Bewertung und Überwachung der Qualität und Sicherheit der Pflege, 
  • bezüglich der Umsetzung koordinierter Maßnahmen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung, psychische Gesundheit, Rehabilitation und Langzeitpflege. 

Diese Zusammenarbeitsabkommen regeln zudem die notwendige Finanzierung.

Bei vorliegendem Rahmenabkommen handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 12. Juli 2022 feststellte.  Es werden Bereich geregelt, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften fallen (siehe Artikel 5, §1, I des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen auf den Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft verweist), so beispielsweise: 

  • die Organisation des nicht dringenden Krankentransports, 
  • die Festlegung von Kriterien für die Bewertung und Kontrolle der Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung. 

Damit das Abkommen unterzeichnet werden kann, ist die übliche Erteilung einer Vollmacht erforderlich.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Durch das Rahmenabkommen entstehen keine direkten Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 5, §1 und Artikel 92bis §4ter 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 und Artikel 55bis
  • Zusammenarbeitsabkommen vom 8. März 1994 bezüglich der Bestimmungen für den Abschluss von gemischten Verträgen, Artikel 6