Sitzung vom 22. Dezember 2022

Erlass der Regierung zur Reform des Systems der lokalen Beschäftigungsagenturen.

1. Beschlussfassung : 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Reform des Systems der lokalen Beschäftigungsagenturen.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 aufgrund der Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass: 

  • über das System der lokalen Beschäftigungsagenturen (LBA) Tätigkeiten ausgeübt werden, die in den regulären Arbeitskreisläufen nicht vorzufinden sind;  
  • diese Dienstleistungen einerseits von Privatpersonen in Anspruch genommen werden, die in der Regel nicht mehr in der Lage sind, diese Tätigkeiten selbst auszuführen;  
  • andererseits eine Vielzahl an lokalen Behörden, Unterrichtseinrichtungen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht über das LBA-System gesellschaftlich relevante Dienstleistungen ausüben lassen, die von allgemeinem Interesse sind;   
  • der öffentliche Dienstleistungsauftrag über den Druck und die Ausgabe von LBA-Schecks jedoch am 31. Dezember 2022 endet;  
  • eine Verlängerung des aktuellen Auftrags nicht möglich ist;  
  • es aufgrund der großen Unsicherheit in Bezug auf potenzielle Bewerber und den spezifischen Bedürfnissen der LBA-Nutznießer angebracht ist, das System der lokalen Beschäftigungsagenturen ab dem 1. Januar 2023 in Eigenregie zu verwalten und keinen öffentlichen Auftrag mehr zu vergeben;  
  • die Rechtssicherheit und die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung durch einen schnellstmöglichen und nahtlosen Übergang in das neue System gewährt werden muss, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet. 

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen : 

2.1. Rückblick

Seit dem 1. Januar 2016 ist die Deutschsprachige Gemeinschaft zuständig für das System der lokalen Beschäftigungsagenturen (LBA). Dieses System verfolgt zwei Ziele: das Anbieten von gesellschaftlich relevanten Dienstleistungen, für die es im regulären Wirtschaftszyklus kein Angebot gibt, sowie die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen und Empfängern des Eingliederungseinkommens oder der finanziellen Sozialhilfe. 

Die Übertragung der Zuständigkeit an die Deutschsprachige Gemeinschaft bot die Möglichkeit, das LBA-System deutlich zu vereinfachen. Durch das Dekret vom 23. Januar 2017 und den Erlass vom 8. Juni 2017 zur Vereinfachung des Systems der lokalen Beschäftigungsagenturen wurden zwei grundlegende Änderungen vorgenommen, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind:

  • Die Aufgaben der LBA-VoG wurden ins Arbeitsamt integriert. Das Arbeitsamt wurde auf dem deutschen Sprachgebiet als einzige lokale Beschäftigungsagentur eingesetzt. Das hatte zur Folge, dass in der Deutschsprachigen Gemeinschaft überall das gleiche Regelwerk gilt. 
  • Die LBA-Schecks werden seit dem 1. Januar 2018 sowohl für die entschädigten Vollarbeitslosen als auch für die Empfänger des Eingliederungseinkommens oder der finanziellen Sozialhilfe vom Arbeitsamt ausgezahlt. 

2.2. Aktueller Kontext

Im aktuellen LBA-System werden der Druck und der Versand von LBA-Schecks über einen öffentlichen Auftrag an eine ausgebende Gesellschaft vergeben. Der aktuelle Auftragnehmer „Edenred Belgium S.A.“ ist noch bis zum 31. Dezember 2022 bezeichnet.

„Edenred Belgium S.A.“ hat mitgeteilt, sich zukünftig nicht mehr auf öffentliche Aufträge bewerben zu wollen, die den Druck und den Versand von Papierschecks beinhalten. Von nun an wolle man nur noch elektronische Produkte anbieten. 

Eine vollständig elektronische Lösung ist angesichts des Profils der Personen, die das LBA-System aktuell nutzen, zurzeit nicht umsetzbar. Laut Tätigkeitsbericht 2021 des Arbeitsamtes (S. 25) waren von den 234 Personen, die im Laufe 2021 mindestens einmal für die LBA gearbeitet haben, 76% älter als 50 Jahre und 30% über 60 Jahre alt. Fast 60% der privaten LBA-Nutznießer, nachstehend „Entleiher“ genannt, sind älter als 70 Jahre.

Aufgrund der großen Unsicherheit in Bezug auf potenzielle Bewerber (neben Edenred Belgium S.A.“ ist nur noch ein weiterer Anbieter auf diesem Markt tätig) und den spezifischen Bedürfnissen der Entleiher und der LBA-Arbeitnehmer wurde daher beschlossen, das LBA-System ab dem 1. Januar 2023 in Eigenregie zu verwalten und keinen öffentlichen Auftrag mehr zu vergeben. 

Bereits seit 2018 hat das Arbeitsamt im LBA-System die Aufgaben der LBA-VoG sowie der Zahlstellen und der ÖSHZ übernommen (siehe 2.1.). Ab 2023 werden weitere Aufgaben hinzukommen, die bisher von der ausgebenden Gesellschaft wahrgenommen wurden. Die Entleiher überweisen das Geld für den Ankauf von LBA-Schecks zukünftig direkt an das Arbeitsamt und legen auf diese Weise ein LBA-Guthaben an. Der LBA-Arbeitnehmer erstellt gemeinsam mit dem Entleiher eine monatliche Abrechnung der geleisteten Tätigkeiten (Leistungsbescheinigung) und reicht diese beim Arbeitsamt ein. Das Arbeitsamt bezahlt monatlich den LBA-Arbeitnehmer und bucht die geleisteten Stunden vom LBA-Guthaben des Entleihers ab. Außerdem erstellt das Arbeitsamt jährlich die Steuerbescheinigungen für die Entleiher und leitet die diesbezüglichen Angaben an den FÖD Finanzen weiter.

Die Umstellung auf dieses neue Verwaltungsmodell bringt weitere Verwaltungs-vereinfachungen mit sich. 

  • Da in Folge der Bezahlung ein LBA-Guthaben für den Entleiher angelegt wird, entfällt der Postversand der LBA-Schecks, der bisher von der ausgebenden Gesellschaft wahrgenommen wurde. 
  • Im bisherigen LBA-Modell konnten namenlose LBA-Schecks bei der LBA vor Ort gekauft werden. Ziel war es, die Bezahlung von kurzfristigen LBA-Tätigkeiten zu ermöglichen und in diesem Fall nicht den Druck und den Postversand der namentlichen LBA-Schecks abwarten zu müssen. Im neuen LBA-Modell wird unmittelbar nach der Bezahlung ein LBA-Guthaben angelegt, so dass kein Bedarf an namenlosen LBA-Schecks mehr besteht. 
  • Während die LBA-Schecks bisher eine begrenzte Gültigkeitsdauer hatten, wird zukünftig das LBA-Guthaben des Entleihers unbefristet gültig sein. Dadurch wird sich die Anzahl Rückerstattungsanfragen der Entleiher deutlich verringern.    

Darüber hinaus wird die Einschreibung der Entleiher, die bisher jährlich erneuert wurde, zukünftig unbefristet gültig sein.  

Eine weitere Vereinfachung besteht darin, die erlaubte Anzahl monatlicher Tätigkeitsstunden des LBA-Arbeitnehmers zu vereinheitlichen. Bisher belief sich diese Anzahl auf 45, 70 oder 150 Stunden, je nach Art der Tätigkeit. Ab dem 1. Januar 2023 werden unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit 70 Stunden pro Monat erlaubt sein. Zudem gilt nach wie vor die jährliche Maximalanzahl von 630 Stunden.

Neben der Anpassung der Verwaltungsabläufe bietet sich außerdem die Gelegenheit, die Zielgruppe der LBA-Arbeitnehmer auf die aktuellen Bedürfnisse anzupassen. 

Aktuell haben ausschließlich Personen Zugang zum LBA-System, die eines der folgenden Ersatzeinkommen beziehen: 

  • Arbeitslosengeld oder Eingliederungszulage des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung,  
  • Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe des Öffentlichen Sozialhilfezentrums. 

Für den entschädigten Vollarbeitslosen sind bezüglich des Zugangs zum LBA-System weitere Bedingungen festgelegt.  

  • Er muss seit mindestens 2 Jahren das Arbeitslosengeld oder die Eingliederungszulage erhalten, wenn er das Alter von 45 Jahren noch nicht erreicht hat.  
  • Er muss seit mindestens 6 Monaten das Arbeitslosengeld oder die Eingliederungszulage erhalten, wenn er das Alter von 45 Jahren bereits erreicht hat.   
  • Er kann ebenfalls Zugang zum System der lokalen Beschäftigungsagenturen erhalten, wenn er innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten vor seiner Eintragungsanfrage während mindestens 24 Monaten entschädigter Vollarbeitsloser war. 

Der Zugang zum System der lokalen Beschäftigungsagenturen wird aktuell insbesondere von der Dauer der Arbeitslosigkeit abhängig gemacht.  

Ziel ist es, das LBA-System in Zukunft bedarfsorientierter einsetzen zu können. Die sozial-berufliche Integration von Arbeitsuchenden soll noch stärker gefördert werden, indem die lokale Beschäftigungsagentur den Personen, für die der Übergang in eine reguläre Beschäftigung unwahrscheinlich ist, eine längerfristige Beschäftigung anbietet. 

Gleichzeitig kann die lokale Beschäftigungsagentur gezielter als aktives Instrument zur (Wieder-)eingliederung von Arbeitsuchenden in den regulären Arbeitsmarkt (im Sinne eines Sprungbretts bzw. der Vorbereitung auf den regulären Arbeitsmarkt) eingesetzt werden.

Im Sinne einer Vermittlung aus einer Hand sollte das LBA-Instrument auch dann greifen können, wenn der Arbeitsuchende nicht Bezieher eines Ersatzeinkommens des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung oder des Öffentlichen Sozialhilfezentrums ist. Entscheidend für den Zugang zum LBA-System sollte die individuelle Situation des Arbeitsuchenden sein.

Eine weitere inhaltliche Anpassung besteht darin, öffentliche Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft als Entleiher zuzulassen (das Ministerium (einschließlich der Dienste mit getrennter Geschäftsführung), die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die Parlamentsverwaltung sowie der Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft).

Diese Änderungen haben zur Folge, dass die verschiedenen Ausführungserlasse grundlegend überarbeitet werden müssen. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass der Föderalstaat nach wie vor für gewisse Teilaspekte des LBA-Systems zuständig ist (insbesondere die LBA-Einkommensgarantieunterstützung, die LBA-Freistellung sowie arbeitsrechtliche Aspekte wie den LBA-Arbeitsvertrag). Die Steuerermäßigung auf den Ankauf von LBA-Schecks ist hingegen eine Zuständigkeit der Wallonischen Region.

Nachstehend wird auf die verschiedenen Abänderungen eingegangen.

2.3. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit

In Artikel 79 §2 wird die Zahlung einer Eintragungsgebühr bei der LBA gestrichen. Es wird außerdem vorgesehen, dass das Nutzerformular des Entleihers unbefristet gültig ist. Die bisherige Gültigkeitsdauer belief sich auf ein Jahr. Das Arbeitsamt stellt dem Entleiher zukünftig den Zugang zu einem elektronischen Portal zur Verfügung.

Artikel 79 §3 führt die Möglichkeiten auf, die dem Entleiher zum Ankauf von LBA-Schecks zur Verfügung stehen. Die bisherigen Modalitäten der Bezahlung des LBA-Arbeitnehmers und der Rückerstattung des Entleihers sowie die aktuelle Gültigkeitsdauer der LBA-Schecks werden in der neuen Fassung des Paragrafen nicht übernommen. Es werden zudem keine namenlosen LBA-Schecks mehr vorgesehen. 

Der Erwerbspreis der LBA-Schecks, der bisher in Artikel 79bis §2 festgelegt wurde, wird in Artikel 79 §3 definiert. Bisher beträgt der Erwerbspreis eines LBA-Schecks 5,95 Euro. In Zusammenhang mit der Erhöhung des LBA-Lohns (siehe unten) und der allgemeinen Preissteigerung wird der Erwerbspreis ab dem 1. Januar 2023 auf 7,00 Euro angehoben.

In Artikel 79 §4 wird festgehalten, welche Arbeitsuchenden LBA-Tätigkeiten ausüben dürfen. Alle LBA-Arbeitnehmer sind in Belgien wohnhaft und müssen Zugang zum belgischen Arbeitsmarkt haben. Sie dürfen nicht mehr der Teilzeitschulpflicht unterliegen und das gesetzliche Pensionsalter noch nicht erreicht haben. Es ist keine Eintragung von Amtes wegen als LBA-Arbeitnehmerkandidat mehr vorgesehen. 

Im Vergleich zur aktuellen Regelung wird nicht mehr die Dauer der entschädigten Vollarbeitslosigkeit, sondern die Dauer der Eintragung als nicht-beschäftigter Arbeitsuchender beim Arbeitsamt berücksichtigt. Für die Personen, die das Alter von 45 Jahren noch nicht erreicht haben, wird eine Dauer der Eintragung von mindestens einem Jahr vorausgesetzt (statt bisher 2 Jahre entschädigte Vollarbeitslosigkeit). 

Darüber hinaus werden in Artikel 79 §4 die Arbeitsuchenden definiert, die bereits ab dem ersten Tag der Eintragung als nicht-beschäftigter Arbeitsuchender beim Arbeitsamt einen Zugang zum LBA-System haben. Hierbei handelt es sich um Personen, die aufgrund von sozialen oder gesundheitlichen Problemen, fehlenden Qualifikationen oder mangelhaften Sprachkenntnissen einen großen Abstand zum Arbeitsmarkt aufweisen und für die LBA-Tätigkeiten eine sinnvolle Etappe auf ihrem beruflichen Eingliederungsweg darstellen.

Der Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft (WSR) spricht sich in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2022 gegen eine Erweiterung der Zielgruppe aus. Der WSR befürchtet eine Verdrängung der aktuellen Zielgruppe durch das neu hinzukommende Zielpublikum. Laut WSR müsse der Fokus weiterhin auf einem sozial benachteiligten, prekären Publikum liegen. 

  • Das Risiko einer effektiven Verdrängung der aktuellen LBA-Arbeitnehmer ist jedoch aus mehreren Gründen gering. Zum einen sind viele LBA-Arbeitnehmer bereits länger bei ihrem Entleiher tätig. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Entleiher eine Weiterbeschäftigung eines LBA-Arbeitnehmers ablehnt, mit dem Ziel, einen neuen LBA-Arbeitnehmer aus der erweiterten Zielgruppe zugewiesen zu bekommen. Außerdem übersteigt aktuell die Nachfrage nach LBA-Tätigkeiten durch die Entleiher das Angebot an verfügbaren LBA-Arbeitnehmern.  
  • Durch die Änderung der Zugangsbedingung für die Personen, die das Alter von 45 Jahren noch nicht erreicht haben (1 Jahr Eintragung als nicht-beschäftigter Arbeitsuchender statt 2 Jahre entschädigte Vollarbeitslosigkeit) wird vermieden, dass diese Personen einen zu großen Abstand zum Arbeitsmarkt aufweisen, bevor sie für eine LBA-Tätigkeit in Frage kommen. Darüber hinaus befindet sich auch in dieser erweiterten Zielgruppe ein prekäres Publikum (bspw. Langzeitkranke).  

Der WSR ist außerdem der Meinung, dass es im Falle eines sozial benachteiligten Publikums, bei dem die soziale Eingliederung im Vordergrund steht, akzeptabel sei, dass das Ziel der LBA-Maßnahme lediglich der Zusatzverdienst zum Ersatzeinkommen sei. Dies sei bei der erweiterten Zielgruppe jedoch nicht zu akzeptieren.

Diesbezüglich lässt sich festhalten, dass das Arbeitsamt prinzipiell bei jedem Arbeit-suchenden die Vermittlung in Arbeit anstrebt.  

  • Es gibt jedoch in der Tat Personen, für die dieses Ziel (kurzfristig) nicht erreichbar ist und für die eine LBA-Tätigkeit insbesondere der sozialen Eingliederung dient.  
  • Eine LBA-Tätigkeit kann jedoch ebenfalls eine sinnvolle Etappe im Eingliederungs-weg von Arbeitsuchenden darstellen, beispielsweise um eine Arbeitswieder-aufnahme in einem begrenzten Stundenumfang zu ermöglichen. In diesem Fall ist die LBA ein aktives Instrument zur (Wieder-)eingliederung von Arbeitsuchenden in den regulären Arbeitsmarkt, das vom Arbeitsamt zielgerichtet und in Funktion der individuellen Situation des Arbeitsuchenden eingesetzt werden kann (siehe 2.2.). 

In beiden Situationen ist der LBA-Lohn eine Entschädigung für die geleistete Arbeit sowie ein zusätzlicher Anreiz zur Fortführung der Maßnahme. 

Dem Risiko einer Beschäftigungsfalle wird durch die Zugangsbedingungen zum LBA-System entgegengewirkt. Diese garantieren, dass das LBA-System den Arbeitsuchenden vorbehalten bleibt, die einen gewissen Abstand zum Arbeitsmarkt vorweisen. Darüber hinaus unterliegen die LBA-Arbeitnehmer, die Arbeitslosenunterstützung beziehen, der Kontrolle der Verfügbarkeit, insofern sie keine Freistellung erhalten haben.

Die geltenden Bestimmungen bezüglich des LBA-Arbeitsvertrages und des LBA-Leistungsformulars bleiben unverändert.

In §5 wird festgehalten, dass der Entleiher und der LBA-Arbeitnehmer am Ende jedes Monats eine gemeinsame Abrechnung der angefangenen Tätigkeitsstunden (Leistungsbescheinigung) erstellen. Diese Abrechnung wird von beiden Parteien unterzeichnet und vom LBA-Arbeitnehmer monatlich beim Arbeitsamt eingereicht. Das Arbeitsamt bezahlt dem LBA-Arbeitnehmer die angegebenen Tätigkeitsstunden.

Der LBA-Lohn beträgt aktuell 4,10 Euro pro LBA-Scheck, d.h. pro angefangene Tätigkeits-stunde. Dieser LBA-Lohn wurde seit März 2003 nicht mehr angehoben. In Folge der allgemeinen Preissteigerung wird der LBA-Lohn ab dem 1. Januar 2023 auf 6,00 Euro festgelegt. Die Erhöhung des LBA-Lohns entspricht der Entwicklung des Gesundheits-indexes zwischen März 2003 und Mai 2022. Da der Föderalstaat ab dem 1. Januar 2023 die Steuerbefreiung auf den LBA-Lohn ebenfalls von 4,10 Euro auf 6,00 Euro anhebt, unterliegt der LBA-Lohn nach wie vor nicht der Einkommenssteuer.

Die bisherigen Bestimmungen des §5 entfallen, da keine Eintragung von Amtes wegen als LBA-Arbeitnehmerkandidat mehr vorgesehen ist.

In §6 wird das LBA-Guthaben des Entleihers definiert. Von den LBA-Schecks, für die der Entleiher den Erwerbspreis an das Arbeitsamt überwiesen hat, bucht das Arbeitsamt monatlich die bei ihm geleisteten Tätigkeitsstunden ab. Der Entleiher darf nur Tätigkeiten verrichten lassen, wenn er über ein positives LBA-Guthaben verfügt.

Der Entleiher kann sich sein verbleibendes LBA-Guthaben jederzeit rückerstatten lassen. Erfolgt diese Erstattung nach dem Kalenderjahr des Ankaufes, wird der zu erstattende Betrag um den Betrag der möglichen Steuerermäßigung verringert. Da die Steuer-ermäßigung auf LBA-Schecks eine Zuständigkeit der Wallonischen Region ist, wird der Wallonischen Region für die LBA-Schecks, für die die Erstattung nach dem Kalenderjahr des Ankaufs beantragt wird, ein Betrag überwiesen, der einem Prozentsatz des Erwerbspreises entspricht; dieser Prozentsatz entspricht der Steuerermäßigung, die im Artikel 145/21 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt ist.

In §7 werden technische Anpassungen vorgenommen. Das Nutzerformular wird zudem für ungültig erklärt, wenn der Entleiher, der ein negatives LBA-Guthaben aufweist, der Rückforderung des Arbeitsamtes innerhalb von einem Monat, nachdem er vom Arbeitsamt schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wurde, nicht nachkommt.

In §8 wird festgehalten, dass das Arbeitsamt jährlich die Steuerbescheinigungen für die Entleiher erstellt, die eine natürliche Person sind. Die Angaben zu den Steuer-bescheinigungen werden jährlich dem FÖD Finanzen übermittelt. 

Die bisherigen Bestimmungen des §8 bezüglich der Gültigkeitsdauer der LBA-Schecks und den Modalitäten der Einreichung der LBA-Schecks bei der ausgebenden Gesellschaft entfallen. Die Modalitäten der Einreichung der LBA-Schecks durch die LBA-Arbeitnehmer und der damit verbundenen Bezahlung der LBA-Arbeitnehmer durch das Arbeitsamt werden im neuen §5 definiert.

In §9 wird der erste Absatz gestrichen. Die ausgebende Gesellschaft erstattet dem Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft aktuell die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem LBA-Lohn, abzüglich der Versand- und Verwaltungskosten. Ab dem 1. Januar 2023 entfällt diese Erstattung. 

Bezüglich der Beteiligung des Entleihers an den Fahrtkosten des LBA-Arbeitnehmers werden die Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 30. November 2017 in den Artikel 79 §9 aufgenommen. Der Verweis auf den Anhang 2 zum Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 2015 zur Ausführung des Erlasses der Regierung vom 23. April 2015 zur Regelung der Spesenerstattung in gewissen Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird gestrichen. Es wird außerdem präzisiert, dass die Fahrtstrecke auf Grundlage der kürzesten Strecke zwischen dem Zentrum des Abfahrtortes und dem Zentrum des Ankunftsortes berechnet wird und dass sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt berücksichtigt werden.

Da der Föderalstaat die Bestimmungen des Artikels 79 §10 Absatz 3 und Absatz 4 Nummern 1 und 2 in Artikel 152sexies §4 desselben Erlasses übernommen hat, können sie an dieser Stelle gestrichen werden.

In §13 werden technische Anpassungen vorgenommen.

Artikel 79bis §1 wird aufgehoben, da keine Eintragungsgebühr durch den Entleiher zu entrichten ist.

Artikel 79bis §2 wird aufgehoben, da der Erwerbspreis der LBA-Schecks jetzt in Artikel 79 §3 festgelegt wird.

In Artikel 79bis §3 wird festgehalten, wer als Entleiher in Frage kommt. Ab dem 1. Januar 2023 werden folgende Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft zusätzlich zugelassen:  

  • das Ministerium (einschließlich der Dienste mit getrennter Geschäftsführung); 
  • die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen; 
  • die Parlamentsverwaltung;  
  • der Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft. 

Der WSR spricht sich in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2022 gegen die Erweiterung der zulässigen Entleiher aus. Die öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft sollen laut WSR reguläre, sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze schaffen. Die Anpassung des LBA-Systems steht jedoch nicht in Zusammenhang mit der Rekrutierungspolitik der Verwaltung der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Sowohl die Erweiterung der Zielgruppen (siehe oben) als auch die Öffnung für weitere Nutznießer haben als Ziel, neue Möglichkeiten in der Vermittlungsarbeit zu schaffen und den Zugang zum LBA-System bedarfsorientiert zu gestalten. Daher können LBA-Arbeitnehmer zukünftig neben den bereits heute zugelassenen lokalen Behörden auch in den anderen öffentlichen Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschäftigt werden.

In Artikel 79bis §4 wird festgehalten, dass das monatliche Stundenlimit der LBA-Arbeitnehmer unabhängig von der Art der Tätigkeit 70 Stunden beträgt. Das jährliche Stundenlimit von maximal 630 Stunden wird beibehalten.

2.4. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 1999 bezüglich der LBA-Arbeitnehmer, deren Entlohnung durch die ÖSHZ gezahlt wird

In Artikel 1 wird festgehalten, dass die LBA-Arbeitnehmer, die Empfänger des Eingliederungseinkommens oder der finanziellen Sozialhilfe eines ÖSHZ sind, in Bezug auf den Zugang zum LBA-System den gleichen Bedingungen unterliegen wie die, die in Artikel 79 §4 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit aufgeführt sind.

Die Abänderungen der Artikel 3-5 entsprechen denen, die im Punkt 2.3. zur Abänderung von Artikel 79 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit bezüglich der Einreichung und Bezahlung von geleisteten Tätigkeitsstunden erläutert werden. 

In Artikel 7 werden technische Anpassungen vorgenommen.

2.5. Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 26. November 1991 zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten der Regelung der Arbeitslosigkeit

Artikel 54 §1, der die Aufbewahrungsdauer der Übersicht der genutzten LBA-Schecks regelt, wird aufgehoben.

Artikel 54 §2 wird ebenfalls aufgehoben, da die Bestimmungen bezüglich der Steuer-bescheinigungen in Artikel 79 §8 vorgesehen werden. Das Arbeitsamt übernimmt diese Aufgabe von der ausgebenden Gesellschaft.

Artikel 54 §3 legt die Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit fest. Da beim Zugang zum LBA-System zukünftig die Eintragung als nicht-beschäftigter Arbeitsuchender beim Arbeitsamt berücksichtigt wird, kann dieser Paragraf aufgehoben werden.

In Artikel 55 werden technische Anpassungen vorgenommen.

2.6. Schlussbestimmungen

Der Erlass der Regierung vom 30. November 2017 zur Festlegung der Beteiligung des Entleihers an den Fahrtkosten des LBA-Arbeitnehmers kann aufgehoben werden, da diese Beteiligung in Artikel 79 §9 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 (siehe 2.3.) bzw. in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 1999 (siehe 2.4.) geregelt wird.

Die Übergangsbestimmungen regeln den Übergang vom aktuellen LBA-Modell, in dem Druck und Versand der LBA-Schecks von der ausgebenden Gesellschaft wahrgenommen werden, zum neuen LBA-Modell, in dem das Arbeitsamt die LBA-Schecks ausstellt.

Die LBA-Schecks, die vor dem 1. Januar 2023 ausgestellt werden, behalten ihre Gültigkeit und können nach den bisher gültigen Bestimmungen vom Entleiher genutzt werden. Der Entleiher kann sich diese Schecks auch rückerstatten lassen. Der LBA-Arbeitnehmer reicht diese Schecks wie bisher beim Arbeitsamt ein. Wenn sich diese Schecks auf Tätigkeiten beziehen, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden, erhält der LBA-Arbeitnehmer den erhöhten LBA-Lohn von 6,00 Euro pro LBA-Scheck.

Die ausgebende Gesellschaft erstellt die Steuerbescheinigungen für die LBA-Schecks, die vor dem 1. Januar 2023 ausgestellt werden.

Die Personen, die am 31. Dezember 2022 als LBA-Arbeitnehmer eingetragen waren, da sie innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten vor der Eintragungsanfrage während mindestens 24 Monaten entschädigter Vollarbeitsloser waren oder Empfänger des Eingliederungseinkommen bzw. der finanziellen Sozialhilfe waren, können weiterhin als LBA-Arbeitnehmer tätig bleiben, auch wenn sie am 1. Januar 2023 die neuen Bedingungen gemäß Artikel 79 §4 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit nicht mehr erfüllen.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Durch den vorliegenden Erlass entstehen Kosten, die auf 8.238 € pro Jahr geschätzt werden können (bei gleichbleibender Anzahl jährlich rückerstatteter LBA-Schecks: 43.262 (= Anzahl 2021)). Dieser Betrag berechnet sich wie folgt:

Jährliche Einsparungen im neuen LBA-Modell:  

  • Entschädigung der ausgebenden Gesellschaft: + 30.000 Euro 
  • Postversand der LBA-Schecks: + 2.500 Euro  

Mindereinnahmen im neuen LBA-Modell:  

  • Geringerer Saldo zwischen Erwerbspreis des LBA-Schecks und LBA-Lohn (-36.738 Euro) *  
  • Wegfall der Einnahme durch die abgelaufenen LBA-Schecks (-4.000 Euro). 

* Die Erhöhung des LBA-Lohns (6,00 Euro – 4,10 Euro = 1,90 Euro) wird zum Teil vom Nutznießer finanziert (55 %), da dieser einen höheren Erwerbspreis zahlt (7,00 Euro – 5,95 Euro = 1,05 Euro); und zum Teil (45 %) von der Deutschsprachigen Gemeinschaft (0,85 Euro).

30.000 Euro + 2.500 Euro - 36.738 Euro - 4.000 Euro = - 8.238 €.

4. Gutachten :  

  • Das Gutachten des Staatsrates wird aufgrund der Dringlichkeit nicht angefragt. 
  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 13. Dezember 2022 liegt vor. 
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2022 liegt vor. 
  • Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 16. Dezember 2022 liegt vor. 
  • Das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 8. Dezember 2022 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage : 

Artikel 8 §2 Absatz 4, Artikel 8 §2 Absatz 5, Artikel 8 §3 Absatz 2, Artikel 8 §3 Absatz 3, Artikel 8 §4 Absatz 1, Artikel 8 §4 Absatz 3, Artikel 8 §5, Artikel 8 §8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer