Sitzung vom 8. September 2022

Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. April 2007 zur Festlegung der Normen, denen das auf Brustkrebs spezialisierte, koordinierende onkologische Pflegeprogramm und das auf Brustkrebs spezialisierte onkologische Pflegeprogramm entsprechen müssen, um zugelassen zu werden

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. April 2007 zur Festlegung der Normen, denen das auf Brustkrebs spezialisierte, koordinierende onkologische Pflegeprogramm und das auf Brustkrebs spezialisierte onkologische Pflegeprogramm entsprechen müssen, um zugelassen zu werden

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen

In Anwendung von Artikel 42 §1 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2011 zur Anerkennung von Laboren der Pathologischen Anatomie beantragt die Kommission für Pathologische Anatomie in Absprache mit den repräsentativen wissenschaftlichen Vereinigungen eine Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. April 2007 zur Festlegung der Normen, denen das auf Brustkrebs spezialisierte, koordinierende onkologische Pflegeprogramm und das auf Brustkrebs spezialisierte onkologische Pflegeprogramm entsprechen muss, um zugelassen zu werden.

Vor dem Hintergrund der Entwicklung der neuen digitalen Möglichkeiten im Bereich Telemedizin ist die Anwesenheit eines Facharztes der physischen Anatomie nicht mehr notwendig. Der Facharzt der physischen Anatomie kann während eines Eingriffs die Assistenz durch Telemedizin gewährleisten, ohne vor Ort sein zu müssen. 

Sciensano argumentiert dies weiter mit der Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitsdienstleistern, der Netzwerkarbeit und der Zentralisierung von Laboren.

In diesem Zusammenhang soll Artikel 4 Nummer 3 des Königlichen Erlasses dahingehend abgeändert werden, dass die Anwesenheit eines Facharztes für pathologische Anatomie vor Ort nicht mehr verpflichtend ist.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

  •  Das Gutachten Nummer 71.397/3 des Staatsrates vom 23.05.2022 liegt vor.
    Der Staatsrat stellt fest, dass der Hinweis auf Artikel 12 §2 des koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser in der Präambel gestrichen werden sollte, da dieser Artikel weiterhin der föderalen Zuständigkeit unterliege und daher einzig und allein der Föderalstaat darauf zurückgreifen dürfe. Folglich wurde der Bezug auf diesen Artikel aus der Präambel gestrichen.  
  • Das Gutachten des Rechnungshofs vom 8. Juni 2022 liegt vor. 
    Der Rechnungshof hatte keine besonderen Anmerkungen in Bezug auf den Erlassentwurf. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Artikel 66 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen; 
  • Artikel 2ter des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1999 zur Festlegung der in Artikel 12 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen erwähnten Liste der Pflegeprogramme und zur Angabe der auf diese Pflegeprogramme anwendbaren Artikel des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen;