Sitzung vom 25. August 2022

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 22. Dezember 1993 bezüglich der Bezeichnung der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Unterrichtseinrichtungen

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 22. Dezember 1993 bezüglich der Bezeichnung der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Unterrichtseinrichtungen.

Der Regierungsbeschluss EXIX/30.06.2022/LK/458 vom 30. Juni 2022 wird zurückgezogen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Der Erlass der Regierung vom 22. Dezember 1993 bezüglich der Bezeichnung der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Unterrichtseinrichtungen legt die Namen und Adressen der Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft fest.

Auf Antrag der drei Institute für schulische Weiterbildung des Gemeinschaftsunterrichtswesens in der Deutschsprachigen Gemeinschaft – die Institute für Weiterbildung Eupen, Kelmis-Raeren und St. Vith – erfolgt eine Namensänderung der drei Institute, da die Bezeichnungen veraltet und für die Außendarstellung nicht aussagekräftig sind. Ziel der Änderung ist eine bessere Positionierung der jeweiligen Einrichtung in der Erwachsenenbildungslandschaft. Gemeinsam mit den Leitern der drei Institute wurde sich auf die neue Bezeichnung „Akademie für Erwachsenenbildung“ und den Verweis auf die jeweilige Sekundarschule, an der die Institute angegliedert sind, verständigt.

Aufgrund der Tatsache, dass das Psycho-Medizinisch-Soziale Zentrum bzw. das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in Folge der Verabschiedung des Dekrets vom 31. März 2014 nicht mehr zum Gemeinschaftsunterrichtswesen gehört, sondern eine eigenständige Einrichtung in der Trägerschaft eines Verwaltungsrats ist, muss die Einrichtung aus dem Erlass gestrichen werden. Dies wurde im Regierungsbeschluss EXIX/30.06.2022/LK/458 vom 30. Juni 2022 versäumt, sodass dieser Beschluss zurückgezogen wird.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 7. Juni 2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Gesetz vom 6. Juli 1970 über das Sonderschulwesen und das integrierte Schulwesen 
  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft 
  • Dekret vom 11. Mai 2009 über das Zentrum für Förderpädagogik, zur Verbesserung der sonderpädagogischen Förderung in den Regel- und Förderschulen sowie zur Unterstützung der Förderung von Schülern mit Beeinträchtigung, Anpassungs- oder Lernschwierigkeiten in den Regel- und Förderschulen 
  • Königlicher Erlass vom 29. Juni 1984 über die Organisation des Sekundarschulwesens