Sitzung vom 14. Juli 2022

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 27. Juni 2022 über das Pflegegeld für Senioren

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Ausführung des Dekrets vom 27. Juni 2022 über das Pflegegeld für Senioren.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Beirats für die Seniorenunterstützung zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Verwaltungsrats der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Im Rahmen der sechsten Staatsreform wurde der Deutschsprachigen Gemeinschaft, unter anderem, die Zuständigkeit zur Gestaltung und Auszahlung der „Beihilfe zur Unterstützung von betagten Personen“ (BUB) übertragen.

Diese Zuständigkeit wurde durch das Dekret vom 27. Juni 2022 über das Pflegegeld für Senioren neugestaltet.

Vorliegender Erlassentwurf führt das Dekret vom 27. Juni 2022 über das Pflegegeld für Senioren aus. 

Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen

Das erste Kapitel beinhaltet die Begriffsbestimmungen.

Kapitel 2. Pflegegeld für Senioren

Der Erlass legt fest, welche die Unvereinbarkeiten mit dem Basispflegegeld sind. Hierzu gehören unter anderem die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder die Eingliederungsbeihilfe.

Außerdem wird im Erlass festgelegt, wie das Pflegegeld für Senioren indexiert wird. Hierfür wird der Gesundheitsindex benutzt, welcher auch auf Mieten anwendbar ist. Den aktuellen Wert dieses Indexes erhält man, indem man bestimmte Produkte des Warenkorbs vom Verbraucherpreisindex abzieht, nämlich alkoholische Getränke, Tabak und Kraftstoffe (außer LPG). Diese Entscheidung wurde getroffen, um zu ermöglichen, dass, beim Steigen der Gesundheitskosten auch das Pflegegeld proportional ansteigt.

Wenn der Senior eine mit dem Pflegegeld vergleichbare Leistung erhält, hat er kein Anrecht auf das Pflegegeld der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Der Artikel erläutert ebenfalls wie mit dem Antrag auf Pflegegeld eines Seniors, der aus einem anderen Teilstaat Belgiens in die Deutschsprachige Gemeinschaft zieht und schon ein bestehendes Anrecht auf eine mit dem Pflegegeld vergleichbare Leistung hatte, umzugehen ist.

Kapitel 3. Gewährungs- und Rückforderungsverfahren

Abschnitt 1 - Anträge

Der Antrag auf Pflegegeld kann frühestens am Tag eingereicht werden, an dem der Senior das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat, welches aktuell bei 65 Jahren liegt.

Die Artikel 6 bis 8 des Erlasses erläutern, wie ein Antrag auf Pflegegeld eingereicht werden kann, in welcher Form er eingereicht werden kann und dessen Inhalt.

Abschnitt 2 – Bearbeitung der Anträge

Unter diesem Abschnitt wird zum einen erläutert, wie das Bearbeitungsverfahren aussieht, wie der Unterstützungsbedarf des Seniors durch die Dienststelle für selbstbestimmtes Leben (hiernach „Dienststelle“) ermittelt wird, aus welchen Gründen das Pflegegeld verweigert werden kann und auch wie die Entscheidung über den Antrag getroffen wird und in welcher Frist. 

Zudem wird auch erläutert, aus welchen Gründen eine Revision des Pflegegelds stattfinden kann, sei es von Amts wegen oder auf Antrag des Antragstellers.

Abschnitt 3 - Beschlüsse

Die Artikel 16 bis 18 beschreiben die Wirksamkeit der Beschlüsse, die Fristen für die Notifizierung von Beschlüssen und in welchen Fällen eine Notifizierung des Beschlusses per Einschreiben notwendig ist.

Abschnitt 4 - Einsprüche

In diesem Abschnitt wird erläutert, dass anhand eines Einspruchsformulars Einspruch eingereicht werden kann, welche Angaben dieses Formular erfasst, wie der Einspruch weiterbearbeitet und in welcher Frist hierüber entschieden wird.

Abschnitt 5 – Durch die Verwaltung oder den Antragsteller zu erteilende Informationen

Die Informationspflicht seitens der Verwaltung dient der Transparenz gegenüber dem Bürger. Die Pflicht seitens des Antragstellers dient der Integrität der Informationen, denn so können die Vollständigkeit und die Korrektheit der Angaben garantiert werden. 

Abschnitt 6 – Auszahlung

Der Erlass beschreibt auch den Prozess der Auszahlung des Pflegegelds. Dieser Punkt beinhaltet den Auszahlungszeitpunkt und die Modalitäten im Falle einer verspäteten Auszahlung.

Abschnitt 7 – Rückforderung

Unter diesem Abschnitt wird das Rückforderungsverfahren erklärt. 

Zum einen wird die außergerichtliche Rückforderung erläutert. Wenn dem Senior zu Unrecht Pflegegeld ausgezahlt wurde, wird der Betrag auf künftige Leistungen einbehalten. Wenn es keine ausstehenden Zahlungen mehr gibt, wird der Senior zur Rückzahlung aufgefordert. Bleibt die Schuld nach zwei Erinnerungsschreiben unbezahlt, wird die Akte an den FÖD Finanzen, Steueramt, weitergeleitet, welcher die Schuld beim Senior eintreibt.

Der Abschnitt beschreibt ebenfalls die gerichtliche Rückforderung, die Modalitäten zum Nichteintreiben von zu unsicheren oder zu kostspieligen Rückforderungen und die Modalitäten zum Nichteintreiben aus sozialen Gründen.

Kapitel 4. Schlussbestimmungen

Im Rahmen dieses Kapitels wird der Königliche Erlass vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten aufgehoben. Der Erlass der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz wird punktuell abgeändert, indem der Wortlaut „Pflegegeld“ in „Pflegschaftsgeld“ angepasst wird. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Vorliegender Erlass hat keine direkten finanziellen Auswirkungen, da die Höhe des Basispflegegelds und des Sozialzuschlags im Dekret vom 27. Juni 2022 über das Pflegegeld für Senioren verankert ist.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 28. Juni 2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

Dekret über das Pflegegeld für Senioren vom 27. Juni 2022.