Sitzung vom 14. Juli 2022

Erlass der Regierung zur Schaffung eines Begleitausschusses und eines Auswahlkomitees für den Europäischen Sozialfonds Plus 2021-2027

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft verabschiedet den Erlass zur Schaffung eines Begleitausschusses und eines Auswahlkomitees für den Europäischen Sozialfonds Plus 2021-2027.

Die Regierung beschließt, aufgrund der Dringlichkeit in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, kein Gutachten beim Staatsrat anzufragen. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass: 

  • der Entwurf des Programms der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027 im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ am 14. April 2022 durch die Regierung verabschiedet und am 27. Juni 2022 in angepasster Form der Europäischen Kommission übermittelt wurde;  
  • die Förderfähigkeit der Projekte somit ab dem 1. Oktober 2022 gewährleistet ist;  
  • binnen drei Monaten ab der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über die Entscheidung der Genehmigung des Programms ein Begleitausschuss einzusetzen ist;  
  • die Projektanträge durch ein Auswahlkomitee zu bewerten sind;  
  • die Einsetzung des Begleitausschusses und des Auswahlkomitees zwecks Umsetzung des erwähnten Programms in der Deutschsprachigen Gemeinschaft in der auferlegten Frist unerlässlich ist, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet. 

Der Ministerpräsident, Minister für Lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Zur Begleitung der Umsetzung des Europäischen Sozialfonds Plus 2021-2027 in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Strukturfonds binnen drei Monaten nach der Genehmigung des Programms der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch die Europäische Kommission ein Begleitausschuss einzusetzen. Der Begleitausschuss vergewissert sich, dass das Programm effektiv und ordnungsgemäß durchgeführt wird. In diesem Zusammenhang ist er insbesondere für Prüfung der Durchführung des Programms und der Fortschritte zuständig, untersucht etwaige Probleme, die sich auf die Leistung auswirken, nimmt Stellung zu etwaigen Änderungen des Programms und kann der Verwaltungsbehörde Anmerkungen zur Umsetzung übermitteln.

Auf der Grundlage der durch den Begleitausschuss festgelegten Auswahlkriterien bewertet ein Projektauswahlkomitee die Projektanträge, die zur Kofinanzierung durch den Europäischen Sozialfonds 2021-2027 vorgelegt werden. Das Auswahlkomitee setzt sich aus Experten zusammen, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation ein sachliches Urteil zu den Anträgen liefern können. 

Auf Vorschlag des Auswahlkomitees entscheidet die Regierung über die Projektauswahl.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom FI 412 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik 
  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 
  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 §1, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 54 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990