Sitzung vom 30. Juni 2022

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. August 2007 über das Verfahren in Sachen Einhaltung der Kriterien betreffend die gesundheitliche Zuträglichkeit der Wohnungen und das Vorhandensein von Feuermeldeanlagen

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. November 2021 zur Gewährung einer Umzugs- und Mietbeihilfe für die von der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 besonders betroffenen Personen.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass aus Gründen der Rechtssicherheit eine zeitnahe Aktualisierung der Rechtsgrundlage zur Ermächtigung der Gemeindeverwaltungen im Hinblick auf die Feststellung der Mängel in gewissen Wohnungen im deutschen Sprachgebiet zwingend erforderlich ist, um vermutete Missachtungen der Vorgaben des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen, die die gesundheitliche Zuträglichkeit der Wohnungen betreffen, überprüfen und die entsprechenden Maßnahmen treffen zu können, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet. 

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt

2. Erläuterungen:  

Hintergrund vorliegender Abänderung ist die Tatsache, dass in dem Freizeitzentrum „Country Club Benelux“ (Adresse: Schnellenberg 36, 4721 Kelmis) seit geraumer Zeit Wohnungen unter zweifelhaften Umständen vermietet werden, was – so die Bestätigung der Akteure vor Ort – die Bildung eines sozialen Brennpunkts zur Folge hat.

Einer der problematischen Aspekte in dieser Akte ist möglicherweise die Missachtung der Vorgaben des Gesetzbuchs über nachhaltiges Wohnen durch die Vermieter der Wohnungen und der Umgang hiermit. Wie in der Rechtsanalyse korrekt wiedergegeben, ist es – so auch hier die Bestätigung der Akteure vor Ort – nicht unwahrscheinlich, dass einerseits die Kriterien der gesundheitlichen Zuträglichkeit der Wohnungen nicht eingehalten werden (Art. 3, 3bis, 4 und 4bis des Gesetzbuchs) und dass andererseits, insofern anwendbar, keine Mietgenehmigung für besagte Wohnungen vorliegt (Art. 9 ff. des Gesetzbuchs).

Das erwähnte Gesetzbuch wie auch der entsprechende Ausführungserlass vom 30. August 2007 legen fest, wie solche Missstände beendet und ggf. geahndet werden können. 

Einer der Möglichkeiten ist die Ermächtigung der Gemeindeverwaltung Kelmis, die Feststellung der Mängel vor Ort in Form von Untersuchungsberichten selbst vornehmen zu können, um dann in einem weiteren Schritt die angebrachten Maßnahmen durch den Bürgermeister ergreifen zu lassen; darunter auch das Aussprechen eines Wohnverbots und die Räumung der Wohnung (Art. 7 des Gesetzbuchs). Die Gemeinde Kelmis hat in der Konzertierung mit der Regierung diese Ermächtigung angefragt. 

Die erwähnte Ermächtigung durch die Regierung setzt voraus, dass die Gemeindeverwaltung über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt und einen dahingehenden Antrag einreicht (Art. 5 des Gesetzbuchs und Ausführungserlass vom 30. August 2007). Artikel 5 des Ausführungserlasses sieht aktuell vor, dass der Gemeindebedienste u.a. eine 3 jährige Berufserfahrung als Gutachter für Mietgenehligungen nachweisen muss. Da diese Begutachtung zur Gewährung der Mietgenehmigungen bisher durch Beamte der Wallonischen Region durchgeführt wurden, erfüllt kein Gemeindebedienster einer Gemeinden in der DG diese Bedingung. Um als Gutachter für die Mietgenehmigungen anerkannt zu werden, muss man einer der im Erlass der Wallonischen Regierung vom 3. Juni 2004 bezüglich der Mietgenhemigungen aufgeführten Qualifikationsbedingungen nachweisen. Diese Qualifikationsbedingungen beziehen sich jeweils auf dem Bausektor. Mit vorliegender Erlassabänderung werden die bisher verlangten Qualifikationen, um als Gutachter für Mietgenehmigungen zugelassen zu werden, als Zulassungbedingungen für die Begutachtung der Mängel im Rahmen des Erlasses vom 30. August 2007 vorgesehen sowie eine 3jährige Berufserfahrung im Bau- oder Wohnungswesen. Mit der Zulassung dieser Qualifikationen ist zum einen gewährleistet, dass die Gemeinden der DG diese Untersuchungen in eigener Regie durchführen lassen können und zum anderen ist gewährleistet, dass diese Untersuchungen fachgerecht durchgeführt werden. 

Bevor die Gemeinde allerdings den entsprechenden offiziellen Antrag einreicht, ist zunächst der Ausführungserlass vom 30. August 2007 durch die Regierung anzupassen, um insbesondere die relevanten Akteure für die Deutschsprachige Gemeinschaft zu aktualisieren; derzeit sieht der Text immer noch vor, dass der Antrag oder spätere Einsprüche beim Öffentlichen Dienst der Wallonie eingereicht werden müssen. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Erlassabänderung hat keine finanziellen Auswirkung für die Deutschsprachige Gemeinschaft. 

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt.  
  • Das Gutachten des Beirates für Wohnungswesen und Energie wird aufgrund der Dringlichkeit nicht angefragt.  
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 28.04.2022 liegt vor. 
  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 27. April 2022 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage:  

Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen, Artikel 5 Absatz 3, ersetzt durch das Dekret der Wallonischen Region vom 20. Juli 2005, Artikel 7 Absatz 2, ersetzt durch das Dekret der Wallonischen Region vom 1. Juni 2017, und Artikel 7ter Absatz 3, eingefügt durch das Dekret der Wallonischen Region vom 15. Mai 2003;