Sitzung vom 30. Juni 2022

Gewährung eines zinslosen Darlehens an die VoG Dorfsaal Oudler

1. Beschlussfassung

Die Regierung gewährt der VoG Dorfsaal Oudler, mit Sitz in B-4791 Burg-Reuland, Auf der Ley, Oudler 106, zur ausschließlichen Finanzierung ihres Umlaufkapitals ein zinsloses Darlehen in Höhe von 10.000 EUR (zehntausend) und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen

2.1. Allgemeine Beschreibung des Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrumentes

Die Regierung eröffnet verschiedenen Einrichtungen, die im Rahmen von Geschäftsführungsverträgen oder anderen Abkommen mit der Deutschsprachigen Gemeinschaft wichtige Dienstleistungen erbringen, die Möglichkeit über das Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrument ein befristetes und zinsloses Darlehen zwecks Finanzierung ihres Umlaufkapitals zu beantragen.  

2.2. Erörterung des Bedarfs an Umlaufkapital

Die Pandemie und die mit ihr verbundenen Schutzmaßnahmen haben die Kulturinfrastruktur Dorfsaal wirtschaftlich hart getroffen, so dass der Betreiber zur Deckung von Kreditrückzahlungen für das erste Quartal 2022 finanzielle Hilfen benötigen. Der Betreiber hofft, im Zuge der erfolgten Lockerungen wieder selbst Einnahmen generieren zu können, die zur Rückzahlung eines Darlehens herangezogen werden können.

2.3. Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung des zinslosen Darlehens erfolgt in einer Zahlung von 10.000 EUR auf das Konto der VoG Dorfsaal Oudler Nr. BE02 3630 1270 7040 nach Unterzeichnung des Vertrags. 

2.4. Tilgungsplan 

Die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Mittel auf das Konto des Finanzierungs- und Beteiligungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft Nr. BE78 0912 4000 3186 erfolgt bis spätestens 31. Dezember 2023.

Die Einrichtung kann zu jedem Zeitpunkt vorzeitige Tilgungen vornehmen.

2.5. Begleitung durch einen Finanzexperten

Während der Inanspruchnahme des Instrumentes verpflichtet sich die Einrichtung, die Begleitung eines Finanzexperten zu akzeptieren.

Auftrag des Experten ist:  

  • die Ermittlung des Bedarfs an Umlaufkapital in enger Zusammenarbeit mit der Einrichtung; 
  • die Erstellung, nach Möglichkeit, eines geeigneten Finanzierungsmodells zur definitiven Eigenfinanzierung des Umlaufkapitals; 
  • die Erstellung eines Plans zur Tilgung des Darlehens; 
  • die finanzielle Begleitung der Einrichtung während der Dauer der Inanspruchnahme der Gelder. 

3. Finanzielle Auswirkungen

Das rückzahlbare Darlehen geht zu Lasten des Finanzierungs- und Beteiligungsfonds.

Die Zusage betrifft variable Kredite, die im OB 70 – PR 25 – ZW 81.00 des Haushaltes des Jahres 2022 eingetragen sind. 

4. Gutachten: 

  • Gutachten der externen Steuerberatung Brück Erich 
  • Gutachten der Finanzinspektion vom 17.06.2022 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Dekret vom 17. Januar 1994 zur Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft; 
  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft; 
  • Dekret vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung des allgemeinen Haushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2019; 
  • Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der deutschsprachigen Gemeinschaft.