Sitzung vom 23. Juni 2022

Genehmigung eines Änderungsantrags für das Operationelle Programm des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 der Deutschsprachigen Gemeinschaft (CARE)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung heißt den Änderungsantrag für das Operationelle Programm des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 zur Erhöhung der Kofinanzierungsrate innerhalb der Prioritätsachse 2 für das Geschäftsjahr 2021 von 50% auf 100% gut.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt. 

2. Erläuterungen:

a) Zielsetzung des Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Der Europäische Sozialfonds ist ein Finanzinstrument der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Kohäsionspolitik. Er hat zum Ziel, Beschäftigung und soziale Eingliederung zu fördern.

Innerhalb des EU-Finanzrahmens 2014-2020 erhält die Deutschsprachige Gemeinschaft 12 Millionen Euro ESF-Fördermittel (inkl. Aufstockung von 1 Million Euro REACT-EU-Mitteln). Hinzu kommt ein Betrag von 11 Millionen Euro durch den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, so dass insgesamt 23 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Das Operationelle Programm des EU-Finanzrahmens 2014-2020 ist im Jahr 2015 gestartet und endet voraussichtlich im Jahr 2022.

b) Änderung des Operationellen Programms: Erhöhung der Kofinanzierungsrate in Prioritätsachse 2 (soziale Integration) von 50% auf 100%

Die jüngste militärische Aggression der Russischen Föderation und die daraus resultierenden Migrationsströme haben die Auswirkungen der Covid-19 Pandemie verschärft und könnten die Erholung der Wirtschaft der Union weiter untergraben. Daher hat die EU am 06. April 2022 mit der Verordnung (EU) 2022/562 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, bei einem aus dem ESF unterstützten Programm für das Geschäftsjahr 2021–2022 einen Kofinanzierungssatz von 100 % (statt 50% wie bislang) anzuwenden („CARE“ Verordnung). So sollen die durch die Reaktion auf die Krisensituation entstandenen Belastungen der öffentlichen Haushalte verringert, die Programmdurchführung beschleunigt und die für die Erholung der Regionen erforderlichen Investitionen ermöglicht werden.

Während im Rahmen von REACT-EU zusätzliche Mittel bereitgestellt wurden, so soll mit der neuen CARE Verordnung die Nutzung der ESF-Mittel aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 flexibler gestaltet werden. Die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % erfordert keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung, der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen nach Genehmigung durch den Begleitausschuss. Der Kofinanzierungssatz von 100 % findet dabei nur Anwendung für alle bei der EU-Kommission eingereichten Zahlungsanträge im Zeitraum 01. Juli 2021 bis 30. Juni 2022.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltungsbehörde des Europäischen Sozialfonds in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vor, die Kofinanzierungsrate innerhalb der Prioritätsachse 2 (Soziale Integration) des operationellen Programms 2014-2020 für das Geschäftsjahr 2021 von 50% auf 100% zu erhöhen.

Mittelzuweisungen für die Projekte der Prioritätsachse 2 und anderen Achsen oder Zielsetzungen der physischen Indikatoren innerhalb der verschiedenen Prioritätsachsen verändern sich hierdurch nicht.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Beschluss hat keine finanziellen Implikationen, da die Mittel im Einnahmenhaushalt vorgesehen sind. Im Gegenteil erlaubt er die bestmögliche Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden EU-Mittel für das ESF-Programm 2014-2020.

4. Gutachten:

Der ESF-Begleitausschuss ist dafür zuständig, dass das Operationelle Programm effektiv und ordnungsgemäß durchgeführt wird. Folglich prüft und genehmigt er sämtliche Vorschläge der Verwaltungsbehörde für Änderungen des Operationellen Programms. Im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens hat der Begleitausschuss dem Änderungsantrag am 21. Juni 2022 zugestimmt.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 16. Juni 2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates;
  • Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates;
  • Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen;
  • Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU);
  • Verordnung (EU) Nr. 2022/562 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE);
  • Operationelles Programms der DG für den ESF in der Förderperiode 2014 - 2020 im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“, Europäischer Sozialfonds 2014-2020, CCI-Nr. 2014BE05SFOP001, Entscheidung C(2014)9436 der EU-Kommission vom 4. Dezember 2014;
  • Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. November 2014 zur Schaffung eines Begleitausschusses und eines Auswahlkomitees für den Europäischen Sozialfonds 2014- 2020;