Sitzung vom 9. Juni 2022

Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2022

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung die Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2022.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird beauftragt, die Abänderungsvorschläge dem Parlament zu übermitteln. 

2. Erläuterungen: 

  1. Anpassung der Arbeitszeitregelung für das Erziehungshilfspersonal und für den Einsatz des Erziehungshilfspersonals in den Internaten des Gemeinschaftsunterrichtswesens (Art. 42)
    Inkrafttreten: 1. September 2022  

Laut Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf sieben Tage 48 Stunden über einen Referenzzeitraum von 4 Monaten nicht überschreiten. Eine maximale Wochenarbeitszeit inklusive Referenzzeitraum ist im Unterrichtswesen nur für einige wenige Ämter geregelt und auf 50 Stunden pro Woche begrenzt. 

Bei der Festlegung der Wochenarbeitszeit wurde im Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2022 nicht berücksichtigt, dass die die Aufseher-Erzieher 36 bis 38 Stunden leisten unter Berücksichtigung der Stundenspanne.

Die Regierung schlägt daher vor, die Wochenarbeitszeit des Erziehungshilfspersonals auf 36-38 Stunden pro Woche festzulegen, so dass die bisher für die meisten Ämter der Kategorie des Erziehungshilfspersonals geltende Stundenspanne beibehalten wird. 

Da die Stundenspanne nicht für die Ämter des förderpädagogischen Koordinators, des Kindergartenassistenten und des Fördergrundschulassistenten gilt, wird für diese Ämter jeweils eine Abweichung formuliert und die Arbeitszeit für diese Ämter auf 38 Stunden pro Woche (für den förderpädagogischen Koordinator) und auf 36 Stunden pro Woche (für den Kindergartenassistenten und den Fördergrundschulassistenten) festgelegt. 

So wird sichergestellt, dass die Stundenspanne weiterhin für alle Ämter der Kategorie des Erziehungshilfspersonals, mit Ausnahme der drei definierten Ämter, gilt.

  1. Anpassung der erforderlichen Titel für Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen (Art. 4 Nummer 2, 11 Nummer 1, 43 Nummer 2 und 51 Nummer 2) 
    Inkrafttreten: Tag der Verabschiedung des Dekrets 

Zum Amt des Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen haben seit dem 1. September 2021 Kandidaten Zugang, die über das Diplom (Bachelor oder Master) des Logopäden  ergänzt um eine Zusatzausbildung von mindestens 15 ECTS im Bereich Förder-, Heil- oder Orthopädagogik und um eine nützliche Berufserfahrung im Förderschulwesen von mindestens 2 Jahren verfügen. Da allerdings nur wenige Logopäden eine nützliche Berufserfahrung im Förderschulwesen aufweisen können, bleibt der Zugang zum Amt vielen von ihnen weiterhin versperrt. Vor dem Hintergrund, dass der Bedarf der Schulen nach Unterstützung im Bereich der niederschwelligen Förderung weiterhin hoch ist und einige Stellen bislang noch immer nicht besetzt werden konnten, wird daher vorgeschlagen, dass im Falle der Logopäden die nützliche Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nicht notwendigerweise im Förderschulwesen erbracht worden sein muss. Es reicht eine Berufserfahrung, die im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wurde, die als nützlich für die Ausübung des Amtes des Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen betrachtet wird.

  1. Verankerung von Kommunikationsstrukturen zwischen Schulleitung und Middle Management (Art. 39.1)
    Inkrafttreten: 1. September 2022  

Die Regierung beabsichtigt, das Middle Management als Schulentwicklungsgremium noch stärker strukturell zu verankern und schlägt vor, den dekretalen Auftrag des Schulleiters dahingehend anzupassen, dass die Zusammenarbeit mit dem Middle Management Teil des Auftrags wird. 

Arbeitsaufträge, die dazu beitragen, die Schulentwicklung im Sinne des Leitbildes und der Schulentwicklungsziele für kontinuierliche Qualitätsverbesserung voranzutreiben, bedürfen enger Kooperationen und regelmäßiger Absprachen zwischen Schulleitung und Middle Management. Dies geht auch einher mit eindeutigen Arbeitsaufträgen durch Schulleitungen an das Middle Management. 

Vor diesem Hintergrund sollen die Kommunikationsstrukturen zwischen Schulleitung und Middle Management gestärkt werden. 

Die angestrebten Anpassungen sind das Resultat der Beratungen und des Austausches mit den wissenschaftlichen Prozessbegleitern zu den Middle Management-Strukturen an ostbelgischen Sekundarschulen. 

  1. Anpassung der im Rahmen des Urlaubs wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens gültigen Besoldungsregelung (Kapitel 14.1 und Art. 49.1)
    Inkrafttreten: 1. September 2022  

Die Gesetzgebung sieht derzeit vor, dass ein Personalmitglied, das während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren im Rahmen eines Urlaubs zwecks Ausübung eines anderen Amtes ein besser besoldetes Auswahl- oder Beförderungsamt bekleidet hat und dem im darauffolgenden Schuljahr ein Urlaub wegen eines Auftrages im Interesse des Unterrichtswesens (Sonderauftrag) gewährt wird, während dieses Sonderauftrags weiterhin auf der Grundlage des besser besoldeten Auswahl- oder Beförderungsamtes besoldet wird. 

Die Regierung schlägt vor, diese Regelung aufzuheben. In der Tat lässt sich nämlich – insbesondere vor der im September 2021 erfolgten Anhebung der Gehälter in Leitungsfunktionen –  nicht rechtfertigen, weshalb ein Personalmitglied, das zeitweise im Rahmen eines Urlaubs zwecks Ausübung eines anderen Amtes ein besser besoldetes Auswahl- oder Beförderungsamt bekleidet hat und nach freiwilliger Beendigung dieses Urlaubs, das Anrecht auf die an das Auswahl- bzw. Beförderungsamt geknüpfte Besoldung behält, wenn es im darauffolgenden Schuljahr in einen Sonderauftrag wechselt. Fortan erfolgt die Besoldung während des Sonderauftrags demnach auf Grundlage des Amtes, in dem das Personalmitglied zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Sonderauftrags unbefristet bezeichnet oder definitiv ernannt ist.

  1. Anpassung der Prämie für den Koordinator im Bereich Gesundheitswissenschaften bei Kaleido Ostbelgien (Art. 71.1)
    Inkrafttreten: 1. Juli 2022  

Die Regierung schlägt vor, die bisherige monatliche Zulage der Koordinatorin für den Bereich Gesundheitswissenschaften von 616,15 € (brutto, nicht indexiert) vorübergehend auf 800 € (brutto, nicht indexiert) anzuheben. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Koordinatorin zusätzlich zu ihrer regulären Arbeit de facto die Rolle des verantwortlichen Arztes für den Bereich der Schulgesundheits- und der Vorsorgeuntersuchungen wahrnimmt. In diesem Zusammenhang kümmert sie sich unter anderem um die Festlegung von inhaltlichen Standards und deren entsprechende Umsetzung, inklusive der Weiterbildung des Personals sowie um die Beantwortung allgemeiner und spezifischer medizinischer Fragen im Hinblick auf Impfungen. Zusätzlich vertritt sie Kaleido im Hohen Gesundheitsbeirat. 

Diese Prämienregelung findet Anwendung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Koordinatorin auf Grundlage einer Gehaltstabelle besoldet wird, deren Werte mindestens den Werten der Gehaltstabelle I/10 des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft entsprechen. Sobald dies der Fall ist, bezieht sie erneut eine Prämie von 616,15 Euro. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Folgende Maßnahmen haben finanzielle Auswirkungen: 

  1. Anpassung der Arbeitszeitregelung für das Erziehungshilfspersonal und für den Einsatz des Erziehungshilfspersonals in den Internaten des Gemeinschaftsunterrichtswesens (Art. 1 und 42) 

Wenn die nächtliche Anwesenheit während der Nachtarbeitszeit zu 8 anstatt 5 Stunden angerechnet wird, müssen im Durchschnitt 12 Stunden pro Woche von zusätzlichem Stundenkapital abgedeckt werden. Unter der Annahme, dass ein halbes Vollzeitäquivalent im Amt des Aufseher-Erziehers im Internat zusätzlich organisiert werden muss, würde dies mit ca. 24.800 € zu Buche schlagen. 

  1. Anpassung der im Rahmen des Urlaubs wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens gültigen Besoldungsregelung (Kapitel 14.1 und Art. 49.1) 

Diese Maßnahme zieht Einsparungen mit sich, da Personalmitglieder, die im Rahmen eines Urlaubs zwecks Ausübung eines anderen Amtes ein besser besoldetes Auswahl- oder Beförderungsamt bekleidet haben und anschließend einen Sonderauftrag erhalten, fortan während des Sonderauftrags nicht mehr auf Grundlage des vorher ausgeübten Auswahl- oder Beförderungsamtes bezahlt werden, sondern auf Grundlage des Amtes, in dem sie zum Zeitpunkt des Sonderauftrags unbefristet bezeichnet oder definitiv ernannt sind. Da sich nur sehr selten ein Personalmitglied in diesem Fall befindet, dürften die Einsparungen sehr gering ausfallen. Im laufenden Schuljahr 2021-2022 trifft diese Situation auf kein Personalmitglied zu.

  1. Anpassung der Prämie für den Koordinator im Bereich Gesundheitswissenschaften bei Kaleido Ostbelgien (Art. 71.1) 

Die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme belaufen sich jährlich auf ca. 4.500 €. Da das betreffende Personalmitglied voraussichtlich ab September 2025 die Gehaltstabelle I/10 des Ministeriums beziehen wird, fallen diese Mehrkosten folglich während drei Schuljahren an.

4. Gutachten: 

Liegen vor:  

  • Das Protokoll der Verhandlungsergebnisse der gemeinsamen Sitzungen des Sektorenausschuss XIX und des Unterausschuss der Lokal- und Provinzialbehörden Deutschsprachige Gemeinschaft vom 20. April 2022 
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 28. April 2022 
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister vom 8. Juni 2022. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Artikel 130 der Verfassung 
  • Königlicher Erlass vom 8. April 1959 zur Regelung der Leistungen der Aufseher und Studienleiter der staatlichen Einrichtungen für Mittelschul- und technischen Unterricht 
  • Königlicher Erlass vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens 
  • Königlicher Erlass vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor, Primar, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate 
  • Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen 
  • Dekret vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten PMS-Zentrums  
  • Dekret vom 30. Juni 2003 über dringende Maßnahmen im Unterrichtswesen 2003 
  • Dekret vom 29. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten PMS-Zentren wird 
  • Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen