Sitzung vom 9. Juni 2022

Dekretentwurf über die Förderung der Fremdsprachenkompetenzen im Unterrichtswesen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Dekretentwurf über die Förderung der Fremdsprachenkompetenzen im Unterrichtswesen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird beauftragt, den Dekretentwurf dem Parlament zu übermitteln. 

2. Erläuterungen: 

  1. Abänderungen zur Durchführung weiterer Maßnahmen zur Förderung der ersten Fremdsprache in den Regelschulen (Art. 1-8)
    Inkrafttreten: 1. September 2022 mit Ausnahme des Artikels 9, der am 1. Januar 2023 in Kraft tritt.  

Seit dem Inkrafttreten des Dekrets vom 19. April 2004 zur Vermittlung und zum Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen wurden zahlreiche Maßnahmen in den Regelschulen durchgeführt, um die Kompetenzen der Schüler in der ersten Fremdsprache zu fördern und zu stärken.

Die Kompetenzen in der ersten Fremdsprache wurden durch jährliche Vollerhebungen evaluiert. Die Ergebnisse dieser Vollerhebungen zeigten eine positive Entwicklung auf, die nun weitergeführt und durch neue Maßnahmen ergänzt werden sollen.

In Absprache mit den Schulleitungen sollen folgende Maßnahmen ermöglicht werden:

  1. Für den Kindergarten: 
  • Einsatz von Fachlehrern für fremdsprachliche Aktivitäten im Kindergarten  

„native speaker“, die in jeder Klasse für maximal zwei Unterrichtseinheiten (2X25 Minuten), Aktivitäten in der ersten Fremdsprache erteilen können; 

Die Grundschulen sollen pro Vollzeitstelle im Amt des Kindergärtners, die ihnen in Anwendung von Artikel 53 des Dekrets vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen zur Verfügung steht, zusätzlich jeweils eine zusätzliche Stunde (1/28) im Amt des Kindergärtners für den Einsatz von „native speakern“ erhalten. Die Berechnung erfolgt pro Sprachenabteilung. 

  • Diese Fachlehrer für fremdsprachliche Aktivitäten im Kindergarten beherrschen die erste Fremdsprache, die sie unterrichten gründlich und die Unterrichtssprache ausreichend. 
  1. Für die Primarschule: 
  • Den Primarschulen die Möglichkeit eröffnen, neben den Fächern Sport, Kunst und Musik, auch Geografie und eine Mathematikstunde pro Woche in der ersten Fremdsprache zu unterrichten, ohne ein spezielles Pilotprojekt zu initiieren (Artikel 3 Nummer 2). 
  • Schaffung der Möglichkeit für Primarschulen, das Pilotprojekt des Kindergartens (350 Minuten fremdsprachliche Aktivitäten pro Woche) in der Primarschule weiterzuführen. Das bedeutet, dass in den Primarschule ebenfalls bis zu 7 Wochenstunden Sachfachunterricht in der ersten Fremdsprache erteilt werden dürfen (Artikel 3 Nummer 3). 
  • Den Primarschulen die Möglichkeit eröffnen, in jeder Klasse im Rahmen des zur Verfügung stehenden Stellenkapitals jeweils eine zusätzliche Stunde Fremdsprachenunterricht zu erteilen, um Schüler verstärkt zu fördern. In diesem Rahmen rückt auch die Förderung von leistungsstarken Schülern in den Vordergrund (Artikel 3 Nummer 1). 
  1. Für die Sekundarschulen: 

Verstärkter Einsatz von Sekundarschullehrern, die die erste Fremdsprache als „native speaker“ (gründlich) beherrschen und die Unterrichtssprache nur ausreichend beherrschen müssen, um Sachfachfächer in der ersten Fremdsprache zu erteilen.

Der Einsatz von Fachlehrern für fremdsprachliche Aktivitäten im Kindergarten „native speaker“ soll ermöglicht werden, weil sich ein gutes sprachliches Vorbild positiv auf die Kompetenzen der Schüler auswirken wird. Viele „native speaker“ beherrschen die Unterrichtssprache jedoch nicht gründlich und könnten deshalb in diesem Amt nicht eingestellt werden. Da die Aktivitäten in der Fremdsprache stattfinden, reicht es, wenn die Klassenlehrer auf ihre gründlichen Kenntnisse der Unterrichtssprache zurückgreifen können, um sich mit den Kindern zu verständigen. 

Der Einsatz von Fachlehrern für fremdsprachliche Aktivitäten im Kindergarten wird ebenfalls die regelmäßige Ausführung von fremdsprachlichen Aktivitäten verstärken und erweitern.

In diesem Zusammenhang soll das Amt des Fachlehrers für fremdsprachliche Aktivitäten im Kindergarten geschaffen werden. Das in Anwendung von Artikel 53 des Dekrets vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen zusätzliche gewährte Stellenkapital wird den Schulträgern erteilt, um die fremdsprachlichen Aktivitäten im Kindergarten qualitativ zu verbessern. Vor diesem Hintergrund sollen sie von Personen durchgeführt werden, die dafür qualifiziert sind. Die Regierung schlägt daher vor, im Kindergarten das Amt des Fachlehrers für fremdsprachliche Aktivitäten zu schaffen. Zugang zu diesem Amt haben Kindergärtner oder Primarschullehrer, die die Fremdsprache gründlich und die Unterrichtssprache ausreichend beherrschen. Zusätzlich müssen sie fremdsprachendidaktische Kenntnisse nachweisen. Dieser Nachweis erfolgt für Primarschullehrer, indem sie eine Zusatzausbildung in Fremdsprachendidaktik absolvieren. Für Kindergärtner erfolgt dieser Nachweis, indem sie Zusatzmodule in Fremdsprachendidaktik im Kindergarten an der Autonomen Hochschule absolvieren. Der Fachlehrer für fremdsprachliche Aktivitäten im Kindergarten kann auch fremdsprachliche Aktivitäten im Rahmen der bereits dekretal vorgesehenen Pilotprojekte im Vorschulwesen erteilen. Hierbei unterliegt er denselben Sprachanforderungen, die für die zusätzlichen 2x25 Minuten vorgesehen sind.

Die Primarschulen machen aktuell nicht genügend Gebrauch von der Möglichkeit, Sachfachfächer in der ersten Fremdsprache zu erteilen. Die Auswahl an Fächern soll erweitert werden, damit Primarschulen die Möglichkeit erhalten, eigene Konzepte zu entwickeln und nach Bedarf auf die Sachfachfächer zurückgreifen zu können, die sie in der Fremdsprache erteilen dürfen. 

Zusätzlich führt diese Abänderung dazu, dass Primarschulen, die ein Pilotprojekt zur Verstärkung der ersten Fremdsprache im Kindergarten geführt haben (bis zu 350 Minuten pro Woche), dieses Projekt auch in der Primarschule weiterführen können. 

Für besonders starke Schüler im Bereich Fremdsprache, z.B. bilinguale Schüler, Schüler, die zu Hause Französisch bzw. für französischsprachige Abteilungen Deutsch sprechen oder Schüler, die vorher eine andere Sprachenabteilung besucht haben, soll den Schulen die Möglichkeit geschaffen werden, jeweils eine Unterrichtsstunde Französisch bzw. Deutsch mehr pro Stufe zu organisieren.

Der verstärkte Einsatz von „native speakern“ für Sachfachunterrichte in französischer Sprache in der Sekundarschule soll gefördert werden, denn viele „native speaker“ beherrschen die Unterrichtssprache Deutsch nicht gründlich. 

Dies kann u.a. auch dem Lehrermangel entgegenwirken, wenn der entsprechende Sachfachunterricht in der Schule im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in französischer Sprache geplant ist.Seitenumbruch 

  1. Abänderungen zu den Prüfungsausschüssen (Art. 9, 10 und 11) 

In den letzten Schuljahren ist es immer schwieriger geworden, Personalmitglieder zu finden, die diesem schulexternen Prüfungsausschuss angehören möchten, so dass die Organisation einer Prüfungssitzung pro Schuljahr teilweise nicht mehr möglich sein wird. 

Deshalb soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass mangels Jurymitglieder für den externen Prüfungsausschuss ein anerkanntes Institut (z.B. das Goethe-Institut für Deutsch) mit der Prüfung der entsprechenden Kompetenzen von der Regierung beauftragt werden kann.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen werden bei der Zuteilung des Stundenkapitals für den Kindergarten entstehen. Die Simulation wurde auf Grundlage der Schülerzahlen zum Stichtag des 15. März 2021 erstellt:

Schuljahr 2021-2022 

 

 

 

Schülerzahlen KG 15.03.2021 

Gewährte Stellen KG 15.03.2021 

Stunden Französisch, Schulebene 

KA Eupen (Dt.) 

65 

3,50 

KA Eupen (Fr.) 

86 

4,50 

CFA Kelmis (Dt.) 

85 

4,50 

CFA Kelmis (Fr.) 

60 

3,25 

KA St. Vith 

73 

4,00 

Total GS – GUW 

369 

19,75 

18 

  

  

  

  

Oberstadt Eupen 

167 

8,25 

Unterstadt Eupen 

42 

2,50 

Französische Schule Eupen 

67 

3,50 

Kettenis 

121 

6,00 

EUPEN 

397 

20,25 

19 

Herbesthal Dt. 

60 

3,25 

Herbesthal Fr. 

65 

3,50 

Walhorn 

34 

2,25 

Lontzen 

39 

2,25 

LONTZEN 

198 

11,25 

10 

Kelmis Dt. 

77 

4,00 

Kelmis Fr. 

71 

3,75 

Hergenrath 

91 

4,75 

KELMIS 

239 

12,50 

11 

Hauset 

82 

4,25 

Eynatten 

75 

4,00 

Lichtenbusch 

72 

3,75 

Raeren 

145 

7,00 

RAEREN 

374 

19,00 

18 

Bütgenbach 

62 

3,50 

Nidrum 

33 

2,25 

Weywertz 

54 

3,00 

Elsenborn 

31 

2,00 

BÜTGENBACH 

180 

10,75 

10 

Büllingen 

51 

3,00 

Honsfeld 

21 

1,50 

Hünningen 

11 

1,00 

Mürringen 

18 

1,00 

Manderfeld 

43 

2,50 

Rocherath 

29 

2,00 

Wirtzfeld 

1,00 

BÜLLINGEN 

182 

12,00 

11 

Iveldingen 

14 

1,00 

Born 

20 

1,50 

Deidenberg 

14 

1,00 

Amel  

44 

2,50 

Herresbach 

1,00 

Schoppen 

20 

1,50 

Medell 

16 

1,00 

Heppenbach 

18 

1,00 

Meyerode 

1,00 

AMEL  

163 

11,5 

10 

Schönberg 

48 

2,75 

Lommersweiler 

11 

1,00 

Neidingen 

1,00 

Wallerode 

14 

1,00 

St. Vith 

32 

2,00 

Recht 

36 

2,25 

Emmels 

27 

2,00 

Rodt 

17 

1,00 

Crombach 

28 

2,00 

Hinderhausen 

13 

1,00 

SANKT VITH 

233 

16 

15 

Kreuzberg (Thommen-Grüffl.) 

22 

1,50 

Espeler 

0,00 

  

Aldringen 

14 

1,00 

Maldingen 

11 

1,00 

Braunlauf 

15 

1,00 

Paul Gerardy 

38 

2,25 

Lascheid 

1,00 

Oudler 

11 

1,00 

BURG REULAND 

118 

8,75 

8 

Total GS – OSU 

2084 

122,00 

112 

  

  

  

  

Pater - Damian – GS 

122 

6,00 

Maria-Goretti-Grundschule 

43 

2,50 

Total GS – FSU 

165 

8,50 

8 

  

  

  

  

TOTAL. Grundschulen 

2618 

150,25 

138 

Stunden in Anzahl Stellen 

  

  

4,9 

Die Gehaltskosten für einen Kindergärtner (28/28) mit 5 Dienstjahren belaufen sich pro Jahr auf ca. 47.700 EUR. 

Die jährlichen Kosten für 4,9 Stellen belaufen sich auf 233.730 EUR.

4. Gutachten: 

Das Staatsratsgutachten vom 1. Juni 2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Artikel 130 der Verfassung 
  • Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen  
  • Königlicher Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens  
  • Königlicher Erlass vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate 
  • Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen 
  • Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen 
  • Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen