Sitzung vom 2. Juni 2022

Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich des Interregionalen Organs für die Familienleistungen

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich des Interregionalen Organs für die Familienleistungen.

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich des Interregionalen Organs für die Familienleistungen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Rats für Familienleistungen zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Am 20. November 2020 teilte die Flämische Gemeinschaft den anderen Gebietskörperschaften mit, dass sie sich aus dem Zusammenarbeitsabkommen vom 30. Mai 2018 bezüglich der Schaffung eines Interregionalen Organs für die Familienleistungen, der VoG Orint, zurückziehen wird. Seit dem 1. Januar 2022 ist die Flämische Gemeinschaft nicht mehr Teil von Orint. Die vier Gebietskörperschaften haben deshalb Vereinbarungen getroffen über eine weitere Zusammenarbeit bezüglich der bisher von Orint übernommenen Aufgaben.   

Die Wallonische Region, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und die Deutschsprachige Gemeinschaft möchten die bisherigen Aufgaben von Orint mindestens bis einschließlich 2023 weiterhin an Orint übertragen. Dies wird im vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen festgelegt. 

Die Aufgaben, die alle vier Gebietskörperschaften betreffen, werden also konkret durch einerseits Flandern und durch andererseits Orint im Auftrag der anderen drei Gebietskörperschaften durchgeführt. 

Die Regierung hat in der Sitzung vom 9. Dezember 2021 einer vorherigen Version dieses Abkommens zugestimmt. Aufgrund des Gutachtens der Datenschutzbehörde, das die Wallonische Region eingeholt hat, wurde das Abkommen abgeändert und wird nun erneut unterzeichnet.

Kommentar zu den Artikeln des Abkommens

Artikel 1 enthält die erforderlichen Definitionen. 

Art.2. Orint behält seinen Namen und seinen Sitz.

Art.3.  Orint wird folgende Aufgaben übernehmen:  

- die Verwaltung der Trivia-Anwendung, eine IT-Anwendung, die dazu dient, eine Kumulierung von Kindergeldzahlungen zu vermeiden und die Zugang zum Netzwerk der sozialen Sicherheit gibt; 

- die Familienleistungsakten im internationalen Kontext verteilen; 

- für die Verwaltung der verbleibenden Archive von FAMIFED sorgen und 

- die Aufgaben ausführen, die ihm die Generalversammlung überträgt. 

Die Möglichkeit, Aufgaben durch die Generelversammlung an Orint zu übertragen, besteht wegen der Notwendigkeit Änderungen in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise von Orint flexibel vornehmen zu können, d.h. ohne Änderung des Zusammenarbeitsabkommens. Diese zusätzlichen Aufgaben beschränken sich jedoch auf rein technische oder administrative Aspekte. 

Art.4 definiert die Verarbeitung personenbezogener Daten:  

Der Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist es, festzustellen welcher EU-Mitgliedstaat und welche belgische Gebietskörperschaft für einen Antrag zuständig ist und Anrechte auf Familienleistungen zu überprüfen. 

Die Kategorien der verarbeiteten Daten werden aufgelistet, je nach Rolle einer Person in einer Kindergeldakte (Kind, Empfänger, Sozialversicherter) begrenzt. 

Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche ist Orint.

Art. 5 bis 8 sehen die Zusammensetzung und Funktionsweise des Verwaltungsorgans vor. Hierbei wird berücksichtigt, dass die Aufgaben, die Orint ausführt, nicht notwendigerweise im Auftrag aller Gebietskörperschaften ausgeführt werden. In manchen Fällen werden die Aufgaben nur für eine oder zwei Gebietskörperschaften wahrgenommen. In diesem Fall werden Kammern bei dem Verwaltungsorgan eingerichtet.

Art. 9 und 10 sehen die Zusammensetzung der Generalversammlung vor und legen fest, dass ihre Arbeitsweise in den Statuten festgelegt wird.

Art. 11 bis 13. Das Personal von Orint untersteht den Gebietskörperschaften. Aufgrund ihrer Größe wird die Deutschsprachige Gemeinschaft kein Personal zur Verfügung stellen und sich deshalb anteilsweise an den Personalkosten beteiligen. 

Art. 14 bis 16.  Die Personal- und Betriebskosten von Orint werden gemäß dem Verteilungsschlüssel der Dotation aufgrund der Familienleistungen getragen, d.h. aufgrund des Prozentsatzes der Anzahl Kinder zwischen 0 und 18 Jahren pro Gebietskörperschaft. Das Verwaltungsorgan legt den Haushalt fest. Es legt der Generalversammlung den Jahresabschluss, den Haushaltsvorschlag und den Jahresbericht zur Genehmigung vor. Ein Wirtschaftsprüfer wird die Finanzverwaltung von Orint prüfen.

Art. 17. Konflikte im Rahmen dieses Abkommen werden zunächst zwischen den Verwaltungen und anschließend von einem Zusammenarbeitsgericht beigelegt.

Art. 18. Alle von Orint bisher eingegangenen Verpflichtungen wie laufende Verträge bleiben bestehen und werden eventuell angepasst, damit sie nur auf die drei Gebietskörperschaften anwendbar sind. 

Art. 19. Das Zusammenarbeitsabkommen vom 30. Mai 2018 zwischen den vier Gebietskörperschaften zur Schaffung von Orint wird aufgehoben.

Art. 20. Das Abkommen tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und endet am 31. Dezember 2023. Die Regierungen können es verlängern.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Für das Jahr 2022 wird der Beitrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft an Orint auf 23.000 € geschätzt, die sich aus 10.500 € Übernahme der Personalkosten, 10.500 € IT-Kosten und 2000 € anderen Betriebskosten zusammensetzen. 

Da diese Aufgaben und die damit verbundenen Kosten bereits vor 2022 anfielen, handelt es sich dabei nicht um zusätzliche Kosten.

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten der Datenschutzbehörde Nummer 49/2022 vom 9. März 2022 liegt vor. 
  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. 
  • Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.