Sitzung vom 2. Juni 2022

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 25. März 2021 zur Ausführung des Dekrets vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 25. März 2021 zur Ausführung des Dekrets vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Adoptionskandidaten, die ein fremdes Kind aus dem In- oder Ausland (extrafamiliäre Inlandsadoption oder extrafamiliäre internationale Adoption) oder ein bekanntes Kind aus dem Ausland (intrafamiliäre internationale Adoption) adoptieren möchten, müssen ein langwieriges Verfahren durchlaufen, das mit erheblichen Kosten verbunden ist. Folgende Kosten entstehen im Rahmen einer extrafamiliären Adoption oder einer intrafamiliären internationalen Adoption:

  1. Informationsgespräch in der Zentralen Behörde der Gemeinschaft für Adoption (ZBGA): 0,00 EUR; 
  1. Adoptionsvorbereitungsseminar organisiert durch die ZBGA in Kooperation mit der StädteRegion Aachen: 200,00 EUR für extrafamiliäre Adoptionen und 125,00 EUR für intrafamiliäre internationale Adoptionen; 
  1. Antrag auf Eignungsurteil beim Familiengericht: 205,00 EUR; 
  1. Sozialuntersuchung im Auftrag des Familiengerichts: 200,00 EUR/Person. Der durch die ZBGA durchgeführte Teil der Sozialuntersuchungen ist kostenlos. Die Kosten fallen im Rahmen der psychologischen Gespräche der Adoptionskandidaten mit einem externen Psychologen an; 
  1. Aufnahmeverfahren bei den Adoptionsvermittlungsdiensten der Französischen Gemeinschaft (FG): 900,00 EUR; 
  1. Adoptionsvermittlung: 
  • über die Adoptionsvermittlungsdienste der FG: 3.100,00 EUR – 4.100,00 EUR (extrafamiliäre Adoption); 
  • über die ZBGA: 1.000,00 EUR (intrafamiliäre internationale Adoption); 
  1. Dolmetscherkosten für die deutschsprachigen Paare bei den Adoptionsvermittlungsdiensten der FG: je nach Situation 800,00 EUR – 3.000,00 EUR. Diese Kosten werden bereits durch die Deutschsprachigen Gemeinschaft getragen Die Finanzierung erfolgt über den Fonds für besondere Hilfe für Kinder und Jugendliche (Organisationsbereich 50, Programm 12, Zuweisung 34.41); 
  1. Nachbetreuung durch die Adoptionsvermittlungsdienste: 650,00 EUR. Die Nachbetreuung und die Adoptionsbegleitung durch die ZBGA ist kostenlos; 
  1. Sonstige Kosten: Heimkosten, Reisekosten, Aufenthaltskosten, Übersetzerkosten, Verwaltungskosten, … Diese Kosten sind je nach Ursprungsland sehr unterschiedlich und können zwischen 1.000,00 EUR (Inlandsadoptionen) und 5.000,00 EUR – 20.000,00 EUR (Auslandsadoptionen) liegen. 

Adoptionskandidaten, die ein bekanntes Kind aus dem Inland (intrafamiliäre Inlandsadoption) adoptieren möchten, werden im Rahmen eines vereinfachten Adoptionsverfahrens nicht mit den oben genannten Vermittlungskosten (Buchstabe e, f, g, und i) konfrontiert, da das zu adoptierende Kind bereits bekannt ist und in Belgien lebt.

Ziel der vorliegenden finanziellen Unterstützung ist es, die finanzielle Belastung der Adoptionskandidaten für extrafamiliäre Adoptionen oder intrafamiliäre internationale Adoption zu verringern und so das Adoptionsverfahren zugänglicher zu machen. Da die finanzielle Belastung bei einer intrafamiliäre Inlandsadoption deutlich geringer ist als bei den anderen Adoptionsverfahren, wurde beabsichtigt, die finanzielle Unterstützung ausschließlich für die Adoption eines fremden Kindes oder eines bekannten Kindes aus dem Ausland einzuführen. 

Die finanzielle Belastung der Adoptionskandidaten wurde bereits in der Ausschussdiskussion zum Dekretentwurf und in der Plenarsitzung vom 27. April 2020 thematisiert. Dabei wurde angeregt, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft im Rahmen von extrafamiliären Adoptionen oder intrafamiliären internationalen Adoptionen intervenieren könnte, um diese finanzielle Belastung zu verringern. 

Die rechtliche Grundlage für eine finanzielle Unterstützung der Adoptionskandidaten im Rahmen von extrafamiliären Adoptionen und intrafamiliären internationalen Adoptionen wurde durch das Programmdekret vom 15. Dezember 2021 im Dekret vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern geschaffen. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sollen durch vorliegenden Erlassvorentwurf in den Erlass der Regierung vom 25. März 2021 zur Ausführung des Dekrets vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern eingearbeitet werden. Beabsichtigt ist eine Erstattung der Kosten der Adoptionsvorbereitung für extrafamiliäre Adoptionen oder intrafamiliäre internationale Adoptionen sowie eine Erstattung der Kosten für die Sozialuntersuchung über die Eignung der Adoptionskandidaten für internationale Adoptionen oder extrafamiliäre Inlandsadoptionen. 

Die finanzielle Unterstützung soll mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft treten. 

Im Anschluss an die erste Lesung wurde das Gutachten des Staatsrats eingeholt. In seinem Gutachten Nummer 71.425/1 vom 17. Mai 2022 gibt der Staatsrat an, dass er keine Bemerkungen zum Erlassvorentwurf hat. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen der finanziellen Unterstützung sind schwer zu beziffern, da die Zahl der Adoptionskandidaten, die in den Anwendungsbereich der Unterstützung fallen würden, jedes Jahr schwankt und nicht vorhersehbar ist. Beispielhaft hierfür die Zahlen für 2020 und 2021: 

2020:  

  • 5 Vorbereitungen für extrafamiliäre Adoptionen: 5 x 200,00 EUR = 1000,00 EUR 
  • 4 Sozialuntersuchungen: 4 x 200,00 EUR = 800,00 EUR 

TOTAL: 1800,00 EUR

2021:  

  • 1 Vorbereitung für extrafamiliäre Adoption: 200,00 EUR 
  • 3 Sozialuntersuchungen: 3 x 200,00 EUR = 600,00 EUR 

TOTAL: 800,00 EUR

Die Finanzierung der Mehrausgaben erfolgt über den Organisationsbereich 50, Programm 14, Zuweisung 12.11. 

4. Gutachten: 

Das Gutachten des Staatsrats Nummer 71.425/1 vom 17. Mai 2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

Dekret vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern, Artikel 33 §1 und Artikel 35 Absatz 4, abgeändert durch das Dekret vom 15. Dezember 2021.