Sitzung vom 2. Juni 2022

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2007 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung in Ausführung von Artikel L1315-1 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2007 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung in Ausführung von Artikel L1315-1 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung.

In Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 wird aus Gründen der Dringlichkeit auf das Staatsratsgutachten verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass: 

  • es den Gemeinden, auf die gemäß dem Erlass der Regierung vom 28. Januar 2021 zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Dekrets vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 noch nicht die durch das erwähnte Dekret vom 25. Januar 2021 eingeführte Reform der Haushalts- und Finanzbestimmungen anwendbar ist, derzeit unmöglich ist, Bewegungen zwischen außerordentlichen und ordentlichen Haushaltsmitteln vorzunehmen;  
  • diese Gemeinden, wenn sie ein Darlehen der Regierung in Anspruch nehmen, derzeit nicht in der Lage sind, dieses Darlehen zur Deckung eines Defizits im ordentlichen Dienst zu verwenden;  
  • diese Möglichkeit im Erlass der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2007 derzeit nur für Finanzierungen des CRAC (Regionales Beihilfezentrum für die Gemeinden) vorgesehen ist, welches nicht im deutschen Sprachgebiet zuständig ist;  
  • somit die Gemeinden, ohne Anpassung der entsprechenden Bestimmung in eine erhebliche Problemsituation geraten, die das guten Funktionieren und die Kontinuität des öffentlichen Dienstes ernsthaft gefährden würden, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet. 

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Die Gemeinden haben ihren Haushalt Ende 2021 verabschiedet. Die geplanten Ergebnisse des Vorjahres, das Rechnungsjahr 2021, sind teilweise niedriger ausgefallen als geplant, da es zu Verzögerungen bei der Auszahlung der Zuschlagsteuer in Folge der COVID-Gesundheitskrise gekommen ist und diese Summen ohnehin bei manchen Gemeinden niedriger ausfallen als geplant bzw. vom Föderalstaat und der Wallonischen Region mitgeteilt. Größtes Problem sind aber die nicht vorhersehbaren Entwicklungen bei den Strom- und Heizkosten sowie der dadurch folgenden mehrfachen Indexierung der Gehälter. Die Mehrkosten belaufen sich hier bei mehreren hunderttausend Euros. Mitte des Jahres, einen ausgeglichenen angepassten Haushalt vorzulegen, ohne auf ein dringendes Darlehen der Regierung zurückgreifen zu können, wird so bei manchen Gemeinden unmöglich.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine unmittelbaren Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

Gemeindedekret vom 23. April 2018, Artikel 172