Sitzung vom 25. Mai 2022

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19)

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19).

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet:

  • dass anlässlich des Konzertierungsausschusses vom 20. Mai 2022 beschlossen wurde, die Maskenpflicht in verschiedenen Bereichen aufzuheben;
  • dass diese Lockerungen ab dem 23. Mai 2022 in Kraft treten sollen;
  • dass die Beendigung der Maskenpflicht mit einer Ausweitung der Grundrechte verbunden ist und es daher dringend erforderlich ist diese individuellen Freiheiten schnellstmöglich umzusetzen;
  • dass gewisse Personengruppen trotz der Entspannung angesichts der relativ hohen Viruszirkulation und der Entwicklung von Omikron zu neuen Untervarianten weiterhin besonders geschützt werden müssen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Der Erlass der Regierung vom 21. Januar 2021 legt die Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) fest, welche die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Anwendung des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention auferlegen kann. Der Erlass beinhaltet seit der Abänderung durch den Erlass der Regierung vom 10. März 2022 eine Maskenpflicht in bestimmen Bereichen.

Der Konzertierungsausschuss vom 20. Mai 2022 hat angesichts der aktuellen Entspannung der epidemiologischen Lage und der damit einhergehenden Entlastung des Gesundheitswesens beschlossen gewisse Auflagen aufzuheben. Die epidemiologische Situation ermöglicht es daher, die Maskenpflicht in bestimmten Sektoren zu lockern, auch wenn verletzliche Personen von der Aufhebung dieser Maßnahme betroffen sind.

Es ist von grundlegender Bedeutung einschränkende Präventionsmaßnahmen nur insoweit zu treffen, wie dies unbedingt erforderlich ist für den Schutz der Gesundheit und zur Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitswesens. 

Die Maskenpflicht ist in diesem Kontext in den Wohn- und Pflegezentren für Senioren, in Einrichtungen der Tagesbetreuung und in den psychiatrischen Pflegewohnheimen, in den Impf- und Testzentren sowie den daran gekoppelten Laboren, in den Blutabnahmezentren, in gewissen Räumlichkeiten, in denen medizinische und paramedizinische Handlungen vorgenommen werden (Zahnärzte, Kinesitherapeuten, etc.), im Rahmen der Inanspruchnahme von Fahrdiensten und von Angeboten der häuslichen Unterstützung und in öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem deutschen Sprachgebiet als nicht verhältnismäßig zu bewerten.

Die Tatsache, dass die Pandemie noch nicht vollends abgeklungen ist und noch stets ein gewisses Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt, muss ebenfalls berücksichtigt werden. So sehen die Beschlüsse des Konzertierungsausschusses vor, die Maskenpflicht in bestimmten Bereichen aufrechtzuerhalten. Die Beibehaltung und Verlängerung dieser elementaren Schutzmaßnahme für gewisse Personengruppen, die weiterhin besonders geschützt werden müssen, ist trotz der Entspannung angesichts der relativ hohen Viruszirkulation weiterhin notwendig.

Die Bedeckung von Mund und Nase mittels einer Maske stellt eine geeignete Maßnahme dar, um gewisse Risikogruppen weitgehend vor einer Ansteckung zu schützen. Der damit verbundene Eingriff in die Handlungsfreiheit der Betroffenen ist grundsätzlich als sehr gering zu bewerten und angesichts des überragend wichtigen Ziels des Infektionsschutzes als verhältnismäßig zu bewerten und daher hinzunehmen ist.

Das Auferlegen stärker einschränkender Maßnahmen für diese Risikogruppen und ihre Besucher erscheint zum aktuellen Zeitpunkt unverhältnismäßig.

Das Tragen einer Maske wird für gewisse Risikogruppen, wie die Bewohner der psychiatrischen Pflegewohnheime, der Wohn- und Pflegezentren für Senioren und der Tagesbetreuung, die Nutzer von Angeboten der häuslichen Unterstützung und von Fahrdiensten, oder an bestimmten Orten mit außergewöhnlich hohem Verkehrsaufkommen dringend empfohlen. Diese Empfehlung erstreckt sich auch auf Bereiche, in denen Beschäftigte in engem Kontakt mit anderen Menschen stehen (wie z. B. im Sektor der Dienstleistungsschecks). Um ihre Gesundheit zu schützen und eine Ansteckung vorzubeugen, sollte ein Mindestmaß an Vorsichtsmaßnahmen weitergeführt werden. 

Die Regeln rund um die Test-, Isolations- und Quarantänepflicht bleiben unverändert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Es liegt kein Gutachten vor.

5. Rechtsgrundlage: 

Artikel 10.6.3 §1 Nummer 4 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention