Sitzung vom 28. April 2022

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 2. März 2017 zur Einsetzung des Beirates für Gesundheitsförderung

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 2. März 2017 zur Einsetzung des Beirates für Gesundheitsförderung.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Mit dem Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung wurde der Beirat für Gesundheitsförderung geschaffen. Mit dem Erlass vom 2. März 2017 wurden die Mitglieder für die vierte Mandatsdauer des Beirates bezeichnet. Das Mandat der Mitglieder begann am 6. März 2017 und endet am 7. März 2025. 

Gemäß Artikel 8 §3 des Dekretes zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention vom 1. Juni 2004 hat der Beirat in seiner ersten Sitzung des Jahres 2022, die am 14. März stattgefunden hat, den Vorschlag für den Vorsitzenden erarbeitet und Frau Vera Jesinghaus, Vertreterin der Christlichen Krankenkasse zur Vorsitzenden des Beirates für Gesundheitsförderung gewählt.  

Durch Personalveränderungen werden folgende Personen ersetzt:

  • Patienten Rat & Treff: das bisherige effektive Mitglied Frau Stéphanie Wermeester wird durch Frau Isabelle Kniebs ersetzt;  
  • Verbraucherschutzzentrale: das bisherige effektive Mitglied, Herr René Kalfa wird durch Herrn Bernd Lorch ersetzt; 

In Anwendung von Artikel 3 §1 Absatz 2 des Dekretes zur Förderung der ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen in beratenden Gremien vom 3. Mai 2004 erachtet die Regierung die Begründung der Unmöglichkeit für ausreichend an. Die durch das Dekret festgelegte Ausgewogenheit für den Beirat für Gesundheitsförderung kann nicht eingehalten werden. Es wird durch die Tatsache begründet, dass in den Organisationen und Einrichtungen fast ausschließlich weibliche Mitarbeiter tätig sind und somit kein männlicher Mitarbeiter für das effektive Mandat oder Ersatzmitglied kandidieren kann. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es gibt keine finanziellen Auswirkungen, insofern die Sitzungen weiterhin innerhalb der gewöhnlichen Dienstzeit der Vertreter stattfinden. Andernfalls müssten die Entschädigungen gemäß den anwendbaren Rechtsgrundlagen gewährt werden.

4. Gutachten

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 31. März 2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Dekret vom 3. Mai 2004 zur Förderung der ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen in beratenden Gremien, abgeändert durch das Dekret vom 14. Februar 2011; 
  • Artikel 8 §3 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention