Sitzung vom 21. April 2022

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die Tagesentschädigung, die den konventionierten Tagesmüttern/-vätern gewährt wird, zum 1. April 2022 erhöht wurde; dass eine Angleichung des Funktionszuschusses, der den selbstständigen (Co-) Tagesmüttern/-vätern gewährt wird, an die erhöhte Tagesentschädigung für die konventionierten Tagesmütter/-väter im Sinne der Nicht-Diskriminierung der verschiedenen Dienstleister in der Kinderbetreuung notwendig ist; dass eine Erhöhung der Tagesentschädigung der konventionierten Tagesmütter/-väter im vergangenen Jahr um 17,70% stattgefunden hat, was in etwa einer Erhöhung des Funktionszuschusses um 100 Euro pro Betreuungsplatz pro Jahr (indexierter Betrag) entspricht; dass das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab dem 1. April 2022 über eine entsprechende rechtliche Grundlage verfügen muss, um die entsprechenden Zuschläge auszuzahlen, sodass das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt. 

2. Erläuterungen:  

Die selbstständigen Tagesmütter/-väter und Co-Tagesmütter/-väter können einen jährlichen Funktionszuschuss bei dem zuständigen Fachbereich beantragen. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich in Form eines Vorschusses.

Die Anzahl bezuschusster Betreuungsplätze ist auf die in Artikel 19 §1 des Erlasses vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter erwähnte Höchstanzahl von vier Kindern pro Tagesmutter/-vater beschränkt. Betreuungsplätze, die im Rahmen einer zeitlich begrenzten Ausnahmegenehmigung angeboten werden, können nicht berücksichtigt werden. Zudem ist die Höhe des Betrages abhängig davon, ob die Tagesmütter/-väter im Hauptberuf oder im Nebenberuf tätig sind sowie ob sie alleine oder als zusammenarbeitende Co-Tagesmütter/-väter arbeiten. 

Um den Funktionszuschuss an die erhöhte Tagesentschädigung, die den konventionierten Tagesmüttern gezahlt wird, anzugleichen, beabsichtigt die Regierung, den Funktionskostenzuschuss rekurrent um je 100€ pro Betreuungsplatz pro Jahr (indexierter Betrag) zu erhöhen.

Konkret resultiert die Erhöhung in einer Anpassung der indexierten Zuschussbeträge und der Basissummen wie folgt (indexierte Beträge, inkl. Index April 1,8476):

  • Selbstständige Tagesmütter/-väter, die ihre Tätigkeit hauptberuflich im Sinne der sozialen Sicherheit für Selbstständige ausüben: Zuschuss von 1.691,84 Euro, Basissumme 915,70 Euro pro Betreuungsplatz pro Jahr; 
  • Selbstständige Co-Tagesmütter/-väter, die ihre Tätigkeit hauptberuflich im Sinne der sozialen Sicherheit für Selbstständige ausüben: Zuschuss von 2.222,47 Euro, Basissumme 1.202,90 Euro pro Betreuungsplatz pro Jahr; 
  • Selbstständige Co-Tagesmütter/-väter, die ihre Tätigkeit nebenberuflich im Sinne der sozialen Sicherheit für Selbstständige oder in einem gleichgestellten Statut (Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967) ausüben: 1.691,84 Euro, Basissumme 915,70 Euro pro Betreuungsplatz pro Jahr; 
  • selbstständige Tagesmütter/-väter, die ihre Tätigkeit nebenberuflich im Sinne der sozialen Sicherheit für Selbstständige oder in einem gleichgestellten Statut (Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967) ausüben: maximal 1.161,22 Euro, Basissumme 628,50 Euro pro Betreuungsplatz pro Jahr, wobei die Tagesmutter den Antrag nach Ablauf des Jahres stellen kann, um die erlaubten maximalen steuerbefreiten Einnahmen nicht zu überschreiten.  

Diese Erhöhung soll in Analogie zur Erhöhung der Tagesentschädigung der konventionierten Tagesmütter ab dem 1. April 2022 in Kraft treten. Damit steht den selbstständigen (Co-)Tagesmüttern/-vätern der erhöhte Zuschussbetrag proportional für die Monate April bis Dezember zu.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Mehrkosten in Höhe von 10.500 € werden in dem Vorschlag zur 1. HHAP vorgesehen im OB 50 Pr. 23 ZW 34.00. 

Die Mehrkosten wurden wie folgt berechnet:  

Die Erhöhung des Funktionszuschusses beträgt 100€ pro Betreuungsplatz pro Jahr. Somit würde die Erhöhung also 400€ pro selbständiger/-m (Co-)Tagesmutter/-vater für das ganze Jahr 2022 betragen. Ausgehend von 35 anerkannten selbstständigen (Co-)Tagesmüttern/-vätern würde dies zusätzliche Mittel in Höhe von 14.000€ bedeuten.  

Da der Zuschlag zum Funktionszuschuss jedoch nur für die Monate April bis Dezember gezahlt wird, wird der Betrag proportional für diese 9 Monate berechnet. Infolgedessen beläuft sich die Nachzahlung auf 75 Euro pro Betreuungsplatz pro Tagesmutter, und insgesamt 299,99 Euro bei vier Betreuungsplätzen. Ausgehend von 35 anerkannten selbstständigen (Co-)Tagesmüttern/-vätern bedeutet dies benötigte Mittel in Höhe von 10.500€ für die Monate April bis Dezember.

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 25. März 2022 liegt vor. 
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 12. April 2022 liegt vor. 
  • Das Einverständnis des für den Haushalt zuständigen Ministers vom 30. März 2022 liegt vor. 
  • Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt.  

5. Rechtsgrundlage: 

Dekret vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 12 Absatz 2 Nummer 3.