Sitzung vom 7. April 2022

Infrastrukturprojekt 3009 – Bischöfliche Schulen in der DG VoG - St. Vith: Neubau der Maria-Goretti-Grundschule, Kreditvertrag und Bürgschaft der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt den Kreditvertrag 725-3336915-22 zwischen der VoG Bischöfliche Schulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Aktiengesellschaft KBC Bank;

Die Regierung genehmigt den Vertrag zur gesamtschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von 900.000 Euro;

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, und die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung werden mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat in der Sitzung vom 10. Februar 2022 beschlossen, der VoG Bischöfliche Schulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Garantie der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Form einer subsidiären Bürgschaft für die Rückzahlung des Kapitals, der Zinsen und der Kosten der Anleihe für den nicht bezuschussten Teil des Gesamtbetrags der für eine Bezuschussung in Betracht kommenden Ausgaben für das Infrastrukturvorhaben „3009 – St. Vith: Neubau der Maria-Goretti-Grundschule“ unter bestimmten Bedingungen zu gewähren.

Die vorliegenden Vertragsunterlagen erfüllen diese Bedingungen, da 

  • der feste Zinssatz gemäß Artikel 2 des Kreditvertrages für den durch die Deutschsprachige Gemeinschaft garantierten Betrag bei 1,828% (Referenzzinssatz + Marge von 0,743%) liegt, wogegen der Zinssatz ohne Garantie bei 3,002% (Referenzzinssatz + Marge von 1,917%) gelegen hätte; 
  • die Garantie der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäß Artikel 1, Absatz 3 des Vertrags zur gesamtschuldnerischen Bürgschaft auf 900.000 Euro zzgl. Zinsen und Gebühren begrenzt ist; 
  • der Kreditvertrag keine persönliche oder dingliche Sicherheit in Bezug auf die garantierte Anleihe vorsieht; 
  • der Kreditgeber in Form der KBC Bank AG den in Artikel 16 des Erlasses der Regierung vom 4. Februar 2003 zur Ausführung des Dekretes zur Infrastruktur vom 18. März 2002 formulierten Bedingungen entspricht. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

4. Gutachten: 

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 25. März 2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Dekret zur Infrastruktur vom 18. März 2002 
  • Erlass der Regierung vom 4. Februar 2003 zur Ausführung des Dekretes zur Infrastruktur