Sitzung vom 18. November 2021

Erlass der Regierung zur Gewährung einer Umzugs- und Mietbeihilfe für die von der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 besonders betroffenen Personen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Gewährung einer Umzugs- und Mietbeihilfe für die von der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 besonders betroffenen Personen.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die Überschwemmungen vom 14. bis 16. Juli 2021 eine beträchtliche Anzahl von Wohnungen unbewohnbar gemacht haben; dass das Wohnungsangebot auf dem privaten Mietmarkt einem starken Druck ausgesetzt ist, der sich infolge dieser Überschwemmungen verstärkt hat, was die Gefahr eines Anstiegs der Mieten mit sich bringt, wodurch die Schwierigkeiten der betroffenen Haushalte, eine angemessene Wohnung zu finden, noch verstärkt werden; dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die Fähigkeit der Haushalte, die Zahlung dieser neuen, potenziell höheren Mieten zu bewältigen, rasch zu erhöhen, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt

2. Erläuterungen:

Mit vorliegendem Erlassentwurf kann den Flutopfern eine Umzugs- und Mietbeihilfe gewährt werden. Diese Hilfen sind zu vergleichen mit den bereits bestehenden Miet- und Umzugshilfen (ADEL). Der Erlass sieht jedoch im Vergleich zu den bereits bestehenden Hilfen eine Ausweitung der Zielgruppe vor in Bezug auf das Einkommen, um in den Genuß dieser Hilfen zu kommen. Die aktuellen Miet- und Umzugsbeihilfen werden nur der Kategorie 1 gewährt. Bei den Flutopfern werden auch die Kategorien 2 und 3 mitberücksichtigt.

Kategorie 1 : Höchsteinkommen: 14.500€ für eine alleinstehende Person und 19.900€ für ein Haushalt. Diese Beträge werden jeweils um 2.700€ pro Kind zu Lasten erhöht.

Kategorie 2: Höchsteinkommen: 29.100€ für eine alleinstehende Person und 36.400€ für ein Haushalt. Diese Beträge werden jeweils um 2.700€ pro Kind zu Lasten erhöht.

Kategorie 3: Höchsteinkommen: 45.100€ für eine alleinstehende Person und 54.500€ für ein Haushalt. Diese Beträge werden jeweils um 2.700€ pro Kind zu Lasten erhöht.

Die Umzugsbeihilfe beträgt 400 Euro und wird pro unterhaltsberechtigtes Kind um 20% erhöht.

Der Betrag der Mietbeihilfe entspricht dem Unterschied zwischen dem Mietbetrag der geräumten Wohnung oder deren Mietwert, wenn der Antragsteller sie als Eigentümer oder unentgeltlich bewohnte, einerseits und dem Mietbetrag der angemieteten Wohnung anderseits mit einem Höchstbetrag von 100 Euro.

Die Umzugbeihilfe ist einmalig und die Mietbeihilfe wird für eine Dauer von einem Jahr ab der Anmietung der offensichtlich gesunden Wohnung gewährt.

Der Antrag auf diese Hilfen muss spätestens drei Monate nach dem Einzug in die offensichtlich gesunde Wohnung eingereicht werden. Falls der Antragsteller bereits vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in die offensichtlich gesunde Wohnung eingezogen ist, kann der Antrag abweichend bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden.

Für die Bearbeitung der Anträge wird der Fachbereich wie bei den aktuellen Miet- und Umzugsbeihilfen mit dem SPW zusammen arbeiten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen sind aktuel schwer einzuschätzen, da es aktuell keine Bestandsaufnahme der Haushalte gibt, die einen Umzug vorgenommen haben oder noch vornehmen werden.

Ausgehend von den Hilfen, die die ÖSHZ den Flutopfern gewährt haben kann man von potentiell 500 Haushalten ausgehen.

Ausgehend von 500 Haushalten wäre ein Betrag in Höhe von 200.000€ für die Umzugshilfen und 600.000€ für die Mietbeihilfen (50.000€/Monat) nötig. Im Haushaltsentwurf sind sowohl für das Jahr 2021 als auch für das Jahr 2022 jeweils 600.000€ vorgesehen im OB 50 Pr. 21

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt.
  • Das Gutachten des Beirates für Wohnungswesen und Energie wird aufgrund der Dringlichkeit nicht angefragt.
  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 3. November 2021 liegt vor.
  • Das Gutachten der Finanzinspektion vom 12. November 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen, Artikel 14 §1 Absatz 2