Sitzung vom 4. November 2021

Dekretentwurf zur Bekämpfung des Dopings im Sport

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Dekretentwurf zur Bekämpfung des Dopings im Sport.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer Frist von fünf Arbeitstagen zu beantragen.

Die Dringlichkeit ist dadurch begründet:

  • dass die Deutschsprachige Gemeinschaft die Arbeiten an dem neuen Dekret erst nach Abschluss der Arbeiten an dem Zusammenarbeitskommens vom 7. Mai 2021 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 9. Dezember 2011 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Prävention und Bekämpfung von Doping im Sport beginnen konnte, da es einen politischen Konsens darüber gibt, eng mit den Anti-Doping-Agenturen der anderen Gemeinschaften und Brüssel-Hauptstadt  zusammen zu arbeiten und eine gemeinsame innerbelgisch abgestimmte gesetzliche Grundlage für die Gesetzgebung der Deutschsprachigen Gemeinschaft genutzt werden soll. Dies vor allem vor dem Hintergrund der Tatsache, dass annähernd alle Sportorganisationen auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft am Wettkampfgeschehen in Belgien teilnehmen. Die Vorgehensweise bei der Anti-Dopingbekämpfung muss also möglichst gleich und abgestimmt vorangetrieben werden.
  • dass, die nationale Anti-Doping-Agentur der Deutschsprachigen Gemeinschaft (NADO der DG) als Unterzeichner des Anti-Doping-Codes (nachstehend Code) konform zu den Artikeln 23.1.1, 23.2, 23.4 et 23.5 des Codes seine Gesetzgebung schnellstmöglich in Konformität mit dem Code und den internationalen Standards der Welt-Anti-Dopingagentur (WADA) bringen muss. Dies hat zu einem umfangreichen Koordinierungsprozess mit dem juristischen Dienst der Weltantidoping-Agentur (WADA) geführt, der erst Ende Oktober 2021 erfolgreich abgeschlossen werden konnte;
  • dass, die verantwortlichen Instanzen der WADA der NADO der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Frist bis zum 1. Februar 2022 zur Veröffentlichung der Gesetzestexte gegeben haben. Sollten die Texte bis dahin nicht veröffentlicht sein, würde die NADO-Deutschsprachige Gemeinschaft von der WADA als nicht-konform zum Code eingestuft, dies hätte zur Konsequenz das auf dem ganzen belgischen Hoheitsgebiet keine internationalen Sportveranstaltungen mehr stattfinden dürfen und Siegerehrungen und das Hissen der Flaggen verboten wird.
  • Es ist absolut unerlässlich, vor diesem Datum den parlamentarischen Prozess in der Deutschsprachigen Gemeinschaft abzuschließen und den im Anhang befindlichen Dekretvorentwurf, der zum jetzigen Zeitpunkt von der WADA als konform zum Code eingestuft wurde, von der Regierung gut zu heißen und die Fristen bis zur Annahme des Textes im Parlament in die Planungen einzubeziehen.
  • dass die Regierung diese Konsequenzen verhindern möchte, da sie einen irreparablen Imageschaden für die Deutschsprachige Gemeinschaft und Belgien sowohl auf sportlicher als auch auf ökonomischer Ebene bedeuten würde.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im November 2017 leitete die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) eine neue Phase der Überarbeitung des Welt-Anti-Doping-Codes ein, der im Folgenden als „Code“ bezeichnet wird. Nach einem umfangreichen Beratungsprozess mit der Sportbewegung und den Regierungen wurde ein neuer Code entwickelt.

Tatsächlich wurde der neue Code auf der Fünften Weltkonferenz über Doping im Sport, die im November 2019 in Kattowitz, Polen, stattfand, vorgestellt und von den verschiedenen Unterzeichnern, darunter verschiedenen Behörden, internationalen Sportverbänden und nationalen Anti-Doping-Organisationen (NADOs), genehmigt. Der Code trat am 1. Januar 2021 für alle Unterzeichner in Kraft.

Für die Deutschsprachige Gemeinschaft ergibt sich die Verpflichtung, die bestehenden Rechtsvorschriften, nämlich das Dekret vom 22. Februar 2016 über die Bekämpfung des Dopings im Sport, mit dem Code in Einklang zu bringen, dem die Unterzeichnung und Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport, das am 19. Oktober 2005 von der UNESCO angenommen wurde und dem die Unterzeichnung der Kopenhagener Erklärung durch die Deutschsprachige Gemeinschaft am 6. Oktober 2005 vorausging.

Angesichts des Umfangs der Änderungen und aus Gründen der Klarheit wird vorgeschlagen, ein neues Dekret zu verfassen, das das Dekret vom 22. Februar 2016 über die Bekämpfung des Dopings im Sport (im Folgenden "das alte Dekret") ersetzt.

In einem langen Konzertierungsprozess seitens des Fachbereichs des Ministeriums mit der Weltantidoping-Agentur WADA, der in einer Sitzung im Haus der DG in Brüssel gipfelte, wurde dieser Dekretentwurf erarbeitet und erhielt von Seiten des juristischen Dienstes der WADA am 30. September 2021 die Bestätigung der Konformität mit dem Code.

Der vorliegende Dekretentwurf (im Folgenden "das Dekret") soll sicherstellen, die bestehenden Rechtsvorschriften in der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit den neuen Verpflichtungen, die sich aus dem Code ergeben, im Kampf gegen Doping im Sport in Einklang zu bringen.

Diese beziehen sich vor allem auf die Bereiche der Erweiterung einiger Definitionen, der Information und Sensibilisierung über die Anti-Doping-Bestimmungen, des Schutzes der Personen die Aussagen zu Dopingvergehen machen wollen (whistleblower), der Ermittlungsbefugnis der NADO der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Unabhängigkeit der Mitglieder des TUE-Kommission und der Erweiterung der Zuständigkeiten der von der WADA akkreditierten oder anderweitig zugelassenen Laboratorien.

Das Dekret soll auch auf einige bestimmte lokale Besonderheiten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingehen. Hier geht es vor allem um den Wechsel der zuständigen Stellen in erster Instanz und in der Berufung, der Möglichkeit delegierte Dritte einzusetzen, und die Anpassung bestimmter Konzepte an das ebenfalls neue Zusammenarbeitsabkommen vom 9. Dezember 2011 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Prävention und Bekämpfung von Doping im Sport.

Den Bemerkungen des Dachverbandes für den Sport und der Datenschutzbehörde wurden im dem vorliegenden Dekretentwurf weitestgehend Rechnung getragen. Auf die Abänderungen aufgrund der Bemerkungen der Datenschutzbehörde wird im allgemeinen Kommentar und in den Kommentaren zu den Artikeln eingegangen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Neufassung des Dekrets entstehen keine neuen finanziellen Verpflichtungen.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Dachverbandes für den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 9. Juli 2021 liegt vor;
  • Das Gutachten Nr. 173/2021 der Datenschutzbehörde vom 4. Oktober 2021 liegt vor,
  • Das Gutachten des Kontrollorgans der polizeilichen Information vom 29. September 2021.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 4 Nummer 9
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 §1