Sitzung vom 28. Oktober 2021

Entwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 28. Oktober 2021 zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen vom 28. Oktober 2021 zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben.

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Entwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 28. Oktober 2021 zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben.

Der Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird beauftragt, den Dekretentwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Am 14. Juli 2021 wurde ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben, geschlossen.

Das Zusammenarbeitsabkommen vom 27. September 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben, hat das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 abgeändert.

Berichtigung von materiellen Fehlern

Auch das geänderte Zusammenarbeitsabkommen enthielt jedoch erneut eine Reihe von materiellen Fehlern.

Durch das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen wird die Gelegenheit wahrgenommen, einen irrtümlichen Verweis auf Artikel 13bis in Artikel 2bis §2 des Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021, geändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 27. September 2021, durch einen Verweis auf Artikel 13ter zu ersetzen.

Außerdem wird in Artikel 13bis §2 Nummer 2 der irrtümliche Verweis auf Artikel 13bis §1 Nummer 1 (die nicht existiert) korrigiert.

Notwendigkeit einer entschiedeneren Regelung bei der Ausrufung einer epidemischen Notsituation

Der vorgeschlagene Text dieses Zusammenarbeitsabkommen sieht - aufgrund der negativen Entwicklung der epidemiologischen Situation in Bezug auf Covid-19 - die notwendigen Änderungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 vor, insbesondere was die Regelung für die Verwendung des COVID Safe Tickets im Falle der Ausrufung und Aufrechterhaltung einer epidemischen Notsituation gemäß Artikel 3 §1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen bei einem epidemischen Notstand betrifft. Die vorgeschlagenen Änderungen ermöglichen eine geordnete und korrekte Bewältigung der zu erwartenden Notsituation, wenn die epidemische Notsituation ausgerufen wird, gemäß Artikel 3 §1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden dieselben Grundsätze der Regelung wie in den Artikeln 2bis und 13bis des Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 angewandt, sobald und solange der epidemischen Notsituation ausgerufen wird. Konkret bedeutet dies, dass:

1. die Verwendung des COVID Safe Tickets für den Zugang zu Massenveranstaltungen, Test- und Pilotprojekten und Diskotheken und Tanzlokalen nicht (mehr) durch ein Dekret oder eine Ordonnanz der Teilstaaten geregelt wird, sondern ausdrücklich von den Parteien des Zusammenarbeitsabkommens und somit im Wege des Zusammenarbeitsabkommens, d.h. durch (i) die Bestimmungen, die die Verwendung des COVID Safe Tickets für den Zugang zu Massenveranstaltungen, Test- und Pilotprojekten und Diskotheken und Tanzlokalen regeln, und (ii) die Bestimmungen und die Beschlusstabelle des ausführenden Zusammenarbeitsabkommens.

Weitere Umsetzungsmodalitäten können, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des geltenden ausführenden Zusammenarbeitsabkommen stehen, durch einen Erlass gemäß Artikel 4 §1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen während einer epidemischen Notsituation geregelt werden.

Den Teilstaaten wird auch die Möglichkeit geboten, strengere Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die Verwendung des COVID Safe Tickets für Besucher von Massenveranstaltungen, Test- und Pilotprojekten, unabhängig von ihrer Größe, in Abweichung von dem geltenden Erlass über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 oder des ausführenden Zusammenarbeitsabkommens, mit dem alleinigen Ziel, strengere Vorschriften zu erlassen.

Wenn es die örtlichen epidemiologischen Gegebenheiten erfordern, wird den Bürgermeistern und Gouverneuren im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Rahmen der Bestimmungen über das COVID Safe Ticket in diesem Zusammenarbeitsabkommen die Möglichkeit eingeräumt, jeweils für ihr eigenes Gebiet zu handeln, auf der Grundlage der autonomen Befugnisse, die ihnen durch die Artikel 134 und 135 des neuen Gemeindegesetzes und des Artikels 11 des Gesetzes über das Polizeiamt eingeräumt werden. Es handelt sich um die Möglichkeit, strengere Sonderregelungen für die Organisation von Massenveranstaltungen und Test- und Pilotprojekten sowie die ausschließlich bei diesen Veranstaltungen zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Die Maßnahmen, die vom Bürgermeister oder Gouverneur ergriffen werden können, betreffen nur (i) die Herabsetzung der Mindestbesucherzahl für eine Massenveranstaltung oder ein Test- oder Pilotprojekt oder (ii) die Verpflichtung, für eine bestimmte Massenveranstaltung oder ein bestimmtes Test- oder Pilotprojekt ein COVID Safe Ticket zu nutzen. Die Bürgermeister und Gouverneure können dies nur nach Anhörung und mit Zustimmung der zuständigen föderalen Minister tun, die für die Gesundheitsvorsorge für den Bereich, der von der Maßnahme betroffen ist, zuständig sind. Eine solche Konsultation und Zustimmung durch die Föderalbehörde berührt nicht die Befugnisse, die Bürgermeister und Gouverneure gemäß den Artikeln 134 und 135 des neuen Gemeindegesetzes und Artikel 11 des Gesetzes über das Polizeiamt ausüben können.

2. Die Verwendung des COVID Safe Tickets für die in Artikel 1 §1 Nummer 21 aufgeführten Angelegenheiten oder Einrichtungen wird von den Teilstaaten durch ein Dekret oder eine Ordonnanz geregelt, ohne dass von den Bestimmungen und der Entscheidungstabelle des ausführenden Zusammenarbeitsabkommens abgewichen werden kann.

Zu diesem Zweck sollte Folgendes in das Zusammenarbeitsabkommen aufgenommen werden, sobald und solange die epidemische Notsituation verkündet wurde gemäß Artikel 3 §1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation:

  • Vorsehen, dass:

(i) die Verwendung des COVID Safe Tickets zur Regelung des Zugangs zu Massenveranstaltungen, Test- und Pilotprojekten sowie Tanzlokalen und Diskotheken (wie in den Artikeln 12 und 13 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 vorgesehen), und

(ii) die Zuständigkeit der Teilstaaten, auf der Grundlage eines differenzierten Ansatzes und mittels eines Dekrets oder einer Ordonnanz (gemäß Artikel 2bis §1) die Nutzung des COVID Safe Tickets für die in Artikel 1 §1 Nummer 21 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 aufgeführten Angelegenheiten und Einrichtungen zu regeln (wie in Artikel 2bis §1 und 13bis §§1 und 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juni 2021 vorgesehen); und

(iii) die Zuständigkeit der Bürgermeister und Gouverneure auf der Grundlage und gemäß den Modalitäten von Artikel 13bis §3 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021

auch angewendet werden müssen, wenn eine epidemische Notsituation ausgerufen wird.

  • Anpassung der Vorschriften über die in Artikel 1 §1 Nummer 21 des Zusammenarbeitsabkommens aufgeführten Angelegenheiten und Einrichtungen bei Ausrufung einer epidemischen Notsituation, so dass:

(i) einerseits die bereits in Kraft getretenen Dekrete/Ordonnanzen nicht mehr ausgesetzt oder unwirksam sind, sondern weiterhin gelten können, unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen, und

(i) die Teilstaaten andererseits weiterhin von der Möglichkeit Gebrauch machen können, die Nutzung des COVID Safe Tickets für die in Artikel 1 §1 Nummer 21 des Zusammenarbeitsabkommens aufgeführten Angelegenheiten oder Einrichtungen mittels eines Dekrets oder einer Ordonnanz vorzusehen, und zwar sowohl insoweit, als die in den Dekreten, Ordonnanzen oder Durchführungsinstrumenten enthaltenen Maßnahmen nicht im Widerspruch zu strengeren Maßnahmen stehen, die vom Konzertierungsausschuss beschlossen und in einem Erlass gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 2021 bestätigt sind ((z.B. Lockdown oder Schließungsmaßnahme).  Die Maßnahmen, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 14. August 2021 ergriffen werden können, betreffen natürlich nicht Maßnahmen, die sich auf die Nutzung des COVID Safe Tickets sensu stricto beziehen, da diese Nutzung ausschließlich entweder durch das Zusammenarbeitsabkommen oder durch die Teilstaaten in Dekreten und Ordonnanzen auf der Grundlage des Zusammenarbeitsabkommens geregelt wird. Vielmehr handelt es sich um Maßnahmen, die z. B. die Schließung eines bestimmten Sektors regeln oder einen vollständigen Lockdown vorsehen. Unter diesen Umständen ist es kaum wünschenswert, dass, wenn das Gesetz vom 14. August 2021 die Schließung eines bestimmten Sektors vorsieht, ein Dekret oder eine Ordonnanz dennoch die Schließung dieses Sektors in einer bestimmten Region mithilfe des COVID Safe Tickets verhindern soll. Denn dieses Instrument kann diese strengeren Maßnahmen nicht untergraben, schon gar nicht, wenn sie aufgrund einer epidemischen Notsituation verhängt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrats liegt vor.

Der Staatsrat stellte am 27. Oktober 2021 das Gutachten 70.385/VR aus.

Hinsichtlich der Zuständigkeit kam der Staatsrat zur Schlussfolgerung, dass die Änderungen grundsätzlich in die Zuständigkeiten der am Abkommen beteiligten Parteien fallen (Bemerkung 4).

Was die Formvorschriften betrifft, weist der Staatsrat darauf hin, dass die Datenschutzbehörde hätte befragt werden müssen (Bemerkung 5). Die Autoren sind der Meinung, dass dieses Gutachten nicht eingeholt werden muss, da keine neuen Datenverarbeitungen vorgesehen werden.

Der Staatsrat meint außerdem, dass der Beirat für Gesundheitsförderung zum Dekretentwurf befragt werden müsse (Bemerkung 6). Hiermit können sich die Autoren nicht einverstanden erklären. Artikel 7 §1 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention sieht vor, dass Regeltexte zur Begutachtung des Beirats vorgelegt werden müssen, insofern sie die Gesundheitsförderung betreffen. Die Förderung der Gesundheit ist jedoch als getrennt von der medizinischen Prävention zu betrachten. Artikel 1 dieses Dekrets sieht den Unterschied zwischen beiden Zielsetzungen ganz explizit vor. Der Staatsrat ist selbst der Ansicht, dass die Nutzung des CST eine Maßnahme der Präventivmedizin ist, insofern sie die Ausbreitung des Coronavirus eindämmen soll. Es fällt schwer, hier eine zusätzliche Verbindung mit der Gesundheitsförderung zu finden, die darauf abzielt „den Menschen zur Stärkung seiner Gesundheit zu befähigen.“ Ein Gutachten des Beirats muss daher nach Ansicht der Autoren nicht eingeholt werden.

Was die Einhaltung der Grundrechte betrifft, beruft sich der Staatsrat auf seine Einschätzung zum Basisabkommen und dem Änderungsabkommen vom 27. September 2021 (Bemerkung 8). Die Schlussfolgerung ist, dass den Anforderungen an die Einhaltung der Grundrechte Genüge getan ist.

Zum zeitlichen Anwendungsbereich äußerte der Staatsrat die Empfehlung einen Artikel zum Inkrafttreten vorzusehen (Bemerkung 9). Ein solcher Artikel wurde eingefügt.

Auf Anraten des Staatsrats wurde der neue Artikel 2bis §3 Absatz 1 dahingehend umformuliert, dass klar ist, unter welchen Bedingungen Dekrete und Ordonnanzen in Kraft bleiben (Bemerkung 10).

Der Empfehlung des Staatsrats, die Begründung des Abkommens zu verdeutlichen wurde umgesetzt (Bemerkungen 11 und 12).

Auch andere Undeutlichkeiten und fehlerhafte Verweise wurden auf Anraten des Staatsrats korrigiert (Bemerkungen 17-19, 21, 22 und 24).

Bezüglich der Befugnisse der Bürgermeister und Gouverneure wird auf Empfehlung des Staatsrats auf das Pandemiegesetz verwiesen (Bemerkung 20).

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 I Nummer 8 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.