Sitzung vom 28. Oktober 2021

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung über Maßnahmen in der mittelständischen Ausbildung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses über Maßnahmen in der mittelständischen Ausbildung.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen zu beantragen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Eine Aktualisierung der Verweise zum Kapitel III des Erlasses der Wallonischen Region vom 10. September 2015 über die Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor im Erlass der Exekutive vom 27. Mai 1993 über die berufliche Aus- und Weiterbildung der in der Landwirtschaft arbeitenden Personen und des im Anhang dieses Erlasses beigefügten Zertifikats ist notwendig. Zudem wird auf Anfrage der Vertreter der Landwirtschaft die in Artikel 27 §2 Nummer 1 desselben Erlasses vom 27. Mai 1993 aufgeführte Mindestdauer ebenfalls auf 20 Tage angepasst. Die Anerkennung von vorherigen Schul- und Ausbildungspraktika von vier Wochen soll Bestand haben, sodass die Absolventen der Betriebsleiterschule und der landwirtschaftlichen Abteilung der Bischöflichen Schule St. Vith grundsätzlich von einem zusätzlichen Praktikum zur Erstniederlassung befreit sind.

Bedingt durch die Fusion der ZAWM Eupen und St. Vith und die damit einhergehende und angestrebte Kräftebündelung sowie die sinnvolle Nutzung von Synergien ändert sich das Organigramm der neuen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht und macht Anpassungen des Bezuschussungserlasses vom 21. März 2002 notwendig.

Der frühere Direktor des ZAWM Eupen ist bis zu seiner Verrentung Berater des neuen Direktors und wird vornehmlich mit dem Wissensmanagement und der Übergabe betraut. Er kümmert sich aber auch um den Bereich „Bachelor und Meister“ sowie um Verwaltung und Finanzen.

Die vor der Fusion eingesetzte stellvertretende Direktorin nimmt künftig ihre Aufgaben der Leitung von Querschnittsaufgaben standortübergreifend wahr.

Die Besetzung der früheren halbzeitigen Koordinatorenstelle für Pädagogik pro ZAWM soll künftig ebenfalls durch eine einzige Person erfolgen können.

Da die Aktivitäten pro Standort bestehen bleiben, wird es zukünftig jeweils einen Standortleiter geben, der für die Grundausbildung zuständig ist. Die bestehende Abteilungsleitung übernimmt die Leitung einer der beiden Standorte.

Bedingt durch den Wegfall eines ZAWM wird die maximale Anzahl Sekretariatskräfte verdoppelt.

Aus dem gleichen Grund und bedingt durch den durch die Covid-19 Pandemie, entstandenen Mehraufwand, werden in der Abänderung maximal zwei vollzeitige IT-Kräfte vorgesehen.

Um die Bezuschussung der beruflichen Weiterbildungen zu vereinfachen und den administrativen Aufwand sowohl auf Seite des ZAWM als auch auf Seite des IAWM zu verringern, wird eine entsprechende Gehaltsbezuschussung für maximal zwei vollzeitige Verwaltungskräfte vorgesehen, die die administrative und finanzielle Abwicklung der beruflichen Weiterbildungen pro Standort garantieren. An die Bezuschussung dieser Stellen sind Mindestanforderungen durchgeführter Weiterbildungsstunden und die Organisation von Teilqualifikationsmaßnahmen gebunden.

Für das mit einem beträchtlichen Zeitaufwand verbundene Korrigieren der Facharbeiten ist eine Pauschale von 25 Euro pro Facharbeit für die externen Mitglieder von Prüfungskommissionen vorgesehen.

Die Mindestqualifikationsanforderungen werden ergänzt, damit Lehrkräfte in Fachkunde mit einem Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichtes und einer Meisterausbildung nach dem Barema II+ entlohnt bzw. bezuschusst werden können.

Aus den gewonnenen Erfahrungen mit der Anlehre sind Anpassungen an den Bestimmungen der Anlehre in den Maßnahmen enthalten.

Im Erlass der Regierung über dringende Maßnahmen wird die grundsächliche Lehrvertragsabschlussperiode bis zum 1. November verlängert. Auf Anfrage des IAWM hebt der vorliegende Erlass der Regierung die Abweichungsmöglichkeit auf, Lehrverträge aufgrund von ernsten sozialen und pädagogischen Notlagen bis zum 31. Dezember abzuschließen.

Die Berücksichtigung der vom Betrieb ausgefüllten Fortschrittstabellen bei der Entscheidung des Klassenrats wird auf Anfrage des IAWM aufgehoben.

Zeitgleich mit der praktischen Zwischenbewertung im zweiten Lehrjahr sind anerkannte Sektorenprüfungen möglich, die nach Bestehen den Lehrling von einem Teil der Abschlussprüfung C am Ende der Lehre befreien. Dies ermöglicht ebenfalls im Falle eines vorzeitigen Abbruchs der Lehre, das Erlangen z.B. einer Teilqualifizierung als „Lackiervorbereiter“.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Die Bezuschussung erfolgt über die Dotation des IAWM.

Ausgehend von der angekündigten Pensionierung des Direktors des ZAWM St. Vith zum 1. Dezember 2021 und solange er bis zu seiner Pension aus Krankheitsgründen abwesend ist, belaufen sich die zusätzlich anfallenden Gehaltsbezuschussungen nach Einschätzung des IAWM auf Mehrkosten von zirka 7.000 Euro (= Übergang von Barema 521 zu Barema 503 für den Wechsel der jetzigen Abteilungsleiterin zur Standortleiterin), die aus dem IAWM-Haushalt aufgebracht werden können. Die durch Corona bedingte Verdoppelung der IT-Kräfte wurde bereits bei der 2. Anpassung 2020 berücksichtigt.

Das IAWM schätzt die Zusatzkosten für das Korrigieren der Facharbeiten auf 1.000 Euro pro Jahr.

4. Gutachten:

Die Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom
14. Oktober 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft
  • Dekret vom 29. Februar 1988 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung der in der Landwirtschaft arbeitenden Personen
  • Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen