Sitzung vom 28. Oktober 2021

Dekretvorentwurf zur Abänderung des dekretalen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Dekretvorentwurf zur Abänderung des dekretalen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 1. Januar 2020 hat die die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgrund von Artikel 139 der Verfassung von der Wallonischen Region die Ausübung der Zuständigkeit Raumordnung im Sinne von Artikel 6 §1 Nummer I des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen übernommen.

Dieser gesetzliche Rahmen war für den Bedarf, die Fläche und Bevölkerung der gesamten Wallonie aufgestellt und wurde in einem ersten Schritt mit dem Programmdekret 2019 vom 12. Dezember 2019 insbesondere administrativ auf die Strukturen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft angepasst. Es ist aber auch eine inhaltliche Anpassung bzw. ein Zuschnitt auf die Belange und den Maßstab der Deutschsprachigen Gemeinschaft vonnöten.

Um die Gesetzgebung in dieser Hinsicht anzupassen, wurde sich für einen Dreiphasenprozess entschieden:

  • Phase 1: schnell und effizient über Erlass
  • Phase 2: erste Weichenstellung im dekretalen Teil
  • Phase 3: globale Reform der Raumordnungsgesetzgebung

Der vorliegende Dekretvorentwurf ist in der Phase 2 angesiedelt. Diese sieht Abänderungen des dekretalen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung vor, die „systemkonform“ durchgeführt werden können, ohne die Makroüberlegungen in der Phase 3 zu beeinträchtigen oder vorwegzunehmen.

Da es sich bei Phase 3 um grundlegende Fragen der raumordnerischen Entwicklung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft handeln wird, wurde hierzu ein externer Projektbegleiter aus Fachplanern und Kommunikationsspezialisten beauftragt, den gesamten Erarbeitungsprozess der Phase 3 durchzuführen.

Da das Ergebnis der Phase 3 jedoch voraussichtlich erst in mehreren Jahren vorliegen wird, ist es notwendig, in der Zwischenzeit den dekretalen Teil des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung anzupassen, um bereits jetzt schon einen Mehrwert der Übertragung in ersten Punkten herbeizuführen. Die Bestimmungen des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung werden weiter auf die Gegebenheiten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zugeschnitten. Es werden vereinfachte Verfahren eingeführt. Und somit wird für die kontinuierliche Gewährleistung des öffentlichen Dienstes und eine größtmögliche Rechtssicherheit für die Bürger, Unternehmen und Verwaltungen gesorgt. Zudem wurden sprachliche Korrekturen sowie terminologische Anpassungen vorgenommen, die zum besseren Verständnis der Gesetzgebung in deutscher Sprache beitragen sollen.

Der Text wurde nach der ersten Lesung in einigen Punkten angepasst, insbesondere nach Erhalt des Gutachtens des Beirats für Raumordnung.

Folgende Anpassungen wurden vorgenommen:

  • „Neu zu gestaltender Standort“ wird zu „Sanierungsstandort“.
  • „Bescheid über die Vollständigkeit“ wird zu „Bescheid über die formelle Vollständigkeit“.
  • Der Fonds für die Nachhaltigkeit wird geschaffen. Die Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden festgelegt. Dementsprechend wird in Artikel D.II.45 §3 durch die Zahlung eines Ausgleichsbetrages zugunsten des Fonds eine weitere Ausgleichsmaßnahme vorgesehen. Entsprechende Anpassungen werden ebenfalls in gewissen Bestimmungen in Buch VII (Artikel D.VII.13, Artikel D.VII.18, Artikel D.VII.21 und Artikel D.VII.22) vorgenommen.
  • In Artikel D.II.57.3 wird die Notwendigkeit einer aussagekräftigen Visualisierung des städtebaulichen Projekts im Inhalt der Akte für ein Areal für städtische Flurbereinigung ergänzt.
  • In Artikel D.IV.9 und Artikel D.IV.13 wird die Kumulation der Bedingungen im Text betont.
  • In Artikel D.IV.31 §5 Nummer 2 (Projekttreffen) wird die Angabe der Bürofläche auf 1500m2 angepasst, die zur Verbindlichkeit eines Projekttreffens führt.
  • Die finanziellen Garantien in Artikel D.IV.60 werden zur Pflicht.
  • In Artikel D.IV.66 (Beschwerdeverfahren) wird die Möglichkeit hinzugefügt, dass die Beschwerdekommission die Stellungnahme der Dienststellen oder Ausschüsse bzw. Kommissionen ersuchen kann, deren Konsultation sie als zweckmäßig erachtet.
  • In Artikel D.IV.67 (Beschwerdeverfahren) wird vorgesehen, dass die eingeräumte Frist von 95 Tagen vom 16. Juli bis zum 15. August und vom 24. Dezember bis zum 1. Januar ausgesetzt wird.
  • In Artikel D.IV.70 wird ein Zusatz eingefügt. Bei Genehmigungen für Handlungen und Arbeiten gemäß Artikel D.IV.4, Absatz 1, Nr. 1 bis 5 enthält die Bekanntmachung eine 3D Visualisierung des Vorhabens. Bei Genehmigungen für Handlungen und Arbeiten gemäß Artikel D.IV.2 enthält die Bekanntmachung die geplante Parzellenaufteilung und ggfls. den graphische Ausdruck der Ziele der Raumordnung und des Städtebaus. Dementsprechend werden ebenfalls die Artikel D.VIII.6 und Artikel D.VIII.7 angepasst.
  • In Artikel D.IV.73 (As-Built Pläne) wird hinzugefügt, dass die vom Architekten gegengezeichnete Pläne, das Datum der Fertigstellung der Arbeiten beinhalten müssen. Zudem muss einen Fotobericht, der den fertigen Bau von außen dokumentiert, eingereicht werden.
  • Einführung eines Dringlichkeitsverfahrens zur Erteilung einer Städtebaugenehmigung für Handlungen und Arbeiten zum Wiederaufbau von Gebäuden und Bauten in von anerkannten Naturkatastrophen im Sinne des Dekrets der Wallonischen Region vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind, betroffenen Gebieten.
  • In Artikel D.VII.18 wird in Bezug auf den Betrag der Geldsumme für einen Vergleich, der pro Verstoß nicht unter 250 Euro oder über 25.000 Euro liegen darf, eine Ausnahme eingefügt. Die Vergleichssumme bei Verstößen für Bodenreliefabänderungen ist nicht in der Höhe begrenzt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Es wird ein Fonds für die Nachhaltigkeit geschaffen. Der Fonds entspricht einem Haus-haltsfonds gemäß Artikel 56 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Der Fonds bezweckt die Bildung und Verwaltung von finanziellen Rücklagen mit der Absicht, Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu realisieren oder zu unterstützen. Die dekretalen Bestimmungen legen die Einnahmen und Ausgaben des Fonds fest.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, liegt vor.
  • Das Gutachten des Beirats für Raumordnung liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 §1 I.
  • Dekret vom 29. April 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft