Sitzung vom 28. Oktober 2021

Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften im Bereich der Familienleistungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften im Bereich der Familienleistungen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 20. November 2020 teilte die Flämische Gemeinschaft den anderen Gebietskörperschaften mit, dass sie sich aus dem Zusammenarbeitsabkommen vom 30. Mai 2018 bezüglich der Schaffung eines Interregionalen Organs für die Familienleistungen zurückziehen wird. Am 1. Januar 2022 wird die Flämische Gemeinschaft nicht mehr Teil der VoG Orint sein. Die Gebietskörperschaften haben infolgedessen Vereinbarungen über eine weitere Zusammenarbeit bezüglich der bisher von der VoG Orint übernommenen Aufgaben getroffen.

Diese Vereinbarungen betreffen vor allem die gemeinsame Verwaltung von Anträgen, um festzustellen welche Gebietskörperschaft zuständig ist, in Anwendung des Zusammenarbeitsabkommens vom 6. September 2017. Darüber hinaus werden auch die notwendigen Vereinbarungen über die praktische Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene getroffen; die politische Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften ist nicht Teil dieser Kooperationsvereinbarung.

Die Gebietskörperschaften bleiben gemeinsam für dieser Verwaltung verantwortlich und werden gemeinsam einstehen, um die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur und Zusammenarbeit vorzusehen. Das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen formalisiert diese Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2022.

Das Abkommen wird dem Konzertierungsausschuss voraussichtlich am 24. November 2021 vorgelegt werden.

Kommentar zu den Artikeln des Abkommens

Artikel 1.  Dieser Artikel enthält die erforderlichen Definitionen. Diese bedürfen keiner weiteren Erläuterung.

Art.2.    Dieser Artikel regelt das gemeinsame Einstehen der Gebietskörperschaften als Verbindungsstelle, sowohl im Hinblick auf die europäische Verordnung 883/2004 als auch auf die bilateralen Verträge. Diese Zusammenarbeit zielt auf aktenbezogene Fragen ab, die von Familien oder ausländischen Kindergeldstellen gestellt werden.

Art.3.   Die Gebietskörperschaften sind gemeinsam zuständig, für die Beantwortung von Fragen, die an Belgien zur internen Zuständigkeitsverteilung gerichtet werden. Mit diesem Artikel bestimmen die Gebietskörperschaften, wie die damit verbundene Arbeitslast aufgeteilt wird. Der Verteilungsschlüssel wird alle zwei Jahre evaluiert. Die Regierungen der Gebietskörperschaften werden ermächtigt, den Verteilungsschlüssel auf der Grundlage dieser Evaluation zu verfeinern. Die zu diesem Zweck erforderliche Berichterstattung wird vorgesehen.

Art.4.   Mit diesem Artikel vereinbaren die Gebietskörperschaften die Fristen, die sie anwenden werden für die Bearbeitung von Anträgen bezüglich der korrekten Anwendung der Angliederungsfaktoren im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Familienleistungen. 

Die Bearbeitungsfrist von acht Arbeitstagen kann ausgesetzt werden, wenn die für die Entscheidungsfindung erforderlichen Informationen bei einer inländischen oder ausländischen Behörde oder bei dem Betroffenen angefordert werden.  

Die Modalitäten der Aussetzung hängen von der Person oder der Behörde ab, von der die zusätzlichen Informationen angefordert werden:  

Die belgischen Behörden sowie der Betroffene haben drei Monate Zeit, um die zusätzlichen Informationen zu übermitteln. Nach Ablauf dieser Frist wird ein Erinnerungsschreiben verschickt, in dem eine weitere Frist von einem Monat eingeräumt wird. Erforderlichenfalls trifft die Gebietskörperschaft dann eine Entscheidung auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen.  Die Antwort des Betroffenen oder der nationalen Dienststelle bzw. des nationalen Organs muss jedoch abgewartet werden, wenn sie einen Grund angeben, der eine längere Antwortfrist rechtfertigt. 

Werden die Informationen hingegen von einer ausländischen Behörde angefordert, so wird die Frist von acht Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Gebietskörperschaft die Frage gestellt hat, bis zum Eingang der Antwort ausgesetzt.    

Werden die Informationen jedoch von einer anderen Gebietskörperschaft angefordert, muss die Frist von acht Arbeitstagen eingehalten werden. Verfügt die befragte Gebietskörperschaft nicht über die erforderlichen Informationen, so unterrichtet sie die Gebietskörperschaft, die die Frage gestellt hat, innerhalb derselben Frist.

Art.5.   Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung legen die Gebietskörperschaften den Zweck, die betroffenen Daten, die beteiligten Akteure, die Fristen für die Archivierung und Verarbeitungsverantwortlichen der Daten, die im Rahmen dieses Zusammenarbeitsabkommens verarbeitet und ausgetauscht werden, fest.

Art. 6.  In diesem Artikel wird der Verteilungsschlüssel festgelegt, nach dem die von den Gebietskörperschaften zu tragenden Kosten aufgeteilt werden. Dabei handelt es sich um den gleichen Verteilungsschlüssel wie bei der Aufteilung der Dotationen aufgrund der Familienleistungen zwischen den jeweiligen Gebietskörperschaften.

Art. 7.   Zu einer guten Zusammenarbeit gehören auch Vereinbarungen zur Konfliktlösung. Dieser Artikel legt den Schwerpunkt auf eine Lösung zwischen den Verwaltungen der betroffenen Gebietskörperschaften, sieht aber auch eine formale Möglichkeit vor, Konflikte durch ein Zusammenarbeitsgericht zu lösen. Die Regierungen Gebietskörperschaften werden die notwendigen Modalitäten für ein solches Zusammenarbeitsgericht festlegen.

Art.8.  In diesem Artikel werden die notwendigen Absprachen für die Archivierung getroffen.

Art.9.   Die Auflösung von FAMIFED ist so gut wie abgeschlossen. Um eine Lücke für den Fall zu vermeiden, dass ab dem 1. Januar 2022 noch Maßnahmen ergriffen werden müssen, treffen die Gebietskörperschaften diesbezüglich die erforderlichen Vorkehrungen.

Art.10. In diesem Artikel wird festgelegt, wie die Kosten im Zusammenhang mit dem Austritt der Flämischen Gemeinschaft aus der VoG Orint übernommen werden. Dabei handelt es sich um den gleichen Verteilungsschlüssel wie bei der Aufteilung der Dotationen aufgrund der Familienleistungen zwischen den jeweiligen Gebietskörperschaften.

Art.11. Dieser Artikel schafft eine Rechtsgrundlage für die Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf eine Reihe von föderalen Anwendungen, die gemäß dem Zusammenarbeitsabkommen vom 6. September 2017 noch aufrechterhalten werden.

Art.12. Dieser Artikel legt fest, dass das Zusammenarbeitsabkommen am 1. Januar 2022 in Kraft tritt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die in diesem Abkommen festgelegten Aufgaben werden heute durch die VoG Orint übernommen. Die Wallonische Region, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und die Deutschsprachige Gemeinschaft haben sich auf Verwaltungsebene geeinigt diese Aufgaben mindestens bis einschließlich 2023 weiterhin an Orint zu übertragen. Dies soll durch ein getrenntes Zusammenarbeitsabkommen zu dritt erfolgen.

Da Orint diese Aufgaben bereits heute übernimmt, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Die Kosten betragen für das Jahr 2021 25.000 EUR.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 18. Oktober 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
  • Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.