Sitzung vom 27. Oktober 2021

Abänderungsvorschlag zum Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 26. Oktober 2021 zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Abänderungsvorschlag zum Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 26. Oktober 2021 zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird damit beauftragt, den Abänderungsvorschlag im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Am 14. Juli 2021 wurde ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben, geschlossen.

Das Zusammenarbeitsabkommen vom 27. September 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben, hat das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 abgeändert.

Notwendigkeit einer entschiedeneren Regelung bei der Ausrufung eines epidemischen Notstands

Der vorgeschlagene Text dieses Zusammenarbeitsabkommens sieht - aufgrund der negativen Entwicklung der epidemiologischen Situation in Bezug auf das Coronavirus (COVID-19) - die notwendigen Änderungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 vor, insbesondere was die Regelung für die Verwendung des COVID Safe Tickets im Falle der Ausrufung eines epidemischen Notstands gemäß Artikel 3 §1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen bei einem epidemischen Notstand betrifft. Die vorgeschlagenen Änderungen ermöglichen eine geordnete und korrekte Bewältigung der zu erwartenden Notsituation, wenn die epidemische Notsituation gemäß Artikel 3 §1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation ausgerufen wird.

Zu diesem Zweck sollte in das Zusammenarbeitsabkommen Folgendes aufgenommen werden, sobald und solange die epidemische Notsituation gemäß Artikel 3 §1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation verkündet wurde:

  • Es soll vorgesehen werden, dass die Regelungen über:
    1. einerseits die Verwendung des COVID Safe Tickets zur Regelung des Zugangs zu Massenveranstaltungen, Pilotprojekten sowie Tanzlokalen und Diskotheken (wie in den Artikeln 12 und 13 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juni 2021 vorgesehen), und
    2. andererseits die Regelung über die Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete, auf der Grundlage eines differenzierten Ansatzes und mittels eines Dekrets oder einer Ordonnanz (gemäß Artikel 2bis §1) die Nutzung des COVID Safe Tickets für die in Artikel 1 §1 Nummer 21 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 aufgeführten Angelegenheiten und Einrichtungen zu regeln (wie in Artikel 2bis §1 und 13bis §§1 und 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juni 2021 vorgesehen),

auch nach dem 31. Oktober 2021 angewendet werden müssen, wenn eine epidemische Notsituation ausgerufen wird.

  • Anpassung der Vorschriften über die in Artikel 1 §1 Nummer 21 des Zusammenarbeitsabkommens aufgeführten Angelegenheiten und Einrichtungen bei Ausrufung einer epidemischen Notsituation, so dass:
  1. einerseits die bereits in Kraft getretenen Dekrete/Ordonnanzen nicht mehr ausgesetzt oder unanwendbar sind, sondern weiterhin gelten können, und
  2. andererseits die föderierten Teilgebiete weiterhin von der Möglichkeit Gebrauch machen können, die Nutzung des COVID Safe Tickets für die in Artikel 1 §1 Nummer 21 des Zusammenarbeitsabkommens aufgeführten Angelegenheiten oder Einrichtungen mittels eines Dekrets oder einer Ordonnanz vorzusehen, und zwar sowohl insoweit, als die in den Dekreten, Ordonnanzen oder Durchführungsinstrumenten enthaltenen Maßnahmen nicht im Widerspruch zu strengeren Maßnahmen stehen, die vom Konzertierungsausschuss beschlossen und in einem Erlass gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 2021 bestätigt werden (z.B. Lockdown oder Schließungsmaßnahme). 

Da die endgültige Fassung des Zusammenarbeitsabkommens einige kleinere Änderungen aufweist, bedarf es des vorliegenden Abänderungsvorschlags.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es liegen keine Gutachten vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 I Nummer 8 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.