Sitzung vom 25. Oktober 2021

Entwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 26. Oktober 2021 zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen vom 26. Oktober 2021 zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben.

Die Regierung verabschiedet in erster und letzter Lesung den Entwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 27. September 2021 zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in höchster Dringlichkeit durch den Föderalstaat beantragen zu lassen. Die Dringlichkeit ergibt sich aus der voraussichtlichen Aktivierung der Notsituation auf der Grundlage des (Pandemie-)Gesetzes vom 14. August 2021 und der Kontinuität, die in den von den Teilstaaten bereits per Dekret und/oder Ordonnanz erlassenen Maßnahmen gewährleistet werden muss, sowie aus der Kontinuität der Vorschriften für Massenveranstaltungen, Pilot- und Pilotprojekte, Tanzsäle und Diskotheken. Diese Maßnahmen, die auf dem derzeitigen Wortlaut des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli (und in der durch das Zusammenarbeitsabkomen vom 27. September geänderten Fassung) basieren, würden andernfalls hinfällig.

Dieses neue Zusammenarbeitsabkommen enthält daher die notwendigen Änderungen des Kooperationsabkommens vom 14. Juli 2021, die erforderlich sind, um die zu erwartende Notsituation entschlossen und korrekt zu bewältigen, falls die epidemische Notsituation auf der Grundlage des Gesetzes vom 14. August 2021 ausgerufen wird.

Zu diesem Zweck muss sichergestellt werden, dass:

  • die im Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 vorgesehene und bis zum 31. Oktober 2021 gültige Regelung über die Verwendung des COVID Safe Ticket zur Regelung des Zugangs zu Massenveranstaltungen, Pilotprojekten und Tanzlokalen/Diskotheken auch nach dem 31. Oktober 2021 angewendet werden kann, wenn die epidemische Notsituation ausgerufen wird;
  • die Regelung für die zusätzlichen Sektoren, die im Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 bei Ausrufung des epidemischen Notstands vorgesehen sind, so angepasst werden, dass (i) einerseits die bereits in Kraft befindlichen Dekrete und Ordonnanzen nicht mehr ausgesetzt oder nicht mehr außer Kraft treten (ii) andererseits sollen die Teilstaaten weiterhin von der Möglichkeit Gebrauch machen können, die Nutzung des COVID Safe Tickets für die zusätzlichen Sektoren auf der Grundlage eines differenzierten Ansatzes mittels eines Dekrets oder einer Ordonnanz vorzusehen, und zwar sowohl insoweit, als die in den Dekreten, Ordonnanzen oder Durchführungsinstrumenten enthaltenen Maßnahmen nicht mit strengeren Maßnahmen kollidieren, die vom Konzertierungsausschuss beschlossen und in einem Erlass gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 2021 bestätigt werden (z.B. eine Lockdown oder Schließungsmaßnahme).

Der Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses und der Hinterlegung des Dekretentwurfs im Parlament beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 14. Juli 2021 wurde ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben, geschlossen.

Das Zusammenarbeitsabkommen vom 27. September 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben, hat das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 abgeändert.

Notwendigkeit einer entschiedeneren Regelung bei der Ausrufung eines epidemischen Notstands

Der vorgeschlagene Text dieses Zusammenarbeitsabkommens sieht - aufgrund der negativen Entwicklung der epidemiologischen Situation in Bezug auf das Coronavirus (COVID-19) - die notwendigen Änderungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 vor, insbesondere was die Regelung für die Verwendung des COVID Safe Tickets im Falle der Ausrufung eines epidemischen Notstands gemäß Artikel 3 §1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen bei einem epidemischen Notstand betrifft. Die vorgeschlagenen Änderungen ermöglichen eine geordnete und korrekte Bewältigung der zu erwartenden Notsituation, wenn die epidemische Notsituation gemäß Artikel 3 §1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation ausgerufen wird.

Zu diesem Zweck sollte in das Zusammenarbeitsabkommen Folgendes aufgenommen werden, sobald und solange die epidemische Notsituation gemäß Artikel 3 §1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation verkündet wurde:

  • Es soll vorgesehen werden, dass die Regelungen über:
    1. einerseits die Verwendung des COVID Safe Tickets zur Regelung des Zugangs zu Massenveranstaltungen, Pilotprojekten sowie Tanzlokalen und Diskotheken (wie in den Artikeln 12 und 13 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juni 2021 vorgesehen), und
    2. andererseits die Regelung über die Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete, auf der Grundlage eines differenzierten Ansatzes und mittels eines Dekrets oder einer Ordonnanz (gemäß Artikel 2bis §1) die Nutzung des COVID Safe Tickets für die in Artikel 1 §1 Nummer 21 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 aufgeführten Angelegenheiten und Einrichtungen zu regeln (wie in Artikel 2bis §1 und 13bis §§1 und 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juni 2021 vorgesehen),

auch nach dem 31. Oktober 2021 angewendet werden müssen, wenn eine epidemische Notsituation ausgerufen wird.

  • Anpassung der Vorschriften über die in Artikel 1 §1 Nummer 21 des Zusammenarbeitsabkommens aufgeführten Angelegenheiten und Einrichtungen bei Ausrufung einer epidemischen Notsituation, so dass:
  1. einerseits die bereits in Kraft getretenen Dekrete/Ordonnanzen nicht mehr ausgesetzt oder unanwendbar sind, sondern weiterhin gelten können, und
  2. andererseits die föderierten Teilgebiete weiterhin von der Möglichkeit Gebrauch machen können, die Nutzung des COVID Safe Tickets für die in Artikel 1 §1 Nummer 21 des Zusammenarbeitsabkommens aufgeführten Angelegenheiten oder Einrichtungen mittels eines Dekrets oder einer Ordonnanz vorzusehen, und zwar sowohl insoweit, als die in den Dekreten, Ordonnanzen oder Durchführungsinstrumenten enthaltenen Maßnahmen nicht im Widerspruch zu strengeren Maßnahmen stehen, die vom Konzertierungsausschuss beschlossen und in einem Erlass gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 2021 bestätigt werden (z.B. Lockdown oder Schließungsmaßnahme). 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es liegen keine Gutachten vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 I Nummer 8 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft