Sitzung vom 14. Oktober 2021

Stadt Eupen - Eupen – Hillstraße 1-7 – Sanierung der Heizungsanlagen nach der Hochwasserkatastrophe, Anerkennung der Dringlichkeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Infrastrukturvorhabens „Eupen – Hillstraße 1-7 – Sanierung der Heizungsanlagen nach der Hochwasserkatastrophe“ gemäß Art. 22 des Dekretes zur Infrastruktur vom 18. März 2002 an.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Antragsteller des Infrastrukturvorhabens „Eupen – Hillstraße 1-7 – Sanierung der Heizungsanlagen nach der Hochwasserkatastrophe“ ist die Stadt Eupen. Die Anmeldung des Infrastrukturvorhabens und der zugehörige Finanzplan datieren vom 21. September 2021.

In Folge des Hochwassers im Juli 2021 entstanden in den Gebäuden Hillstraße 1-7 in Eupen gravierende Schäden an den jeweiligen Heizungsanlagen.

Die defekten Heizungsanlagen müssen für die anstehende Winterperiode wieder voll funktionsfähig ein, damit die Infrastruktur durch Feuchtigkeit und eventuellen Frost keine weiteren Schäden erleidet.

Die begründete Erklärung der drohenden, schwerwiegenden Beschädigung der Gesamtinfrastruktur sowie der Kostenvoranschlag der durchzuführenden Reparaturarbeiten sind dem Infrastrukturdienst im Ministerium innerhalb der vorgesehenen Frist übermittelt worden.

Die Gesamtkosten für die o. e. Arbeiten belaufen sich laut Kostenvoranschlag der Fachfirma Arens PGmbH vom 23. August 2021 auf 52.102,60€ (inkl. 21% MwSt.).

Aus diesen Gründen stellt die Stadt Eupen einen vollständigen Antrag auf Anerkennung des Dringlichkeitsverfahrens im Sinne von Art. 22 des Dekretes zur Infrastruktur vom 18. März 2002.

3. Finanzielle Auswirkungen:

OB 70 - PR 03 - ZW 63.21

(Zuschüsse für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung im freien subventionierten Unterrichtswesen)

Projektkosten: 52.103€

Maximaler Zuschuss (90%): 46.893€

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret zur Infrastruktur vom 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung.