Sitzung vom 30. September 2021

Erlass der Regierung zur Ablehnung der Anerkennung der Weiterbildung „Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und der anschließenden Prüfung vor der IHK“ für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Ablehnung der Anerkennung der Weiterbildung „Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und der anschließenden Prüfung vor der IHK“ für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildungen der Arbeitnehmer.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt

2. Erläuterungen:

In Ausführung von Artikel 110 §1 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das Dekret vom 25. April 2016, entscheidet die Regierung über die Zulassung der Programme der Weiterbildungen, die nicht gemäß Artikel 109 §1 Nummern 1 bis 8 desselben Gesetzes für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt werden.

Herr Sascha Lang hat am 17. August 2021 einen Antrag auf Anerkennung der Weiterbildung „Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und der anschließenden Prüfung vor der IHK“ eingereicht.

Der Unterricht wird von der IBEDA Akademie in Köln organisiert. Die Abschlussprüfung wird allerdings unabhängig von der Weiterbildung von der IHK Deutschland durchgeführt.

Die Weiterbildung hat im Februar 2020 begonnen. Die Prüfung findet im Oktober 2021 statt.

Um gemäß Artikel 10bis §1 des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 über die Anerkennung einer Weiterbildung für den bezahlten Bildungsurlaub entscheiden zu können, muss der Antrag vor Beginn der Weiterbildung eingereicht werden.

Prüfungen, die unabhängig von Ausbildungen organisiert werden, verfügen nicht über ein Ausbildungsprogramm, über dessen Zulassung die Regierung entscheiden kann. Demnach geben lediglich Prüfungen vor belgischen Prüfungsausschüssen aufgrund von Artikel 109 §1 Nummer 7 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 Anrecht auf bezahlten Bildungsurlaub.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es ist kein Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen
  • Königlicher Erlass vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen