Sitzung vom 30. September 2021

Genehmigung des ersten technischen Entwurfs des Operationellen Programms INTERREG VI-A Großregion

1. Beschlussfassung:

Die Regierung nimmt die Informationen zur Vorbereitung des Operationellen Programms INTERREG VI-A Großregion zur Kenntnis und genehmigt den ersten technischen Entwurf des Kooperationsprogramms sowie das Programmbudget.

Der Ministerpräsident wird mit der weiteren Verhandlungsführung innerhalb der Arbeitsgruppen beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1 Hintergrund

INTERREG ist die Bezeichnung der Programme, die im Rahmen der Europäischen territorialen Zusammenarbeit umgesetzt werden. Das Operationelle Programm INTERREG VI der Großregion soll planmäßig Anfang April 2022 bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung eingereicht werden. Das Programm enthält eine sozioökonomische Analyse des Programmgebiets und eine SWOT-Analyse, die Grundlage der Programmstrategie und Interventionslogik für den Zeitraum 2021-2027 sind. Diese wird partnerschaftlich zwischen allen Programmpartnern – und darunter auch die Deutschsprachige Gemeinschaft – ausgearbeitet und abgestimmt. Unterstützt werden die Programmpartner bei der Redaktion vom Büro Spatial Foresight aus Luxemburg.

Die Programmpartner haben sich bis zum heutigen Zeitpunkt auf den Zuschnitt des Fördergebiets, die Schwerpunkte sowie die finanzielle Ausstattung geeinigt. Indikatoren sowie das Verwaltungs- und Kontrollsystem müssen noch ausgearbeitet werden, und die Umweltprüfung sowie die nachfolgende öffentliche Konsultation müssen noch durchgeführt werden.

2.2 Inhaltliche Schwerpunkte

Die Förderschwerpunkte sind seitens der EU-Kommission auf maximal vier von fünf Politischen Zielen (PZ) beschränkt. Am 12. März 2021 haben die Programmpartner die politischen und spezifischen Ziele der Programmperiode 2021-2027 festgelegt.

Das künftige Programm wird sich auf vier politische Ziele konzentrieren, die in elf spezifische Ziele unterteilt sind:

Prioritäten

Spezifische Ziele

Budgetanteil

Priorität 1 - PZ2: Ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa

SZ4 – Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und der Katastrophenresilienz unter Berücksichtigung ökosystembasierter Ansätze

30%

SZ6 – Förderung des Übergangs zu einer kreislauforientierten und ressourceneffizienten Wirtschaft

SZ7 – Verbesserung des Schutzes und der Erhaltung der Natur, der biologischen Vielfalt, der grünen Infrastruktur auch im städtischen Umfeld sowie Verringerung aller Formen der Umweltverschmutzung

Priorität 2 - PZ4: Ein sozialeres und inklusiveres Europa

SZ1 - Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen durch Entwicklung sozialer Infrastruktur und Förderung der Sozialwirtschaft

30%

SZ2 - Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu inklusiven und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen durch Entwicklung einer zugänglichen Infrastruktur auch durch Förderung der Resilienz des Fern- und Onlineunterrichts in der allgemeinen und beruflichen Bildung

SZ4 - Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung und Förderung der Resilienz von Gesundheitssystemen, sowie Förderung des Übergangs von institutioneller zu familien- und gemeindebasierter Versorgung

SZ5 - Stärkung der Rolle, die Kultur und nachhaltiger Tourismus für die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Eingliederung und die soziale Innovation spielen

Priorität 3 – PZ5: ein bürgernäheres Europa

SZ2 – Förderung der integrierten und inklusiven sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen lokalen Entwicklung, der Kultur, des Naturerbes, des nachhaltigen Tourismus und der Sicherheit in anderen als städtischen Gebieten

28%

Priorität 4 – ISZ1: Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit 

SZ2 – Rechtliche und administrative Zusammenarbeit

12%

SZ3 – Zwischenmenschliche Aktionen für mehr Vertrauen

SZ6 – Andere Aktionen zur Unterstützung einer besseren Steuerung der Zusammenarbeit

Durch diese Ziele wird das Programm auch Querschnittsthemen wie Mobilität, Innovation, Digitalisierung und Unterstützung für KMU behandeln.

2.3 Programmgebiet

Die Großregion umfasst vier Mitgliedsstaaten, fünf Regionen und drei Sprachen. Sie hat eine Fläche von 65.406 km² und etwa 11,7 Millionen Einwohner. Nicht das gesamte Gebiet der Großregion ist im Rahmen des vorliegenden Kooperationsprogramms förderfähig.

Der Zuschnitt des Fördergebiets wurde insofern abgeändert, dass im Vergleich zum Vorprogramm ein Teil von Rheinland-Pfalz sowie das Département der Vogesen nicht mehr zum Fördergebiet gehört.

2.4 Budget

Das INTERREG-VI Programm Großregion wird mit 181,86 Millionen Euro aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) ausgestattet. Damit stehen 42 Millionen Euro mehr zur Verfügung als für das Vorgängerprogramm INTERREG-V.

2.5 Nächste Schritte

Ziel der Programmverwaltungsbehörde ist es, einen ersten konsolidierten Programmentwurf am 30. September 2021 von den Projektpartnern bestätigen zu lassen. Danach erfolgen die Umweltprüfung sowie die öffentliche Konsultation.

Der zweite Programmentwurf soll den Projektpartnern Ende 2021 zur Validierung vorgelegt werden, um ihn im Frühjahr 2022 bei der EU-Kommission einzureichen.

Nach Zustimmung der Europäischen Kommission zum Kooperationsprogramm fände der Projektstart und somit der Beginn der Förderfähigkeit von Projektausgaben im Rahmen des INTERREG VI Programms demnach im zweiten Halbjahr 2022 statt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das verfügbare Budget für INTERREG-Projekte der Großregion beläuft sich auf 181,86 Millionen Euro Fördermittel. Der Anteil der Deutschsprachigen Gemeinschaft daran hängt von der Anzahl und Qualität der eingereichten Projektanträge mit Partnern aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie von einem eventuellen Anteil an der Technischen Hilfe ab. Die finanziellen Auswirkungen bezüglich der möglichen Kofinanzierungen sind noch nicht bekannt.

3. Gutachten:

Nicht notwendig.

5. Rechtsgrundlage:

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds;
  • Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)