Sitzung vom 27. September 2021

Entwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 27. September 2021 zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen vom 27. September 2021 zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben.

Die Regierung genehmigt das ausführende Zusammenarbeitsabkommen vom 27. September 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben.

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Entwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 27. September 2021 zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben.

Der Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird beauftragt, den Dekretentwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Am 14. Juli 2021 wurde ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben, geschlossen.

Berichtigung materieller Fehler

Dieses Zusammenarbeitsabkommen enthielt jedoch eine Reihe von materiellen Fehlern.

So wird beispielsweise in der niederländischen Fassung von Artikel 16 §2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 fälschlicherweise der Begriff "verwerkingsovereenkomst " verwendet, während in §1 desselben Artikels der korrekte, von der Datenschutzbehörde verwendete Begriff "verwerkersovereenkomst" lautet. Der fälschlicherweise verwendete Begriff "verwerkingsovereenkomst" sollte daher in Artikel 16 §2 in "verwerkersovereenkomst" geändert werden. Die französischsprachige Version desselben Artikels 16 enthält eine falsche Übersetzung des Begriffs "accord de sous-traitance". Der Begriff "contrat de sous-traitance" muss daher sowohl in Artikel 16 §1 als auch in Artikel 16 §2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 durch den korrekten Begriff "accord de sous-traitance" ersetzt werden. Die deutsche Fassung desselben Artikels 16 enthält eine falsche Übersetzung des Begriffs "Datenverarbeitungsvertrag". Der Begriff "Verarbeitungsvertrag" sollte daher durch den korrekten Begriff "Datenverarbeitungsvertrag" ersetzt werden, und zwar sowohl in Artikel 16 Absatz 1 als auch in Absatz 2 der Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021.

Im Kommentar zu Artikel 16 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 wird fälschlicherweise auf ein Protokollabkommen zur Weiterentwicklung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen verwiesen. Selbstverständlich sollte der Kommentar der Artikel dem Inhalt von Artikel 16 folgen und der Begriff "protocolakkoord" in der niederländischen Fassung durch "verwerkersovereenkomst", der Begriff "protocole d'accord" in der französischen Fassung durch den Begriff "accord de sous-traitance" und der Begriff "Vereinbarungsprotokoll" in der deutschen Fassung durch den Begriff "Datenverarbeitungsvertrag" ersetzt werden, wie es in Artikel 16 vorgesehen ist.

Darüber hinaus enthält Artikel 33 des Zusammenarbeitsabkommens eine Reihe von materiellen Fehlern bezüglich des Inkrafttretens und des Auslaufens einer Reihe von Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens.

Erstens besagt Artikel 33 §1 Nummer 2, dass Artikel 1 am 16. Juni 2021 in Kraft treten soll. Diese Bestimmung ist in Bezug auf Artikel 1 §1 korrekt, aber in Bezug auf die in Artikel 1 §2 enthaltenen Definitionen ist anzumerken, dass diese Definitionen auch in der EU-COVID-Verordnung für digitale Zertifikate und in der EU-COVID-Verordnung für digitale Zertifikate für Drittstaatsangehörige enthalten sind, die beide am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Um nicht gegen das Überschreibverbot zu verstoßen, kann dieser Absatz daher nur bis zum 30. Juni 2021 wirksam sein. Artikel 1 §2 wird daher in die Aufzählung des Artikels 33 §1 Nummer 1 des vorgenannten Zusammenarbeitsabkommens aufgenommen. Gleichzeitig wird in Artikel 33 §1 Nummer 2 klargestellt, dass in diesem Fall nur Artikel 1 §1 betroffen ist.

Gleichzeitig wird in §2 fälschlicherweise behauptet, dass nur Artikel 33 §1 Nummer 1 eine Ausnahme vom Inkrafttreten der Bestimmungen der Titel I bis VII am Tag der Veröffentlichung des letzten der Zusammenarbeitsabkommen zustimmenden Rechtsakts im Belgischen Staatsblatt darstellt. Artikel 33 §2 Nummer 2 stellt jedoch auch eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar.

Aufgrund des materiellen Fehlers könnte argumentiert werden, dass aus Artikel 33 §2 abgeleitet werden kann, dass die in Artikel 33 §1 Nummer 2 genannten Artikel erst an dem Tag in Kraft treten, an dem der letzte Gesetzgebungsakt, der die Zusammenarbeitsabkommen genehmigt, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Dass dies keineswegs der Fall ist, geht aus dem Text des Zusammenarbeitsabkommens hervor. In der Tat besagt Artikel 33 §2 Nummer 2 ausdrücklich, dass die Bestimmungen der Titel I bis VII des Zusammenarbeitsabkommens ab dem 16. Juni 2021 in Bezug auf Artikel 1 §1, Artikel 2 bis 8, Artikel 10 §4, Artikel 11, Artikel 14 §2 bis §5 und Artikel 15 bis 17 in Kraft treten. Die ratio legis dieser Bestimmung ist, dass es die Absicht der Verfasser des oben genannten Zusammenarbeitsabkommens war, es zu ermöglichen, das digitale EU-COVID-Zertifikat ab dem 16. Juni 2021 für belgische Bürger verfügbar zu machen.

Gleichzeitig geht aus der allgemeinen Erläuterung des oben genannten Zusammenarbeitsabkommens hervor, dass es keine andere Absicht geben kann als das Inkrafttreten der in Artikel 33 §1 Nummer 2 erwähnten Artikel ab dem 16. Juni 2021, da es wie folgt heißt: „Diese Verordnungen treten jedoch erst am 1. Juli in Kraft. Aufgrund der dringenden Notwendigkeit, die Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten vollständig zu erleichtern, hat sich Belgien dafür entschieden, das digitale EU-COVID-Zertifikat ab dem 16. Juni 2021 für seine Bürger verfügbar zu machen.“

Auch sieht die allgemeine Erläuterung des Zusammenarbeitsabkommens Folgendes vor: „Die digitale Anwendung COVIDSafe wird den Bürgern ab dem 16. Juni 2021 zur Verfügung stehen und kann ab dem 1. Juli 2021 für Reisen innerhalb der Europäischen Union genutzt werden.“

Ebenso wird in Artikel 2 §1 Nummer 2, Artikel 7 §1, Artikel 8 §1 und Artikel 9 §4 des oben genannten Zusammenarbeitsabkommens ausdrücklich auf die Einrichtung und Ausstellung des digitalen COVID-Zertifikats der EU ab dem 16. Juni 2021 verwiesen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich eindeutig, dass es die Absicht der Verfasser des Zusammenarbeitsabkommens war, die Bestimmungen über das digitale EU-COVID-Zertifikat, die zugrunde liegenden Datenströme und die Anwendungen COVIDSafe und COVIDScan ab dem 16. Juni 2021 zur Verfügung zu stellen und somit die entsprechenden Bestimmungen, wie in Artikel 33 §1 Nummern 1 und 2 des Zusammenarbeitsabkommens aufgeführt, am 16. Juni 2021 in Kraft treten zu lassen. Insbesondere geht aus dem Vorstehenden hervor, dass es die Absicht der Verfasser des Zusammenarbeitsabkommens war, auch für die in Artikel 33 §1 Nummer 2 genannten Artikel eine Ausnahme vom Inkrafttreten am Tag der Veröffentlichung des letzten dem Zusammenarbeitsabkommen zustimmenden Gesetzgebungsakts im Belgischen Staatsblatt vorzusehen. Aus diesem Grund und um einen möglichen Widerspruch zu beseitigen, muss der materielle Fehler in Artikel 33 §2 des Zusammenarbeitsabkommens durch diese Zusammenarbeitsabkommen korrigiert werden.

Außerdem liegt ein materieller Fehler in Artikel 33 Absatz 3 des Zusammenarbeitsabkommens vor. Diese Bestimmung besagt fälschlicherweise, dass nur die in Artikel 33 §1 Nummer 1 des Artikel eine Ausnahme von der allgemeinen Regel bilden, dass die Bestimmungen der Titel I bis VII an dem Tag außer Kraft treten, an dem die Verordnung über das digitale Zertifikat EU-COVID und die Verordnung über das digitale Zertifikat EU-COVID für Drittstaatsangehörige außer Kraft treten.

Dies scheint jedoch im Widerspruch zu Artikel 33 §1 Nummer 3 zu stehen, der ausdrücklich vorsieht, dass die Artikel 12 und 13 erst ab dem Inkrafttreten des Zusammenarbeitsabkommens bis zum 30. September 2021 gelten. Die Artikel 12 und 13 betreffen die Ausarbeitung des COVID Safe Ticket. Die ratio legis des Zusammenarbeitsabkommens ist daher, dass die Regelungen zum COVID Safe Ticket nur bis einschließlich 30. September 2021 gelten, danach darf kein COVID Safe Ticket mehr erstellt werden. Somit bilden die Artikel 12 und 13 auch eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Artikels 33 §3.

Dies geht auch aus Artikel 14 §3 des oben genannten Zusammenarbeitsabkommens hervor, in dem es heißt, dass die Verarbeitung, einschließlich der Analyse, personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erstellung des COVID Safe Ticket nur bis spätestens 31. Oktober 2021 erfolgen darf.

Auf dieser Grundlage ist klar, dass Artikel 33 §3 einen materiellen Fehler enthält und dass dieser Artikel dahingehend geändert werden sollte, dass auch in Bezug auf die in Artikel 33 §1 Nummer 3 des oben genannten Zusammenarbeitsabkommens aufgeführten Bestimmungen eine Ausnahme von der allgemeinen Regel gemacht wird, nach der die Bestimmungen der Titel I bis VII des oben genannten Kooperationsabkommens am Tag des Inkrafttretens der Verordnung über das digitale Zertifikat EU-COVID und der Verordnung über das digitale Zertifikat EU-COVID für Drittstaatsangehörige außer Kraft treten.

Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs der Artikel, die den rechtlichen Rahmen des COVID Safe Ticket definieren, und dessen zeitliche Verlängerung

Mit dem Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 wurde die Verwendung des COVID Safe Tickets für Massenveranstaltungen und Pilotprojekte eingeführt und außerdem festgelegt, dass diese Maßnahme nur bis zum 30. September 2021 gilt. In Anbetracht der Tatsache, dass die epidemiologische Situation in Belgien nach wie vor prekär ist und die Infektionen mit dem Coronavirus (COVID-19) in einigen Teilen des Landes wieder zunehmen, und in Anbetracht der Tatsache, dass ein Wiederauftreten des Virus nie ausgeschlossen werden kann, könnte das COVID Safe Ticket in diesem Moment ein ideales Instrument sein, um der Bevölkerung mehr Freiheit zu gewähren und eine Sperrung oder Schließung bestimmter Sektoren (so weit wie möglich) zu vermeiden, was bedeuten würde, dass eine ganze Reihe von Aktivitäten wieder eingeschränkt oder Sektoren geschlossen werden müssen. Das COVID Safe Ticket war und ist ein wichtiges Instrument für den wirtschaftlichen und sozialen Neuanfang der Gesellschaft. Die Alternative, dass unsere Gesellschaft in einen erneuten Lockdown zurückfällt, muss unbedingt vermieden werden. Durch die Verwendung des COVID Safe Tickets wird beabsichtigt, aus der Krise herauszukommen und Schließungen so weit wie möglich zu vermeiden. Daher wird es als notwendig erachtet, die Verwendung des COVID Safe Tickets über den 30. September 2021 hinaus zuzulassen. In diesem Sinne wird die Anwendbarkeit der Artikel, die sich auf den rechtlichen Rahmen des COVID Safe Ticket beziehen oder diesen rechtlichen Rahmen erläutern, vom 30. September 2021 bis zum 31. Oktober 2021 verlängert.

Während des Sommers und im September 2021 wurde in Brüssel ein besorgniserregender Anstieg der Zahl der Infektionen und Krankenhauseinweisungen beobachtet. Außerdem wurde festgestellt, dass eine große Zahl von Menschen nicht geimpft worden war. In diesem Sinne und in Anbetracht des bevorstehenden Endes der föderalen Phase fordern die föderierten Teilgebiete, dass das COVID Safe Ticket an oder in Orten verwendet wird, an denen eine Übertragung und/oder Superverbreitung am wahrscheinlichsten ist, wie in den GEMS-Berichten vom 18. und 31. August 2021 angegeben, in der eine Reihe von Sektoren festgelegt wurde, die ein hohes bis geringes Risiko für die Verbreitung des Coronavirus COVID-19 darstellen.. Dazu gehören Orte, an denen die Grundregeln (optimale Belüftung, Abstand, Masken, begrenzte Kontakte) aufgrund der Art des Umfelds oder der Tätigkeit nicht vollständig eingehalten werden können oder werden: Nachtleben, Massenveranstaltungen, Pilotprojekte, Gastronomie, Sport- und Fitnesszentren), aber auch Einrichtungen, die zum Kultur-, Fest- und Freizeitbereich gehören. Auf Anfrage der föderierten Teilgebiete ist es auch möglich - wenn es die epidemiologischen Umstände auf dem Gebiet der jeweiligen föderierten Teilgebiete rechtfertigen - die Artikel, die sich auf den rechtlichen Rahmen des COVID Safe Ticket beziehen oder diesen rechtlichen Rahmen festlegen, ab dem 1. November 2021 anwendbar zu machen, wenn ein föderiertes Teilgebiet diese Möglichkeit in einem Dekret oder einer Ordonnanz für einen begrenzten Zeitraum vorsieht, wobei dringend empfohlen wird, diesen Zeitraum auf maximal 3 Monate zu begrenzen.

Wie bereits erwähnt, kann ein Wiederauftreten des Virus nie ausgeschlossen werden, weshalb es wünschenswert ist, dass die Artikel, die sich auf den rechtlichen Rahmen des COVID Safe Ticket beziehen oder diesen rechtlichen Rahmen erläutern, zur Anwendung kommen, sobald ein epidemischer Notfall gemäß dem Gesetz vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen bei einem epidemischen Notfall ausgerufen wird. In diesem Sinne wird auch bestätigt, dass die Artikel, die sich auf den Rechtsrahmen des COVID Safe Tickets beziehen oder diesen Rechtsrahmen erläutern, bis zum 30. Juni 2022 in Kraft bleiben, und zwar in Übereinstimmung mit den Artikeln, die die Vorlage und Ausstellung des digitalen EU-COVID-Zertifikats regeln. Die Artikel über das COVID Safe Ticket wurden daher angepasst, um dieser Erweiterung Rechnung zu tragen.

Heute muss alles getan werden, um die schwerwiegenden sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie zu beseitigen, und zwar für alle Sektoren, damit eine weitere Schließung bestimmter Sektoren, in denen ein hohes Risiko der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) besteht, vermieden werden kann. Das COVID Safe Ticket wurde ins Leben gerufen, um einerseits die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) einzudämmen und eine weitere Überlastung des Krankenhaussystems zu vermeiden und andererseits die Wirtschaft wieder anzukurbeln, aber auch um der Bevölkerung die Wiederaufnahme ihres früheren sozialen Lebens zu ermöglichen. Für bestimmte Sektoren, in denen ein hohes Risiko der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) besteht, ist die Verwendung des COVID Safe Tickets unerlässlich.

Es ist klar, dass es verschiedene Möglichkeiten des Zugangs zum COVID Safe Ticket gibt. Darüber hinaus ist der Zugang zu Impfungen und Tests sowohl aus finanzieller als auch aus organisatorischer Sicht hinreichend weit verbreitet und niedrigschwellig. Außerdem ist die Anwendung des COVID Safe Tickets immer zeitlich und auf Umgebungen mit erhöhtem Übertragungsrisiko begrenzt, damit die für die Bevölkerung wichtigen Dienstleistungen und Aktivitäten nicht beeinträchtigt werden.

Unter diesen Umständen ist der Eingriff in das Privatleben aller Beteiligten auf das Maß beschränkt, das notwendig ist, um die Verbreitung von Viren in einem Risikoumfeld zu begrenzen. In diesem Sinne gelten Veranstaltungen, die in einem (intimen) privaten Rahmen und/oder an einem geschlossenen Ort stattfinden, der nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist, nicht als Massenveranstaltungen.

In diesem Sinne wäre es auch ratsam, den Begriff der Massenveranstaltung weiter zu verdeutlichen, und zwar als eine Veranstaltung einer bestimmten Größe mit einer bestimmten Anzahl von Besuchern, die gemäß den besonderen Vorkehrungen für ihre Organisation und die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen organisiert wird. Diese besonderen Vorkehrungen werden gegebenenfalls folgendermaßen festgelegt: (i) im Ministeriellen Erlass vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19; (ii) nötigenfalls in einem späteren Ministeriellen Erlass, (iii) einem Erlass gemäß Artikel 4 §1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen während einer epidemischen Notlage oder (iv) einem ausführenden Zusammenarbeitsabkommen im Sinne von Artikel 92bis §1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen oder gemäß Artikel 13bis §2, wobei der Zugang auf der Grundlage eines COVID Safe Tickets oder auf der Grundlage zusätzlicher Maßnahmen geregelt wird. Es wird empfohlen, dass eine Massenveranstaltung an einem öffentlich zugänglichen Ort (privat oder anderweitig) und nicht in einem intimen persönlichen Rahmen stattfindet. Außerdem wird empfohlen, dass eine Veranstaltung, bei der weniger als 50 Besucher gleichzeitig anwesend sind oder erwartet werden, nicht als Massenveranstaltung eingestuft werden sollte.

Sachlicher Anwendungsbereich

Neben der Ausweitung der Anwendbarkeit und Verwendung des COVID Safe Tickets für Pilotprojekte und Massenveranstaltungen haben die jüngsten GEMS-Stellungnahmen vom 18. August und 31. August 2021 (die vom COVID-Kommissariat angefordert wurden) gezeigt, dass es genügend epidemiologische Gründe gibt, um den Anwendungsbereich des COVID Safe Tickets auf andere Bereiche als Massenveranstaltungen und Pilotprojekte auszuweiten. In diesen GEMS-Berichten wurde eine Reihe von Sektoren festgelegt, wobei diese Sektoren von einem hohen bis zu einem geringen Risiko der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) definiert wurden. Die von diesem Zusammenarbeitsabkommen erfassten Sektoren, in denen die Verwendung des COVID Safe Tickets obligatorisch oder nicht obligatorisch sein kann, sind die Sektoren, in denen die derzeitigen Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen nur schwer aufrechtzuerhalten sind, in denen aber ein hohes Risiko einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) besteht und wo oft die Alternative eine vollständige Schließung dieser Sektoren wäre, wenn die epidemiologischen Umstände zusätzliche Maßnahmen rechtfertigen. Die wirtschaftlichen Rechte der Unternehmer in diesen Sektoren werden daher durch die Verwendung des COVID Safe Tickets gewahrt. In den GEMS-Stellungnahmen wurden diese Sektoren für die Verwendung des COVID Safe Tickets vorgesehen. Andererseits gibt es Sektoren, in denen die geltenden Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen relativ leicht durchgesetzt werden können, so dass die Verwendung eines COVID Safe Tickets in diesen Sektoren nicht zulässig oder verantwortlich zu sein scheint.  Auf ausschließliches Ersuchen der föderierten Teilgebiete, die die epidemiologischen Umstände begründen müssen, und unter Wahrung und Rechtfertigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in das Zusammenarbeitsabkommen aufgenommen, um die Möglichkeit einer solchen Ausweitung innerhalb der Zuständigkeiten der föderierten Teilgebiete, die dies wünschen, zu ermöglichen.

Dies geschieht jedoch unter Wahrung des Rechts auf Privatsphäre. Ziel ist es, dass die Verwendung des COVID Safe Tickets nicht zu sehr in die Privatsphäre des Einzelnen eingreift. Das COVID Safe Ticket kann nach wie vor nicht im privaten Bereich angewendet werden, und (unter anderem) wesentliche Dienstleistungen wie öffentliche Verkehrsmittel, öffentliche Dienste, Bildungseinrichtungen (wie Kindergärten, Grund- und Sekundarschulen, Universitäten und Hochschulen, Kunstakademien, Ballettschulen, ...) sowie Geschäfte und Einkaufszentren sind nicht in der Liste der Sektoren enthalten, für die eine solche Ausweitung vorgesehen ist.

Es ist auch nicht beabsichtigt, das COVID Safe Ticket am Arbeitsplatz obligatorisch zu machen. Daher wurde die Nutzung des COVID Safe Tickets bewusst nicht für Angestellte, Mitarbeiter, Organisatoren, Manager oder Personal von Angelegenheiten und Einrichtungen erklärt, für die die Nutzung des COVID Safe Tickets in Frage kommt, sondern nur für deren Besucher. Diese unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, da die Angestellten, Organisatoren und das Personal der betreffenden Einrichtung leicht auf die Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften überprüft werden können, während dies bei Besuchern derzeit nicht der Fall ist. Darüber hinaus sind die Umstände der Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter, Organisatoren oder Leiter der fraglichen Einrichtungen und die der Besucher dieser Einrichtungen so unterschiedlich, dass eine unterschiedliche Behandlung völlig legitim ist und im Einklang mit der Auslegung der Artikel 10 und 11 der Verfassung steht. Die Angestellten, Mitarbeiter, Organisatoren oder Manager der Veranstaltungen und Einrichtungen kommen dorthin, um zu arbeiten oder Dienstleistungen anbieten, und müssen in diesem Zusammenhang regelmäßig und häufig in der Einrichtung oder auf der Veranstaltung erscheinen, während die Besucher eher freiwillig in der Einrichtung oder auf der Veranstaltung erscheinen.  Wenn die Verwendung des COVID Safe Tickets für Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Organisatoren oder Manager von Veranstaltungen und Einrichtungen, für die das COVID Safe Ticket verwendet werden kann, erlaubt oder vorgeschrieben wäre, würde dies außerdem eine implizite Verpflichtung zur Impfung dieser Personen bedeuten.

Darüber hinaus würde dies eine gewohnheitsmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten nach sich ziehen, die nicht mehr mit dem Grundsatz der Datenminimierung vereinbar zu sein scheint.

Außerdem wird diese Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs auf zusätzliche, restriktiv aufgeführte Sektoren (siehe unten), in denen das Risiko der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) am größten ist, nicht de facto eingeführt. Die konkrete Verwendung des COVID Safe Tickets in diesen Sektoren kann nur dann möglich oder verpflichtend sein, wenn ein föderiertes Teilgebiet ein entsprechendes Dekret oder eine Ordonnanz verfasst, sofern epidemiologische Umstände vorliegen, die diese Verwendung rechtfertigen, vorbehaltlich der vorherigen Konsultation der RAG, die innerhalb von 5 Arbeitstagen eine nicht bindende Stellungnahme abgeben muss und sofern diese Nutzung zeitlich begrenzt ist (wobei dringend empfohlen wird, sie auf maximal 3 Monate zu . In dringenden Fällen, die von dem föderierten Teilgebiet zu begründen sind, kann die RAG ihre Stellungnahme bereits vorläufig übermitteln (z. B. telefonisch).

In Anbetracht der ähnlichen Tätigkeit und der Gefahr einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) gelten für Tanzlokale und Diskotheken ab dem 1. Oktober die gleichen Maßnahmen wie für Massenveranstaltungen und Pilotprojekte, mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober 2021 in Bezug auf die Anzahl der Besucher und die obligatorische oder fakultative Nutzung des CST für solche Veranstaltungen. Im Bereich des Nachtlebens, d. h. in Diskotheken und Tanzlokalen, gab es in den letzten Monaten mehrere Beispiele in anderen europäischen Ländern, die zeigen, dass dieser Bereich eine Quelle für weit verbreitete Infektionen mit dem Coronavirus (COVID-19) sein kann. Daher wurde es für notwendig erachtet, die Verwendung des COVID Safe Tickets in Diskotheken und Tanzlokalen unabhängig von der Anzahl der (erwarteten oder nicht erwarteten) Besucher und der Art der Veranstaltung verbindlich vorzuschreiben. Ab dem 1. November 2021 obliegt es den föderierten Teilgebieten, die Modalitäten für die Nutzung des COVID Safe Tickets für Diskotheken und Tanzlokale zu regeln und festzulegen.

Die zusätzlichen Sektoren sind die Sektoren, die durch ein oder mehrere föderierte Teilgebiete inventarisiert werden: Hotels und Gaststätten, Sport- und Fitnessclubs, Messen und Kongresse, Einrichtungen des Kultur-, Fest- und Freizeitsektors sowie Pflegeeinrichtungen für Personen mit Unterstützungsbedarf.

Auf der Grundlage der Analyse der föderierten Teilgebiete (oder des GEMS) wurden diese Sektoren identifiziert, da diese Sektoren einerseits ein erhöhtes Risiko der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) und ein höheres Risiko der Superverbreitung aufweisen und andererseits mit Personen zu tun haben, die für das Coronavirus (COVID-19) besonders anfällig sind. Für föderierte Teilgebiete, die das COVID Safe Ticket ausweiten möchten, erfordern diese Risikofaktoren eine zusätzliche Sicherheit in Form des Einsatzes und der Verwendung des COVID Safe Tickets nur dann, wenn die föderierten Teilgebiete dies in Anbetracht der epidemiologischen Umstände in ihrem Hoheitsgebiet für erforderlich halten, und zwar unter Beachtung und Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das COVID Safe Ticket kann daher verwendet werden, um Besuchern einen wesentlich sichereren und risikoärmeren Zugang zu Einrichtungen und Anlagen in den Bereichen zu ermöglichen, in denen die Einhaltung der normalen Corona-Maßnahmen nicht immer möglich und/oder überprüfbar und anwendbar erscheint.

Im Gaststättengewerbe, insbesondere in Bars und Restaurants, gibt es einige eindeutige Risikofaktoren, die laut den GEMS-Berichten vom 18. und 31. August 2021 die Verwendung des COVID Safe Ticket rechtfertigen, wie z. B. die längere Anwesenheit von Personen in einem Raum, oft ohne ausreichende Belüftung. Darüber hinaus sind einige Restaurants und Cafés enger mit dem Nachtleben verbunden, was ebenfalls ein erhebliches Risiko für die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) darstellt. Auch bei Kultur-, Freizeit- und Festveranstaltungen bestehen ähnliche Risikofaktoren. In Sport- und Fitnessclubs wurden seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie häufig Infektionscluster beobachtet, was auf den engen Kontakt der Menschen untereinander und die häufige Bewegung im selben Raum zurückzuführen ist. Dies gilt nicht für Hotels und Unterkünfte, da das oben genannte Risiko viel geringer ist und durch andere verwaltungspolizeiliche Maßnahmen verringert werden kann. Die Horeca-Tätigkeiten in den Hotels und Unterkünften fallen unter die Ausdehnung auf diesen Sektor.

In der Messe- und Kongressbranche gibt es noch weitere Risiken. Dies liegt daran, dass es in der Regel eine hohe Konzentration von Besuchern gibt, die sich häufig in den Räumen bewegen, und dass es keine sogenannten Kontaktblasen gibt, die die Chancen einer Superverbreitung einschränken würden.

Die Einführung des COVID Safe Tickets für Besucher von Einrichtungen, die schutzbedürftige Personen aufnehmen, beruht auf der Feststellung, dass diese Personen selbst bei vollständiger Impfung ein höheres Risiko haben, an einer Infektion mit dem Coronavirus (COVID-19) schwer zu erkranken oder zu sterben. Daher sind für diese Gruppen zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen erforderlich. Das COVID Safe Ticket stellt sicher, dass die Personen, die diese Sektoren besuchen, ein geringeres Risiko laufen, sich anzustecken, und dass das Risiko einer Ansteckung von Patienten oder Bewohnern mit dem Coronavirus (COVID-19) deutlich verringert wird. Durch die Verwendung des COVID Safe Tickets wird die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) und das enorme Risiko von Durchbruchsinfektionen weiter reduziert. Dadurch wird die Überlastung der Gesundheitseinrichtungen verhindert und außerdem sichergestellt, dass eine erneute Schließung von Einrichtungen und Tätigkeiten in diesen Hochrisikosektoren vermieden wird.

Die Verwendung des COVID Safe Tickets in diesen Einrichtungen erstreckt sich jedoch nicht auf Personen, die (i) sich selbst vorstellen, um Pflege zu erhalten oder als allgemeine Sprechstunde  (da es sich um Patienten oder pflegebedürftige Personen handelt) oder (ii) an der Bereitstellung von Pflege teilnehmen oder daran beteiligt sind (da es sich um Hausärzte, Physiotherapeuten, Freiwillige, informelle Pflegekräfte, ... handelt) und der Leitung oder Organisation dieser Einrichtungen bekannt sein können. Darüber hinaus kann das COVID Safe Ticket nicht Personen auferlegt werden, die aufgrund eines Dienstleistungs- oder Pflegebedarfs Zugang zu der Einrichtung erhalten müssen, sofern diese Personen der Einrichtung bekannt sind (man denke hier an die Situation, in der eine Tochter in das Pflegeheim gerufen wird, um ihrem sterbenden Elternteil beizustehen). Diese Personengruppen, für die die Verwendung des COVID Safe Tickets in diesen Einrichtungen nicht gilt, können zusätzlichen Hygienemaßnahmen unterworfen werden.

Als Besucher in den verschiedenen Sektoren gelten auch: Personen, die eine in Artikel 1 §1 Nummer 21 dieses Zusammenarbeitsabkommens erwähnte Einrichtung oder Veranstaltung, Massenveranstaltung oder Pilotprojekt oder Tanzlokale und Diskotheken betreten wollen, sowie die Personen, die sie begleiten können (die im vorigen Absatz genannten Personengruppen sind hiervon ausgenommen).

Wie bereits erwähnt, ist jedoch nicht beabsichtigt, dass Angestellte, Mitarbeiter und Organisatoren als Besucher gelten und ein COVID Safe Ticket auslesen lassen müssen, da dies, wie bereits erwähnt, zu einer versteckten Impfpflicht führen würde, die eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung zur Folge hätte.

Was die Ausweitung des Anwendungsbereichs des COVID Safe Tickets betrifft, einschließlich der Zulassung seiner Verwendung in den oben genannten Bereichen, so sollte es auf Anfrage einer oder mehrerer föderierter Teilgebiete nicht auf Jugendliche unter 16 Jahren angewandt werden, es sei denn, die Ausweitung des Anwendungsbereichs betrifft Wohneinrichtungen für schutzbedürftige Personen. Die Anwendung des COVID Safe Tickets für Jugendliche unter 16 Jahren wird in den oben genannten Sektoren nicht als notwendig und verhältnismäßig angesehen. Bislang ist die Impfstrategie mit ihren Schwerpunktgruppen weiterhin im Gange. Damit ist sichergestellt, dass heute, d. h. im Spätsommer und Frühherbst 2021, junge Menschen im Alter von 12 bis 18 Jahren vollständig geimpft sind. Aus den vorliegenden Zahlen geht hervor, dass sich immer mehr junge Menschen impfen lassen und dass die Durchimpfungsrate bei dieser Zielgruppe steigt. Darüber hinaus lässt sich nicht leugnen, dass sich diese jungen Menschen während der aktuellen Pandemie aufgrund der Auswirkungen der Krise nicht optimal entwickeln konnten. Insbesondere hatten sie nur begrenzten Zugang zu Bildung, häufig durch Fernunterricht, und hatten wenig oder gar keinen Zugang zu außerschulischen und sozialen Aktivitäten, geschweige denn zur Teilnahme daran. Für die weitere Entwicklung dieser Jugendlichen und Heranwachsenden ist es von grundlegender Bedeutung, dass sie alle Möglichkeiten haben, (wieder) an Freizeit-, Sport-, Kultur- und anderen Aktivitäten teilzunehmen, die nicht nur sehr wertvoll, sondern auch grundlegend für ihre weitere Entwicklung sind.

Darüber hinaus können Jugendliche unter 16 Jahren nicht selbst entscheiden, ob sie geimpft werden wollen oder nicht. Folglich könnte die Forderung nach einem Test oder einer Genesungsbescheinigung von ungeimpften Jugendlichen zu einem Ausschluss führen, den sie nicht selbst gewählt haben.

Aus diesem Grund ist die Forderung nach einem COVID Safe Ticket für Jugendliche unter 16 Jahren in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt.

Darüber hinaus ist eine Ausnahme für den Zugang oder nicht zu Wohneinrichtungen zur Aufnahme von schutzbedürftigen Personen vorgesehen, für die die Altersgrenze auf 12 Jahre festgelegt ist.

Diese Ausnahme wird jedoch aus der Notwendigkeit gerechtfertigt, die Gesundheit schutzbedürftiger Personen zu schützen, was in diesen Fällen Vorrang vor dem Recht auf Selbstbestimmung haben sollte. Schließlich ist das Risiko von Durchbruchsinfektionen in solchen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeheimen und (stationären oder sonstigen) Einrichtungen für Personen mit Unterstützungsbedarf grundsätzlich höher als in oder für andere Bereiche oder Einrichtungen, in denen das COVID Safe Ticket eingesetzt werden kann, da solche Pflegeeinrichtungen per definition mehr kranke, schutzbedürftige und/oder anfällige Personen aufnehmen als in den anderen Bereichen, in denen das COVID Safe Ticket eingesetzt werden kann.

Aus diesem Grund wird das COVID Safe Ticket bei der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Wohneinrichtungen für schutzbedürftige Personen nicht auf Kinder unter 12 Jahren angewendet. Bei Massenveranstaltungen, Test- und Pilotprojekte und Diskotheken und Tanzlokale kann das COVID Safe Ticket gemäß den geltenden Bestimmungen auch für Kinder ab 12 Jahren verwendet werden.

Dieser neue Mechanismus, mit dem das COVID Safe Ticket auf Initiative einer oder mehrerer föderierter Teilgebiete anwendbar gemacht wird, zielt darauf ab, ein Gleichgewicht zwischen der Erleichterung der weiteren Kontrolle des epidemiologischen Verlaufs der Krise des Coronavirus (COVID-19) und dem Schutz der Grundrechte des Einzelnen herzustellen.

Hinsichtlich des Personals, das in diesen Bereichen eingesetzt werden kann, um den Zugang zu den in der erschöpfenden Liste aufgeführten Materialien und Einrichtungen zu kontrollieren, ist klarzustellen, dass dies nur bei einer begrenzten Anzahl von Mitarbeitern oder Angestellten möglich ist (wie z. B. einem Saalverantwortlichen) und dass der Geschäftsführer, Direktor oder Organisator stets eine Liste aller Personen führen muss, die das COVID Safe Ticket kontrollieren können.

Das zur Kontrolle des COVID Safe Tickets eingesetzte Personal sollte sich darauf beschränken, das digitale COVID-Zertifikat der EU oder das vom Inhaber erstellte COVID Safe Ticket sowie den Identitätsnachweis zu Überprüfungszwecken zu kontrollieren und zu überprüfen. Es handelt sich also nicht um eine Zugangskontrolle im Sinne des Gesetzes über die private Sicherheit. Wenn die Kontrolle des COVID Safe Tickets mit einer zusätzlichen Überwachung und Kontrolle der Teilnehmer kombiniert wird, dürfen nur die im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehenen Personen eingesetzt werden.

Die personenbezogenen Daten, die durch das Lesen des COVID Safe Tickets verarbeitet werden, können nicht gespeichert oder ausgetauscht werden. Der Barcode auf dem digitalen EU-COVID-Zertifikat wird von der Anwendung COVIDScan gelesen, und auf der Grundlage dieser Daten visualisiert das COVID Safe Ticket die darin enthaltenen Daten. Die gelesenen personenbezogenen Daten werden nicht in einer Datei gespeichert und die zwischengespeicherten Daten werden gelöscht, sobald ein neuer Barcode gescannt wird oder die COVIDScan-Anwendung deaktiviert wird. Die personenbezogenen Daten werden auch nicht mit einer externen Anwendung ausgetauscht. Folglich ist es nicht möglich, die COVIDScan-Anwendung zum Aufspüren oder zur Registrierung von Besuchern auf unrechtmäßige Weise zu verwenden, was natürlich in jedem Fall verboten ist.

In diesem Sinne ist es also nicht gestattet, beim Lesen des COVID Safe Tickets eine direkte oder indirekte Speicherung von personenbezogenen Daten vorzunehmen, die nicht ausdrücklich in diesem Zusammenarbeitsabkommen vorgesehen ist.

Es liegt auf der Hand, dass diese Anpassung in Bezug auf die Verwendung des COVID Safe Ticket Teil eines umfassenderen Ansatzes im Bereich der Präventivmedizin und der Gesundheitsprävention ist: Das COVID Safe Ticket verringert das Risiko einer Übertragung des Virus zwischen ungeimpften und geimpften Personen, wenn diese sich in einer Situation befinden, die ein hohes Risiko einer möglichen Übertragung des Coronavirus (COVID-19) birgt, wie z. B. eine hohe Viruszirkulation oder eine unzureichende Impfquote in der betreffenden Region oder Gemeinschaft, das Zusammentreffen von geimpften und ungeimpften Personen oder das Vorhandensein anderer Risikofaktoren wie Aerosole. Die föderierte Teilgebiete sind die zuständige Behörde für diese präventive Gesundheitsfürsorge und können über die Angemessenheit dieser Maßnahmen entscheiden. Die Verwendung des COVID Safe Tickets für die Besucher der in diesem Zusammenarbeitsabkommen festgelegten Einrichtungen und Bereiche fällt in die Zuständigkeit der Gesundheitsprävention, da es sich lediglich um eine Regelung für die Besucher dieser Einrichtungen und Bereiche handelt und somit nicht die Niederlassung und Organisation dieser Einrichtungen und Bereiche selbst regeln soll, unter Berücksichtigung der GEMS-Stellungnahmen vom 18. und 31. August, in denen es heißt, dass die Verwendung des COVID Safe Ticket in diesen Einrichtungen und Bereichen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie COVID-19 empfohlen wird.

Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Diversifizierung der Nutzung des COVID Safe Tickets

Es ist auch festzustellen, dass die lokalen epidemiologischen Bedingungen in den verschiedenen föderierten Teilgebieten unterschiedlich sind, da die Impfkampagne im Gange ist; zum Beispiel eine geringere Durchimpfungsrate oder eine relativ höhere Zahl von Krankenhauseinweisungen in einem föderierten Teilgebiet. Diese epidemiologischen Unterschiede können eine Ausweitung des Einsatzes und der Verwendung des COVID Safe Ticket für eine bestimmte Gemeinschaft oder Region erforderlich machen oder ermöglichen, während für andere Gemeinschaften und Regionen eine solche Notwendigkeit nicht besteht oder durch die epidemiologischen Umstände nicht gerechtfertigt werden kann.

Im ersten Fall sollte es einem föderierten Teilgebiet daher möglich sein, im Rahmen seiner Autonomie eine Ausweitung der Maßnahmen auf seinem Gebiet zu aktivieren und dann anzuwenden, sofern die epidemiologischen Umstände dies rechtfertigen und nach einer Bewertung dieser Umstände durch das RAG.

Diese breit gefächerte Anwendung des COVID Safe Ticket gewährleistet auch eine verhältnismäßige Anwendung dieses Instruments. Nur wenn die epidemiologische Situation es rechtfertigt und nach einer Bewertung dieser Umstände durch das RAG kann eine Gemeinschaft oder Region diese Maßnahmen aktivieren. Nach dem 31. Oktober 2021 gilt sogar der Grundsatz, dass das COVID Safe Ticket nicht mehr anwendbar ist und daher nicht verwendet werden kann, es sei denn, in einer bestimmten Gemeinschaft oder Region liegt eine alarmierende epidemiologische Situation vor und das RAG stimmt dem zu. Auf diese Weise wird der Einsatz auf das absolut Notwendige beschränkt.

Dies ermöglicht eine Diversifizierung auf der Grundlage objektiver wissenschaftlicher Parameter, z. B. durch Analyse der Durchimpfungsrate, der Zahl der Krankenhauseinweisungen und/oder der Reproduktionsrate pro Gemeinschaft oder Region. Eine Gemeinschaft oder Region kann dann je nach ihrer epidemiologischen Situation und unter Beachtung einer Begründung angesichts des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes selbst entscheiden, ob die Verwendung des COVID Safe Tickets verpflichtend ist oder nicht und welchen Umfang das COVID Safe Ticket im Rahmen des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 haben wird.

Ebenso sollten die zuständigen Gouverneure und Bürgermeister auf Anfrage der föderierten Teilgebiete und auf ihre Initiative hin die Möglichkeit haben, für Massenveranstaltungen und Pilotprojekte – ausschließlich – strengere Maßnahmen hinsichtlich (i) der Besucherzahl zu ergreifen oder (ii) eine bestimmte Massenveranstaltung oder ein bestimmtes Pilotprojekt in ihrem Zuständigkeitsbereich verbindlich vorzuschreiben, wenn die epidemiologischen Umstände im Gebiet der Provinz oder Gemeinde solche Maßnahmen rechtfertigen und nach einer positiven Bewertung dieser Umstände durch das RAG. In keinem Fall darf ein Bürgermeister oder Gouverneur die Verwendung des COVID Safe Tickets einfach gestatten oder vorschreiben oder strengere Maßnahmen in Bezug auf die Verwendung des COVID Safe Tickets in den oben genannten zusätzlichen Bereichen ergreifen. Außerdem müssen diese Maßnahmen zeitlich begrenzt sein, und es wird dringend empfohlen, dass sie 30 Tage nicht überschreiten.

Darüber hinaus gilt Folgendes:

- Wenn die Bürgermeister und Gouverneure von der oben beschriebenen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, bestimmte strengere Maßnahmen für die Verwendung des COVID Safe Tickets im Rahmen einer Massenveranstaltung oder eines Pilotprojekts für das Gebiet, für das sie zuständig sind, zu ergreifen, so können sie dies nur bis zum 31. Oktober 2021 tun, sofern

• epidemiologische Umstände vorliegen, die solche Maßnahmen rechtfertigen, und nach positiver Bewertung dieser Umstände durch das RAG;

• sie diese Maßnahmen mit den zuständigen Ministern auf Föderalebene abgestimmt und deren Zustimmung erhalten haben.

- Wenn Bürgermeister und Gouverneure ab dem 1. November 2021 solche Maßnahmen ergreifen wollen, dürfen sie dies nur dann tun, wenn:

• es in ihrem Hoheitsgebiet epidemiologische Umstände gibt, die solche Maßnahmen rechtfertigen, und nachdem das RAG diese Umstände positiv bewertet hat;

• das föderierte Teilgebiet, in dessen Gebiet der Bürgermeister oder Gouverneur zuständig ist, die Verwendung des COVID Safe Ticket für anwendbar erklärt und in einem Dekret oder einer Ordonnanz vorgesehen hat;

• sie diese Maßnahmen mit den zuständigen Ministern des föderierten Teilgebiets, dem sie angehören, abgestimmt haben; und

• sie die Genehmigung der zuständigen Minister des betreffenden föderierten Teilgebiets erhalten haben.

Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des COVID Safe Tickets gibt den föderierten Teilgebieten, Bürgermeistern und Gouverneuren die Möglichkeit, das COVID Safe Ticket unter bestimmten Umständen und für einen bestimmten Zeitraum einzusetzen, je nach ihren jeweiligen Zuständigkeiten. Aufgrund ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ist diese Ausweitung des Anwendungsbereichs jedoch begrenzt.

- Die föderierten Teilgebiete können bestimmen, ob die Verwendung des COVID Safe Tickets für Veranstaltungen, die unter die Definition von Massenveranstaltungen fallen, für die Region oder Gemeinschaft, für die sie zuständig sind, verpflichtend ist oder nicht. Konkret können sie z. B. die Besucherzahlen bei Massenveranstaltungen reduzieren, was in einem Ausführungserlass weiter geregelt werden soll. Allerdings müssen diese Zahlen immer eine bestimmte Größe mit einer bestimmten Besucherzahl haben, wenn empfohlen wird, dass eine Veranstaltung, bei der weniger als 50 Besucher gleichzeitig anwesend sind oder erwartet werden, nicht als Massenveranstaltung eingestuft werden kann.

- Im Rahmen der Ausweitung des Anwendungsbereichs des COVID Safe Tickets können sie, sofern die epidemiologischen Bedingungen dies zulassen, beschließen, dass das COVID Safe Ticket auch für einen oder mehrere der in diesem Zusammenarbeitsabkommen restriktiv genannten Bereiche verwendet werden kann.

- Sie können die Verwendung des COVID Safe Tickets für einen oder mehrere der oben genannten Sektoren verbindlich vorschreiben, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gegebenheiten gerechtfertigt werden kann.

- Darüber hinaus sieht das Zusammenarbeitsabkommen die Möglichkeit vor, dass die Bürgermeister und Gouverneure die Anwendungsbedingungen des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020, der für die Durchführung von Massenveranstaltungen oder Pilotprojekten gilt, verschärfen können, d.h. in Bezug auf:

(i) die Mindestzahl der Besucher, die die Massenveranstaltung haben darf, und

(ii) ob die Verwendung des COVID Safe Tickets für eine bestimmte oder spezifische Art von Veranstaltung, die unter die Definition einer Massenveranstaltung oder eines Pilotprojekts fällt, verpflichtend ist oder nicht.

Die Ausweitung der Befugnis zum Ergreifen von Maßnahmen auf föderierte Teilgebiete und Bürgermeister oder Gouverneure ist – auf Anfrage der föderierten Teilgebiete – in diesem Zusammenarbeitsabkommen vorgesehen. Die Bedingungen für die Ausstellung eines gültigen COVID Safe Tickets, das Zugang zu Massenveranstaltungen oder Experimenten und Pilotprojekten gewährt, werden immer in einem ausführenden Zusammenarbeitsabkommen festgelegt. Wenn ein föderiertes Teilgebiet, ein Bürgermeister oder ein Gouverneur im Rahmen seiner Zuständigkeiten beschließt, eine spezifischere Anwendung des COVID Safe Tickets einzuführen, geschieht dies auf ausschließliche Initiative des föderierten Teilgebiets und aufgrund von Regeln, die für das föderierte Teilgebiet, den Bürgermeister oder den Gouverneur spezifisch sind, jedoch im Einklang mit den Grundsätzen der Verordnung über digitale COVID-Zertifikate der EU, der Verordnung über digitale COVID-Zertifikate der EU für Drittstaatsangehörige und diesem Zusammenarbeitsabkommen.

Zeitliche Ausbreitung

A. Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober 2021 einschließlich

Die Möglichkeit, den Anwendungsbereich des COVID Safe Tickets zu erweitern und möglicherweise die Bedingungen zu verschärfen, z. B. durch eine Verringerung der Besucherzahl bei Massenveranstaltungen und Pilotprojekten oder durch die verpflichtete Verwendung des COVID Safe Tickets für bestimmte Veranstaltungen und Sektoren, ist vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober 2021 für die föderierten Teilgebiete möglich, sofern die epidemiologischen Umstände dies unter Beachtung einer Begründung angesichts des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtfertigen und nach positiver Bewertung dieser Bedingungen durch das RAG. Die Verwendung des COVID Safe Tickets existiert nicht de facto, sondern muss immer durch ein Dekret oder eine Ordonnanz des jeweiligen föderierten Teilgebiets auf der Grundlage seiner Zuständigkeit für die Gesundheitsprävention geregelt werden.

B. Zeitraum nach dem 31. Oktober 2021

Option 1: Nutzung des COVID Safe Tickets durch ein föderiertes Teilgebiet

Nach dem 31. Oktober 2021 ist das COVID Safe Ticket nicht mehr gültig und daher nicht mehr anwendbar, ungeachtet der Tatsache, dass die Artikel, die sich auf den rechtlichen Rahmen des COVID Safe Tickets beziehen oder diesen rechtlichen Rahmen in diesem Zusammenarbeitsabkommen erläutern, noch bis zum 30 Juni 2022 in Kraft bleiben. Damit soll dem Wunsch der föderierten Teilgebiete entsprochen und ihnen die Möglichkeit gegeben werden, das COVID Safe Ticket nach dem 31. Oktober 2021 für Massenveranstaltungen, Test- und Pilotprojekte, und Zugang zu Diskotheken und Tanzlokale sowie für die zusätzliche restriktive Liste von Sektoren (wie oben aufgeführt) zu verwenden (oder sogar zu verpflichten), wenn sie mit ungünstigen epidemiologischen Umständen in ihrer Gemeinschaft oder Region konfrontiert sind, unter der Voraussetzung, dass die vorherige Konsultation der RAG, die innerhalb von 5 Arbeitstagen eine nicht bindende Empfehlung abgibt. Wenn es in Anbetracht des Sektors, in dem das COVID Safe Ticket verwendet werden soll, erforderlich ist, muss das föderierte Teilgebiet eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten festlegen und die zu diesem Zweck erforderlichen gesetzgeberischen Initiativen ergreifen. Es ist keineswegs die Absicht dieses Zusammenarbeitsabkommens, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den föderierten Teilgebieten festzulegen, wie sie im Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen vorgesehen ist. Diese Ausweitung kann sowohl materiell als auch territorial sein und aus der Nutzung und der Verpflichtung zur Nutzung des COVID Safe Tickets in einem genau definierten Anwendungsbereich bestehen, d.h. Massenveranstaltungen, Pilotprojekte und Zugang zu Diskotheken und Tanzlokale einerseits und die in diesem Zusammenarbeitsabkommen erschöpfend aufgeführten Bereiche andererseits. Es ist auch möglich, die Verwendung des COVID Safe Ticket auf dem Gebiet des föderierten Teilgebiets verbindlich vorzuschreiben.

Das föderierte Teilgebiet kann die Verwendung des COVID Safe Tickets in seinem Hoheitsgebiet fakultativ oder obligatorisch für genau definierte Sektoren vorschreiben, da es unmöglich wird, die Einhaltung der geltenden COVID-Maßnahmen zu überprüfen, ob die geltenden COVID-Maßnahmen eingehalten werden können. Dies sollte auf Umgebungen beschränkt werden, in denen ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht. Ziel ist es sicherzustellen, dass die entsprechenden Dienstleistungen und Aktivitäten nicht wirtschaftlich beeinträchtigt werden. Diese weitere Nutzung des COVID Safe Ticket muss jedoch ab dem 1. November 2021 zeitlich begrenzt werden, wobei dringend empfohlen wird, diese Maßnahmen nicht länger als 3 Monate einzuführen und beizubehalten.

Option 2: Ende der föderalen Phase, ohne Ausrufung des epidemischen Notstands gemäß dem Gesetz vom 14. August 2021

Für den Fall, dass die föderale Phase des nationalen Plans gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 vollständig unterbrochen wird und das Gesetz vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen während eines epidemischen Notstands noch nicht in Kraft getreten ist, und sofern ein föderiertes Teilgebiet die Verwendung des COVID Safe Tickets durch ein Dekret oder eine Ordonnanz vorgesehen hat, muss es überprüfen (und gegebenenfalls vorlegen), ob der zuständige Gouverneur oder Bürgermeister auf der Grundlage des besagten Dekrets oder der besagten Ordonnanz die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verwendung des COVID Safe Tickets ergreifen kann. Diese verwaltungspolizeilichen Maßnahmen gelten nur für das COVID Safe Ticket und können bis zu dem Zeitraum in Kraft bleiben, der von dem zuständigen föderierten Teilgebiet in dem jeweiligen Dekret oder der jeweiligen Ordonnanz über die Bereitstellung der Verwendung des COVID Safe Tickets durch dieses föderierte Teilgebiet vorgesehen ist, und solange die Bedingungen des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen im Falle einer epidemischen Notlage nicht erfüllt sind und dieses Gesetz daher nicht angewendet wird.

Die Zahl der Besucher von Massenveranstaltungen und Diskotheken und Tanzlokalen wird in diesem Fall in einem ausführenden Zusammenarbeitsabkommen festgelegt.

Option 3: Der im Gesetz vom 14. August 2021 vorgesehene epidemische Notstand wird im Einklang mit diesem Gesetz ausgerufen

Wird das Gesetz vom 14. August 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen während einer epidemischen Notlage angewendet, so werden die Artikel über die Verwendung des COVID Safe Tickets im Rahmen eines differenzierten Ansatzes und für die zusätzlichen Sektoren (insbesondere Artikel 2bis, §§1 und 2, 13bis und 13ter dieses Zusammenarbeitsabkommens) nicht mehr angewendet und aufgehoben. Um einen an die aktuelle epidemiologische Situation angepassten Ansatz bieten zu können, wird geprüft, ob die Verwendung des COVID Safe Ticket für das gesamte Gebiet wieder eingeführt werden sollte (oder nicht). Erforderlichenfalls sollte präzisiert werden, dass dies nur bis zum 30. Juni 2022 möglich ist. In diesem Sinne sieht das Zusammenarbeitsabkommen folgende Bestimmungen vor: Wenn ein epidemischer Notfall ausgerufen wird und somit entschieden wird, dass ein koordiniertes Vorgehen gegen die Gesundheitskrise auf föderaler Ebene erforderlich ist und folglich eine differenzierte Verwendung des COVID Safe Tickets nicht mehr angemessen ist, werden die von den föderierten Teilgebieten einzeln ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf die Verwendung des COVID Safe Tickets außer Kraft gesetzt oder ausgesetzt. Folglich können die föderierten Teilgebiete nicht mehr per Dekret oder Ordonnanz über eine andere Verwendung des COVID Safe Tickets entscheiden, da diese Dekrete und Ordonnanzen nicht mehr angewandt werden können und/oder ausgesetzt werden, sobald der epidemische Notstand ausgerufen wird. Die weitere Verwendung des COVID Safe Tickets während des epidemischen Notstands sollte dann von den Vertragsparteien der Zusammenarbeitsabkommens vorgesehen werden:

  • durch eine ergänzende legislative Zusammenarbeitsabkommen, wenn die Parteien des Zusammenarbeitsabkommens das COVID Safe Ticket für die zusätzlichen Sektoren nutzen wollen, in denen das COVID Safe Ticket verwendet werden kann, oder
  • durch einen Erlass gemäß dem Gesetz vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen während einer epidemischen Notlage oder durch ein ausführendes Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf die Verwendung des COVID Safe Ticket für Massenveranstaltungen, Pilotprojekte sowie Tanzlokale und Diskotheken.

Wird der epidemische Notstand beendet, werden die Artikel, die sich auf den Rechtsrahmen des COVID Safe Tickets beziehen oder diesen Rechtsrahmen festlegen, wieder anwendbar, es sei denn, die Parteien dieses Zusammenarbeitsabkommens beschließen durch einen neuen Zusammenarbeitsabkommens ausdrücklich etwas anderes.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Gutachten des Staatsrats

Der Staatsrat stellte am 23. Juli 2021 das Gutachten 70.162/VR zum Dekretvorentwurf aus.

Hinsichtlich der Zuständigkeit kam der Staatsrat zur Schlussfolgerung, dass die Änderungen grundsätzlich in die Zuständigkeiten der am Abkommen beteiligten Parteien fallen (Bemerkung 4). Aus Sicht des Staatsrats ist die Tatsache, dass das Covid Safe Ticket per Dekret durch die Teilstaaten auf verschiedene Sektoren und Veranstaltungen erweitert werden kann, sogar auf Restaurant- und Cafébesuche, kein Grund, um auf eine Nicht-Zuständigkeit der Teilstaaten zu schließen. Die Regelung sei ausreichend zielgerichtet, um in die Zuständigkeit der Präventivmedizin zu fallen (Bemerkung 5.1). Insofern mehrere Teilstaaten für einen Bereich zuständig sind, für den das CST eingeführt werden soll, ist es nach Meinung des Staatsrats ausreichend, wenn die für die Präventivmedizin zuständige Behörde die materielle zuständige Behörde vorher konsultiert (Bemerkung 5.2). Größere Schwierigkeiten hat der Staatsrat mit dem Umstand, dass das Abkommen vorsieht, dass die Teilstaaten ihrer Zuständigkeit, die Nutzung des CST zu regeln, entbunden werden, sobald der Föderalstaat das Pandemiegesetz ‚aktiviert.“ Es sei hingegen vorstellbar, im Abkommen vorzusehen, dass die Dekrete und Ordonnanzen der Teilstaaten außer Kraft treten, sobald ein epidemischer Notfall ausgerufen wird und die Nutzung des CST durch die Bestimmungen des Abkommens geregelt wird (Bemerkungen 6.1-6.3). Es wurde folglich in den neuen Artikel 2bis eine Regelung eingebaut, die vorsieht, dass die Dekrete und Ordonnanzen der Teilstaaten in diesem Fall außer Kraft treten.

Was die Formvorschriften betrifft, weist der Staatsrat darauf hin, dass der Beirat für Gesundheitsförderung zum Dekretentwurf befragt werden müsse (Bemerkung 9). Hiermit können sich die Autoren nicht einverstanden erklären. Artikel 7 §1 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention sieht vor, dass Regeltexte zur Begutachtung des Beirats vorgelegt werden müssen, insofern sie die Gesundheitsförderung betreffen. Die Förderung der Gesundheit ist jedoch als getrennt von der medizinischen Prävention zu betrachten. Artikel 1 dieses Dekrets sieht den Unterschied zwischen beiden Zielsetzungen ganz explizit vor. Der Staatsrat ist selbst der Ansicht, dass die Nutzung des CST eine Maßnahme der Präventivmedizin ist, insofern sie die Ausbreitung des Coronavirus eindämmen soll. Es fällt schwer, hier eine zusätzliche Verbindung mit der Gesundheitsförderung zu finden, die darauf abzielt „den Menschen zur Stärkung seiner Gesundheit zu befähigen.“ Ein Gutachten des Beirats muss daher nach Ansicht der Autoren nicht eingeholt werden.

Anschließend überprüfte der Staatsrat, ob die materielle und zeitliche Ausweitung des CST mit den Grundrechten vereinbar ist. Bestandteile dieser Überprüfung sind die Legalität, die Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit:

  • bezüglich der Legalität (Bemerkungen 11.2 und 11.3): Der Staatsrat stellt fest, dass es verschiedene Wege gibt, ein CST zu erzeugen, die sowohl im Abkommen als auch im ausführenden Abkommen ausreichend präzise beschrieben werden. Zudem sei der Zugang zu Impfungen und Tests leicht zugänglich.
  • bezüglich der Rechtmäßigkeit (Bemerkung 11.4): Der Staatsrat hält fest, dass das Abkommen ein rechtmäßiges Ziel verfolgt, nämlich die Reduzierung des Ansteckungsrisikos.
  • bezügliche der Verhältnismäßigkeit (Bemerkung 11.5): Auch hier ist der Staatsrat der Meinung, dass die Regelung zur Ausweitung des CST den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf allen Ebenen einhält. So gehe einerseits aus dem Text hervor, dass die Autoren bei der Abfassung des verfügenden Teils und der Begründung auf die Einhaltung dieses Grundsatzes geachtet haben. Außerdem können in verschiedenen Teilstaaten verschiedene epidemiologische Situationen vorherrschen, weshalb die differenzierte Nutzung des CST eine verhältnismäßige Nutzung darstellt. Zudem präzisiert das Abkommen die Orte, an denen das CST eingesetzt werden kann. Es handele sich um Orte, an denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion besteht. Essenzielle Dienste des Allgemeininteresses seien darüber hinaus davon nicht betroffen. Weiterhin sei das CST sehr einfach zugänglich und verrät a priori nichts über den Impfstatus. Was geimpfte Personen betrifft, stellt das Abkommen sicher, dass sie keinen Zugang haben, wenn sie positiv getestet wurden. So bleibt der Eingriff in das Privatleben auf das nötigste beschränkt, um das Infektionsrisiko einzugrenzen. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass wirtschaftliche Akteure bei Konsumenten gewisse vorhergehenden Kontrollen ausüben. Es seien auch die nötigen prozeduralen Garantien, wie die Befragung der RAG, vorgesehen. Schließlich sei die erlaubte Nutzungsdauer beschränkt.

Die Schlussfolgerung des Staatsrats ist, dass der Eingriff in die Grundrechte durch die Nutzung des CST den Anforderungen an das Legalitäts-, Rechtmäßigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprinzips Genüge tut (Bemerkung 11.6).

Der Staatsrat stellt jedoch fest, dass das Abkommen noch mit zahlreichen sprachlichen Fehlern behaftet ist (Bemerkung 13). Diese wurden in der finalen Fassung des Abkommens korrigiert.

In der artikelweisen Analyse machte der Staatsrat auf folgende Umstände aufmerksam:

  • der Staatsrat wünscht sich mehr Deutlichkeit darüber, wer bei einer Sportveranstaltung als Besucher gilt. (Bemerkung 19). In Artikel 1 §1 wird eine Nummer 22 eingefügt, die Aufschluss darüber gibt, wer als Besucher gilt.
  • das CST kann nicht für Personalmitglieder verwendet werden. Der Staatsrat stellt fest, dass Besucher über ein CST verfügen müssen, Personalmitglieder, Patienten und Bewohner jedoch nicht, sodass letztere infiziert sein könnten. Der Staatsrat wünscht sich eine Rechtfertigung für diese Vorgehensweise (Bemerkung 20). In die Begründung des Abkommens wurde eine Rechtfertigung darüber gegeben, warum Personalmitglieder und Organisatoren anders zu behandeln sind als Besucher.
  • der Staatsrat bemerkt, dass das CST nur für Personen ab 16 Jahren vorgesehen werden kann, obwohl Kinder und Jugendliche die größte Gruppe der Ungeimpften darstellen und somit Zugang zu Veranstaltungen und Einrichtungen haben, ohne über ein CST zu verfügen und ohne geimpft zu sein. Er wünscht sich eine Rechtfertigung für diesen Umstand (Bemerkung 26.2) Bislang ist die Impfstrategie mit ihren Schwerpunktgruppen weiterhin im Gange. Damit ist sichergestellt, dass heute, d. h. im Spätsommer und Frühherbst 2021, junge Menschen im Alter von 12 bis 18 Jahren vollständig geimpft sind. Aus den vorliegenden Zahlen geht hervor, dass sich immer mehr junge Menschen impfen lassen und dass die Durchimpfungsrate bei dieser Zielgruppe steigt. Darüber hinaus lässt sich nicht leugnen, dass sich diese jungen Menschen während der aktuellen Pandemie aufgrund der Auswirkungen der Krise nicht optimal entwickeln konnten. Insbesondere hatten sie nur begrenzten Zugang zu Bildung, häufig durch Fernunterricht, und hatten wenig oder gar keinen Zugang zu außerschulischen und sozialen Aktivitäten, geschweige denn zur Teilnahme daran. Für die weitere Entwicklung dieser Jugendlichen und Heranwachsenden ist es von grundlegender Bedeutung, dass sie alle Möglichkeiten haben, (wieder) an Freizeit-, Sport-, Kultur- und anderen Aktivitäten teilzunehmen, die nicht nur sehr wertvoll, sondern auch grundlegend für ihre weitere Entwicklung sind.  Darüber hinaus können Jugendliche unter 16 Jahren nicht selbst entscheiden, ob sie geimpft werden wollen oder nicht. Folglich könnte die Forderung nach einem Test oder einer Genesungsbescheinigung von ungeimpften Jugendlichen zu einem Ausschluss führen, den sie nicht selbst gewählt haben. Aus diesem Grund ist die Forderung nach einem COVID Safe Ticket für Jugendliche unter 16 Jahren in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt.

Gutachten der Datenschutzbehörde

Die Datenschutzbehörde stellte ihr Gutachten 163/2021 am 23. September 2021 aus.

Die Behörde ist der Meinung, dass die zeitliche und materielle Ausweitung der Nutzung des CST einen Eingriff in die Grundrechte der Bürger darstellt, der nur dann zulässig ist, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • die Maßnahme ist geeignet, den gegebenen Zweck zu erfüllen;
  • es gibt keine weniger einschneidende Methode, um den Zweck zu erfüllen, d.h. sie ist verhältnismäßig. (Bemerkungen 8-11)

Was die erste Bedingung betrifft, nämlich die Sachdienlichkeit der Maßnahme, stellt die Datenschutzbehörde fest, dass der Zweck der Ausdehnung des CST nirgendwo festgehalten wird. Die Behörde schlägt vor, zu präzisieren, dass das CST eingeführt und ausgeweitet wird, um die Ausbreitung des Virus innerhalb der Bevölkerung einzudämmen, um eine Überlastung der Krankenhäuser zu vermeiden und so die Schließung von Sektoren zu verhindern. Eine solche Zweckbestimmung wäre rechtmäßig, jedoch muss sie aus dem verfügenden Teil des Abkommens hervorgehen (Bemerkungen 12-13). Die Zweckbestimmung und eine weiterführende Erläuterung wurde in die Begründung des Abkommens eingefügt.

Darüber hinaus garantierten nach Ansicht der Datenschutzbehörde auch ein negativer Test, eine Impfung oder eine überstandene Infektion nicht, dass man sich nicht mehr anstecken könne. Folglich gebe das CST ein Gefühl von falscher Sicherheit. Sie bittet die Autoren angesichts dieses Umstands die Notwendigkeit des CST zu rechtfertigen und nachzuweisen, dass sie auch andere Wege als die Verwendung des CST geprüft haben, um Infektionen einzugrenzen (Bemerkungen 15 und 16). In Anbetracht der Tatsache, dass die epidemiologische Situation in Belgien nach wie vor prekär ist und die Infektionen mit dem Coronavirus (COVID-19) in einigen Teilen des Landes wieder zunehmen, und in Anbetracht der Tatsache, dass ein Wiederauftreten des Virus nie ausgeschlossen werden kann, könnte das COVID Safe Ticket in diesem Moment ein ideales Instrument sein, um der Bevölkerung mehr Freiheit zu gewähren und eine Sperrung oder Schließung bestimmter Sektoren (so weit wie möglich) zu vermeiden, was bedeuten würde, dass eine ganze Reihe von Aktivitäten wieder eingeschränkt oder Sektoren geschlossen werden müssen. Das COVID Safe Ticket war und ist ein wichtiges Instrument für den wirtschaftlichen und sozialen Neuanfang der Gesellschaft. Die Alternative zur Verwendung des CST ist, dass unsere Gesellschaft in einen erneuten Lockdown zurückfällt. Dies muss unbedingt vermieden werden. Durch die Verwendung des COVID Safe Tickets wird beabsichtigt, aus der Krise herauszukommen und Schließungen so weit wie möglich zu vermeiden. Daher wird es als notwendig erachtet, die Verwendung des COVID Safe Tickets über den 30. September 2021 hinaus zuzulassen. 

Was die zweite Bedingung betrifft, bittet die Behörde die Autoren, besser darzulegen, inwieweit die Vorteile der Einführung und Ausweitung des CST (Schutz der Gesundheit, Vermeidung einer Überlastung des Krankenhaussektors, Verhinderung der Schließung von Sektoren) die Nachteile einer solchen Regelung (Diskriminierung, Gewöhnungsfaktor und Abgleiten in eine Überwachungsgesellschaft) aufwiegen. (Bemerkung 18). Heute muss alles getan werden, um die schwerwiegenden sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie zu beseitigen, und zwar für alle Sektoren, damit eine weitere Schließung bestimmter Sektoren, in denen ein hohes Risiko der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) besteht, vermieden werden kann. Das COVID Safe Ticket wurde ins Leben gerufen, um einerseits die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) einzudämmen und eine weitere Überlastung des Krankenhaussystems zu vermeiden und andererseits die Wirtschaft wieder anzukurbeln, aber auch um der Bevölkerung die Wiederaufnahme ihres früheren sozialen Lebens zu ermöglichen. Für bestimmte Sektoren, in denen ein hohes Risiko der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) besteht, ist die Verwendung des COVID Safe Tickets unerlässlich. Es ist klar, dass es verschiedene Möglichkeiten des Zugangs zum COVID Safe Ticket gibt. Darüber hinaus ist der Zugang zu Impfungen und Tests sowohl aus finanzieller als auch aus organisatorischer Sicht hinreichend weit verbreitet und niedrigschwellig. Außerdem ist die Anwendung des COVID Safe Tickets immer zeitlich und auf Umgebungen mit erhöhtem Übertragungsrisiko begrenzt, damit die für die Bevölkerung wichtigen Dienstleistungen und Aktivitäten nicht beeinträchtigt werden. Unter diesen Umständen ist der Eingriff in das Privatleben aller Beteiligten auf das Maß beschränkt, das notwendig ist, um die Verbreitung von Viren in einem Risikoumfeld zu begrenzen. Es wird in diesem Kontext auch auf die Einschätzung des Staatsrats verwiesen, der zur der Schlussfolgerung kommt, dass die Ausweitung des CST den Anforderungen an das Legalitäts-, Rechtmäßigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprinzips Genüge tut.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 I Nummer 8 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.