Sitzung vom 23. September 2021

Dekretvorentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Um das Angebot der Kinderbetreuung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft bedarfsgerecht und nachhaltig zu organisieren, wurde das Onlineportal „meinekinderbetreuung.be“ zur Information, Reservierung, Verwaltung und Vergabe von Kinderbetreuungsplätzen in Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium, dem Regionalzentrum für Kleinkindbetreuung, Kaleido Ostbelgien und einer Entwicklerfirma entwickelt. Seit Herbst 2020 hat die Bevölkerung Zugang zu dem Portal, zum jetzigen Zeitpunkt sind jedoch noch nicht alle Funktionen nutzbar.

Im Zuge der Nutzung dieses Onlineportals ist die Abfrage der Nationalregisternummer der betreuten Kinder und deren Erziehungsberechtigten unerlässlich. Sie bietet aus technischer Sicht die einzige Möglichkeit, Doppel- und Mehrfachanfragen auf Kinderbetreuung über das Onlineportal zum Zwecke der Erhöhung der Chancen auf einen Betreuungsplatz zu vermeiden. Die alleinige Abfrage von Telefonnummern, Geburtsdaten oder Namen könnte dies nicht gewährleisten. Die Abfrage der Nationalregisternummer stellt dahingegen ein sicheres Kontrollmittel zur Vermeidung von Mehrfacheinschreibungen dar, da das System einen Alarm abgibt, sollte eine schon eingetragene Nummer ein weiteres Mal eingegeben werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 10.09.2021 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 13.09.2021 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 14.09.2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 II. Nummer 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
  • Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft