Sitzung vom 16. September 2021

Übergang zwischen dem ESF 2014 – 2020 und dem ESF Plus 2021 - 2027

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt den Projektträgern der bis zum 31. Dezember 2021 laufenden ESF-Projekte die Möglichkeit, ihr Projekt um maximal sechs Monate zu verlängern. Im Falle einer Verlängerung des Projektes ist die Regierung grundsätzlich bereit, einen Zuschuss in Höhe von 50% der ESF-Mittel und öffentlichen Kofinanzierung der bewilligten Projektkosten für das Jahr 2021 zu übernehmen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1. Hintergrund

Innerhalb des EU-Finanzrahmens 2014-2020 erhält die Deutschsprachige Gemeinschaft elf Millionen Euro Fördermittel im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF). Hinzu kommt der gleiche Betrag durch den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie eine Million zur Krisenbewältigung in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, so dass insgesamt 23 Millionen Euro für ESF-Projekte zur Verfügung stehen. Gefördert werden Projekte mit den thematischen Schwerpunkten Beschäftigung, soziale Integration, berufliche Bildung sowie Bekämpfung der Covid-19-Pandemie. Seit Programmbeginn wurden im Rahmen des Operationellen Programms 27 Projektanträge finanziert und 5.847 Teilnehmer betreut.

Am 26. November 2020 hat die Regierung auf Basis der am 30. Oktober 2020 durch das ESF-Auswahlkomitee getroffenen Empfehlungen neun Projekte für das Durchführungsjahr 2021 gutgeheißen. Die Projekte sind am 1. Januar 2021 gestartet und laufen bis zum 31. Dezember 2021. Die gemäß Konvention bewilligten Gesamtkosten für die laufenden ESF-Projekte belaufen sich auf 3.675.451€. Nach Abzug der Privateinnahmen betragen der ESF-Anteil und nationale Ko-Finanzierung DG für diese Projekte insgesamt 2.395.834€. Hinzu kommen Drittmittel (z.B. über Geschäftsführungsverträge) in Höhe von 1.010.952€. Die Finanzierung erfolgt in den Haushaltsjahren 2021 und 2022 und wird über den Haushaltsposten OB 20 PR 15 EWK 33.11 sowie weitere Haushaltsposten (zur Finanzierung der Drittmittel) abgedeckt. Die ESF-Mittel für die laufende Programmperiode sind damit ausgeschöpft.

Der Europäische Sozialfonds wird auch künftig als "ESF Plus" wichtigstes Finanzierungs- und damit auch Förderinstrument der EU für Investitionen in Menschen sein. Hauptziel des ESF Plus ist es, zu einem sozialeren Europa beizutragen und die Europäische Säule sozialer Rechte in die Praxis umzusetzen. Der ESF investiert vor Ort in Maßnahmen, um Menschen bei der Bewältigung wirtschaftlicher und sozialer Herausforderungen zu unterstützen. Inhaltlich soll der ESF Plus insbesondere die Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung, die aktive Inklusion sowie das Lebenslange Lernen fördern.

Die entsprechenden EU-Verordnungen mit den allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und für den ESF Plus wurden am 24. Juni 2021 veröffentlicht.

Die Ausarbeitung des Operationellen Programmes für die Deutschsprachige Gemeinschaft erfolgt seit 2019 in einem Beteiligungsprozess, in den die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die zuständigen Behörden in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingebunden waren. Bereits Ende 2019 fand ein erstes Stakeholder-Treffen zum Austausch über potenzielle Investitionsschwerpunkte für den ESF Plus statt. Auf Basis der Ergebnisse formulierte die Verwaltungsbehörde ein Orientierungspapier, welches die Herausforderungen und den Investitionsbedarf bei der Verknüpfung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zusammenfasst und erste Vorschläge für spezifische Ziele und Investitionsschwerpunkte für den ESF Plus macht. Das Orientierungspapier bildete die Basis für einen zweiten Stakeholder-Austausch im März 2021. Die Ergebnisse des zweiten Stakeholder-Austausches dienen als Grundlage für die Ausrichtung des ESF Plus-Programms 2021-2027 in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Ursprünglich anvisiert war, das neue Operationelle Programm im Sommer 2021 bei der Europäischen Kommission einzureichen, um zum Jahresende erste Projekte ab 2022 genehmigen zu können und somit einen nahtlosen Übergang zwischen zwei Programmperioden zu ermöglichen.

Aufgrund von Verzögerungen bei der Veröffentlichung der EU-Verordnungen, der Mittelzuweisung und innerbelgischen Partnerschaftsvereinbarung kann die Deutschsprachige Gemeinschaft das Operationelle Programm für den ESF Plus jedoch erst im Herbst 2021 einreichen. Mit einer Bewilligung des Operationellen Programms durch die Europäische Kommission ist somit frühestens im 1. Quartal 2022 zu rechnen. Erst nach Genehmigung des Programms kann der Begleitausschuss eingesetzt werden und über Projektanträge beraten.

2.2. Perspektiven für die ESF-Projektträger

Die laufenden ESF-Projekte enden gemäß den bewilligten Projektanträgen und Konventionen zwischen der Regierung und dem jeweiligen Projektträger am 31. Dezember 2021. Die Projektträger können zwar bzw. sind eingeladen, mit der Konzeption und Vorbereitung neuer Projektanträge im Rahmen des ESF Plus zu beginnen; die Projekte können jedoch formal erst nach Genehmigung des Operationellen Programms durch die Europäische Kommission im Frühjahr 2022 bewilligt werden.

Somit stellt sich für viele ESF-Projektträger die Frage, wie die bisherigen Erfahrungen und erworbenen Kompetenzen nachhaltig gesichert werden und welche Perspektive sie dem beschäftigten Personal und/oder Projektteilnehmern bieten können. Insbesondere bei den Endbegünstigten der Prioritätsachse 2 „soziale Integration“ handelt es sich zudem um Zielgruppen, die besonders stark durch die Covid-19- Krise und die Flutkatastrophe von Juli 2021 getroffen sind.

Um auf die bewährten Erfahrungen bei den Projektträgern aufbauen zu können und einer Verschärfung der Arbeitslosigkeit bei den am stärksten benachteiligten Zielgruppen vorzubeugen, ermöglicht die Regierung den laufenden ESF-Projekten bei Bedarf eine Verlängerung um sechs Monate bis zum 30. Juni 2022. Insofern ein Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, ist die Projektverlängerung bis zum 31. Oktober 2021 bei der ESF-Verwaltungsbehörde zu beantragen.

Als Grundlage zur Berechnung des maximalen Zuschusses dienen der Kosten- und Finanzierungsplan des Durchführungsjahres 2021. Die Projektverlängerung darf demnach mit folgenden maximalen Kosten verbunden sein:

Projekt

Gesamtkosten 2021

gemäß Konvention

Privat­-

einnahmen

Öffentl. Kofinanzierung
Dritte

Zuweisung Haushalt

(ESF + öffentl. Kofinanzierung mit Ausnahme der Drittmittel)

Schätzung Finanzbedarf

6 Monate bis 30.06.2022

(mit Ausnahme der Drittmittel)

Office Assistenz

Arbeitsamt

582.271 €

23.000 €

279.636 €

279.636 €

139.818 €

Hoch Hinaus

Arbeitsamt

157.282 €

13.000 €

72.141 €

72.141 €

36.071 €

Prioachse 1 Gesamt

739.553 €

36.000 €

351.777 €

351.777 €

175.889 €

Eingliederungsweg Eifel III

dabei

268.500 €

85.000 €

58.920 €

124.580 €

62.290 €

Neue Arbeitsplätze schaffen

DSL

298.971 €

0 €

149.486 €

149.486 €

74.743 €

Intego

CAJ

1.056.101 €

147.165 €

283.330 €

625.606 €

312.803 €

Sozialökonomie III

BW

242.000 €

-   €

-   €

242.000 €

121.000 €

Jedem eine Perspektive bieten, KAP

531.565 €

-   €

62.324 €

469.242 €

234.621 €

Prioachse 2 Gesamt

2.397.138 €

232.165 

554.059 €

1.610.913 €

805.457 €

Zukunftswege gestalten II

MDG

165.698 €

500 €

105.116 €

60.082 €

30.041 €

BIDA II+

ZAWM

373.062 €

-   €

-   €

373.062 €

186.531 €

Prioachse 3 Gesamt

538.760 €

500 €

105.116 €

433.144 €

216.572 €

 TOTAL

3.675.451 €

268.660

1.010.952 €

2.395.834 €

1.197.917 €

 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Regierung stellt für die Verlängerung der laufenden ESF-Projekte maximal 1.197.917€ zur Verfügung. Die Finanzierung erfolgt in den Haushaltsjahren 2021 und 2022 und wird über den Haushaltsposten OB 20 PR 15 EWK 33.11 abgedeckt.

Die Drittmittel sind nicht Gegenstand dieses Beschlusses.

4. Gutachten:

Gutachten sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Sie werden vor Genehmigung der Nachträge zu den laufenden Konventionen eingeholt.

5. Rechtsgrundlage:

  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates;
  • Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates;
  • Operationelles Programms der DG für den ESF in der Förderperiode 2014 - 2020 im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“, Europäischer Sozialfonds 2014-2020, CCI-Nr. 2014BE05SFOP001, Entscheidung C(2014)9436 der EU-Kommission vom 4. Dezember 2014;